Das Landgericht Frankfurt am Main entschied mit Urteil vom 18.07.2012, Az. 2-06 S 3/12: Das Einstellen von urheberrechtlich geschützten Werken in ein Filesharing-System begründet einen deliktischen Gerichtsstand an allen Orten, an denen das Werk abrufbar ist.
Was war geschehen?
Die von der Kanzlei Kornmeier & Partner vertretene Klägerin verlangte von dem Beklagten, der nach ihrem Vortrag das Album „One More Love“von David Guetta via Filesharing angeboten haben soll, Abmahnkosten in Höhe von 651,80 € und Lizenz-Schadenersatz in Höhe von 150,00 €. Der Beklagte wohnt im Gersheim im Saarpfalz-Kreis. Gersheim liegt im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Bad Homburg. Die Klägerin hat ihren Unternehmenssitz in Köln. Die Klägerin erhob Klage vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main. Dieses wies die Klage mit Urteil 26. Januar 2012, Az: 31 C 2528/11 (17) als unzulässig ab mit der Begründung, das Amtsgericht Frankfurt am Main sei örtlich nicht zuständig. Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Berufung zum Landgericht ein.
Wie entschied das Gericht?
Das Landgericht Frankfurt am Main gab der Berufung statt und verurteilte den Beklagten antragsgemäß.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main sei unter dem Gesichtspunkt des „fliegenden Gerichtsstands“ örtlich zuständig. Wer einen Titel in eine bundesweit abrufbare Internet-Tauschbörse einstelle, bezwecke, dass das „Angebot“ zur Vervielfältigung dieser Datei von möglichst vielen Menschen an möglichst vielen Orten im gesamten Bundesgebiet angenommen werde.
Da der Beklagte nicht bestritten habe, dass die IP-Adresse seinem Internet-Anschluss zugeteilt gewesen sei und er auch Vortrag der Klägerin, er habe das Werk als Täter in die Internet-Tauschbörse eingestellt, nicht bestritten habe, stehe der Klägerin auch der Zahlungsanspruch zu.
Welche Auswirkung hat das Urteil auf die Praxis?
Das Urteil des LG Frankfurt am Main ist Wasser auf die Mühlen der Abmahnindustrie. Wer als Inhaber eines Internet-Anschlusses wegen Filesharing Abmahnkosten und Schadenersatz zahlen soll, kann hierzu vor dem Heimatgericht der Abmahnkanzlei verklagt werden. Für Abmahner und ihre Anwälte sind damit massenhafte Verfahren ohne all zu großen logistischen Aufwand möglich, während für den beklagten Anschlussinhaber regelmäßig zum allgemeinen Prozessrisiko noch der Zeit- und Kostenaufwand für eine Anreise zum Prozesstermin hinzu kommt.