Bayerischer Verwaltungsgerichtshof: Rundfunkbeitrag verfassungsgemäß

Geräteunabhängiger Rundfunkbeitrag in Form einer Haushaltsabgabe – der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entschied mit Urteil vom 19.06.2015, Az. 7 BV 14.1707: Der Rundfunkbeitrag in Form einer Haushaltsabgabe, die unabhängig davon erhoben wird, ob in der Wohnung ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird oder nicht, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 

Was war geschehen?

Kläger im Verfahren war ein Wohnungsinhaber. Beklagter war der Bayerische Rundfunk.

Der Kläger hatte nach Maßgabe des bis zum 31.12.2012 geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrags keine Rundfunkgebühren an den Beklagten gezahlt, weil er weder ein Fernsehgerät noch ein Hörfunkgerät zum Rundfunkempfang bereitgehalten hat. Seit Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) zum 01.01.2013 verlangt der Beklagte vom Kläger einen Rundfunkbeitrag in Höhe von (seinerzeit) monatlich 17,98 €.

Mit seiner Anfechtungsklage wandte sich der Kläger gegen den Beitragsbescheid. Das Verwaltungsgericht München wies die Klage mit Urteil vom 16.07.2014, Az. M 6b K 13.5628, ab. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung zum BayVGH ein.

Wie entschied der BayVGH zur Haushaltsabgabe?

Die Berufung blieb erfolglos. Der BayVGH sieht in der geräteunabhängigen Haushaltsabgabe ein Mittel zu größerer Abgabengerechtigkeit:

„Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich – terrestrisch, über Kabel oder Satellit – verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig besteht. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Er dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12 u.a. …)“

Welche Auswirkung hat das Urteil zur Haushaltsabgabe auf die Praxis?

Gerechtigkeit und Abgabengerechtigkeit sind, so hat es zumindest bei dem Rundfunkbeitrag in Form der Haushaltsabgabe den Anschein, zweierlei: Für eine Leistung, die nicht in Anspruch genommen werden soll – etwa das Fernsehprogramm mit seinem geballten Flachsinn auf 150 Kanälen – nicht zahlen zu müssen, umgekehrt eine Leistung nicht in Anspruch nehmen zu dürfen, für die nicht gezahlt werden soll, ist gerecht – jedenfalls nach den Maßstäben einer freien Wirtschaftsordnung.

Für eine Leistung, die nicht in Anspruch genommen werden kann (etwa, weil kein Fernseher im Haus ist), zahlen zu müssen, nur weil sie angeboten wird, ist aber abgabengerecht…

Diese Rundfunkurteile sind ein Witz“ titelte die Frankfurter Allgemeine Zeitung bereits am 16.05.2014 in ihrer Besprechung unter anderem des Urteils des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15.05.2014. Dem ist weiterhin nichts hinzuzufügen.