AG München: Zur Gestaltungsfreiheit des Künstlers bei Auftragswerk

Das Amtsgericht München entschied mit Urteil vom 19.04.2011, Az. 224 C 33358/10: Ist die Gestaltungsfreiheit des Künstlers nicht vertraglich eingeschränkt worden, trägt der Auftraggeber das Risiko, ein Werk abnehmen zu müssen, das ihm nicht gefällt.

Was war geschehen?

Die beklagte Auftraggeberin hatte über eine Kunstberaterin eine Installation eines Künstlers bestellt. Das Werk sollte sich laut Auftrag an den Gemälden im Katalog des Künstlers orientieren. Es sollte aber keine Kopie dieser Gemälde darstellen, sondern als eigenständiges Werk entstehen. Die Kosten für die Installation betrugen 4.500 €. Die Auftraggeberin bezahlte zunächst 2.250 €, monierte aber dann, dass sich bei ihr der erhoffte „Wow-Effekt“ nicht eingestellt habe. Die restlichen 2.250 € überwies sie nicht, sondern wollte ihre schon bezahlten 2.250 Euro zurück.Die Kunstberaterin erhob Klage über die offenen 2.250 €.

Wie entschied das Gericht?

Das Gericht entschied zugunsten der klagenden Kunstberaterin. Die Installation sei ordnungsgemäß erstellt worden. Wer einen Künstler beauftrage, müsse sich vorher mit dessen künstlerischen Eigenarten und Auffassungen vertraut machen. Der Künstler schaffe das Werk in eigener Verantwortung und in künstlerischer Freiheit. Solange der vereinbarte Zweck und die tragende Idee vorhanden seien, sei das Werk vertragsgemäß. Der Besteller trage das Risiko, ein Werk abnehmen zu müssen, das ihm nicht gefalle. Zwar könne grundsätzlich diese Gestaltungsfreiheit eingeschränkt und eine Verpflichtung vereinbart werden, ein Werk nach einem bestimmten Entwurf und bestimmten Vorgaben zu erstellen. Eine solche Abrede sei hier aber nicht erfolgt.

Welche Auswirkungen hat das Urteil auf die Praxis?

Wer ein Kunstwerk in Auftrag gibt, das er gleichsam schon vor seinem „inneren Auge“ sieht, sollte auch die Details vertraglich so weit wie möglich konkretisieren. Ungenaue und unvollständige Vorgaben gehen im Zweifel zu Lasten des Bestellers.