Der Rundfunkbeitrag mit seiner Haushaltsabgabe und seiner Betriebsstättenabgabe ist verfassungsgemäß – dies entschieden unmittelbar aufeinander folgend der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz mit seinem Urteil vom 13.05.2014, Az. VGH B 35/12, und der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit seinem Urteil vom 15.05.2014, Az. Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12.
Damit das Grundprinzip des neuen Rundfunkbeitrags bestätigt, wonach nicht die tatsächlich in Anspruch genommene Leistung die Beitragspflicht nach sich zieht, sondern – was eigentlich? Die bloße Möglichkeit, dass eine Leistung in Anspruch genommen werden könnte? Die Tatsache, das es grundsätzlich nicht verboten ist, eine Leistung in Anspruch zu nehmen, unabhängig von der Frage, ob überhaupt die technischen Voraussetzungen geschaffen werden können? Radioempfang und Fernsehempfang werden pauschal über einen Kamm geschoren. Die Wahlmöglichkeit, eine Leistung in Anspruch zu nehmen und die andere nicht und entsprechend die eine Leistung zu zahlen und die andere nicht, ist durch den neuen Rundfunkbeitrag genommen. Mündige Entscheidungsfreiheit sieht anders aus. Schade.