Abmahnung Hans Hauser: Fehlende Aufsichtsbehörde in Immobilienanzeige

Aktuelle wettbewerbsrechtliche Abmahnung gegen Immobilienmakler:

Hier liegt neu eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung von Hans Hauser Bauträger & Immobilienvertrieb aus München vor. Abgemahnt die fehlende Angabe der Aufsichtsbehörde nach § 34c GewO in einer Immobilienanzeige auf dem Immobilienportal immonet.de. Von dem abgemahnten Immobilenmakler wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung mit einem Vertragsstrafe-Versprechen von 500 € sowie eine Kostenpauschale von 150 € gefordert.

Hans Hauser und seine Abmahntätigkeit wurde im Rahmen des Blogs des IVD bereits als „biblische Plage“ bezeichnet. Nicht nur dieser Blog verweist auf mehrere gegen ihn ergangene Urteile.

So entschied unter anderem das Oberlandesgericht München mit Beschluss vom 10.08.2009, Az. 29 U 3739/09, dass die Abmahnungen von Hans Hauser rechtsmissbräuchlich sind.

Abmahnungsmissbrauch, wenn nur Kosten produziert werden sollen

Nach § 8 Abs. 4 S. 1 UWG ist eine Abmahnung unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Mit anderen Worten: Auch wenn die Werbung gegen Wettbewerbsrecht verstößt, kann sie hier im Einzelfall nicht abgemahnt werden. Nach § 8 Abs. 4 S. 2 UWG kann der Abmahnungsempfänger, der auf diese Weise zu Unrecht zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert wurde, Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Kosten verlangen.

Rechtsverteidigung gegen Abmahnung von Hans Hauser

Selbst wenn die Abmahnung in der Sache berechtigt sein sollte, empfiehlt sich eine anwaltliche Überprüfung. Wer eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung von Hans Hauser Bauträger & Immobilienvertrieb erhalten hat, sollte nicht vorschnell und ungeprüft unterschreiben und zahlen.

 

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