Zur Erinnerung: Energiekennzeichnung von Fernsehern im Online-Handel

Am 20.12.2010 trat eine neue EU-Verordnung, die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission, in Kraft. Nach ihr müssen auch Online-Händler seit dem 30.03.2012 beim Verkauf von Fernsehapparaten und Videomonitoren die Energieeffizenzklasse auf ihren Produktseiten mit angeben. Mittlerweile sind die ersten wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen wegen unterlassener oder falscher Angaben im Umlauf. 

Welche Geräte sind betroffen?

Nach Artikel 1 der Verordnung sind Fernsehgeräte betroffen. Dies sind nach Artikel 2 der Verordnung Fernsehapparate oder Videomonitore.

Ein Fernsehapparat in diesem Sinne ist ein Produkt, das vorwiegend zur Anzeige und zum Empfang audiovisueller Signale konzipiert ist, unter einer Modell- oder Systembezeichnung in Verkehr gebracht wird und aus folgenden Komponenten besteht:
a) einem Bildschirm,
b) einem oder mehreren Signalempfängern (Tuner/Receiver) sowie fakultativen Zusatzfunktionen für die Datenspeicherung und/oder -anzeige, wie z. B. DVD-Laufwerk, Festplatte oder Videokassettenrekorder, entweder in einer einzigen Einheit mit dem Bildschirm kombiniert oder als eine oder mehrere hiervon getrennte Einheit(en).

Ein Videomonitor in diesem Sinne ist ein Produkt, das zur Anzeige eines Videosignals aus unterschiedlichen Quellen, einschließlich Fernsehsignalen, auf einem integrierten Bildschirm konzipiert ist, das fakultativ Audiosignale von einem externen Quellgerät steuert und wiedergibt, das durch genormte Videosignalpfade, darunter Cinch (Component Cinch, Composite Cinch), SCART, HDMI und künftige Drahtlosstandards (jedoch mit Ausnahme ungenormter Videosignalpfade wie DVI und SDI) angeschlossen ist, aber Sendesignale nicht empfangen und verarbeiten kann.

Da die heute üblichen Computermonitore in der Lage sind, DVI- und SDI-Signalpfade zu verarbeiten und diese Standards von der Verordnung ausgenommen sind, zählen sie nicht zu den „Videomonitoren“ im Sinne der Verordnung.

Welche Angaben müssen Online-Händler seit dem 30.03.2012 machen?

Der Anhang VI der Verordnung bestimmt unter Ziffer 1:

„Die in Artikel 4 Buchstabe b genannten Informationen sind in nachstehender Reihenfolge anzugeben:

a) Energieeffizienzklasse des Modells gemäß Anhang I;

b) Leistungsaufnahme im Ein-Zustand gemäß Anhang II Nummer 1;

c) jährlicher Energieverbrauch gemäß Anhang II Nummer 2;

d) sichtbare Bildschirmdiagonale.“

Die Energie-Effizienzklasse ist aus einer Skala von A+++ (höchste Effizienz) bis G (geringste Effizienz) zu wählen, z.B. A.

Die Leistungsaufnahme im Ein-Zustand ist in Watt anzugeben, z.B. 55 Watt

Der jährliche Energieverbrauch ist auf der Grundlage eines täglich vierstündigen Betriebs des Fernsehgeräts an 365 Tagen anzugeben, z.B. 80 kWh/Jahr. Der tatsächliche Energieverbrauch hängt von der Art der Nutzung des Fernsehgerätes ab.

Die sichtbare Bildschirmdiagonale ist in Zentimetern und Zoll anzugeben, z.B. 119 cm / 47 Zoll.

Wichtig: Die Informationen müssen nicht nur vollständig und lesbar, sondern außerdem in der richtigen Reihenfolge gemacht werden.

Online-Händler sollten, um wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen zu entgehen, ihre Produktpräsentationen auf Übereinstimmung mit den geänderten Kennzeichnungs-Vorschriften überprüfen.