Instagram & Musik: Wann droht eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung? Dieser Ratgeber zeigt, warum die Instagram-Musikbibliothek für Unternehmer, Influencer und Selbstständige zum teuren Problem werden kann – und wie Sie sich vor Abmahnungen schützen.
Inhalt
Worum geht es?
Instagram gehört für viele Unternehmer, Selbstständige und Influencer zum täglichen Marketing-Werkzeug. Reels und Stories mit eingängiger Musik erzielen mehr Reichweite, mehr Likes und mehr Aufmerksamkeit. Die Plattform stellt dafür eine riesige Musikbibliothek bereit. Ein Klick, der passende Song ist hinterlegt – fertig.
Doch genau hier lauert eine teure Falle. Denn die Musik aus der Instagram-Bibliothek darf nur für rein private Zwecke verwendet werden. Wer einen Business Account oder Creator Account betreibt und geschützte Musik ohne eigene Lizenz nutzt, begeht eine Urheberrechtsverletzung. Die Folge: Abmahnungen mit Schadensersatzforderungen, die schnell fünfstellige Beträge erreichen können.
Derzeit häufen sich solche Abmahnungen, vorgeschaltete Berechtigungsanfragen oder auch nur schlichte Zahlungsaufforderungen von Musikverlagen und Inkassodienstleistern. Betroffen sind nicht nur große Unternehmen, sondern gerade kleine Betriebe, Freelancer und Influencer. Dieser Ratgeber erklärt die Rechtslage, zeigt aktuelle Gerichtsentscheidungen und gibt praktische Tipps für eine rechtssichere Musiknutzung auf Instagram.
Wie ist die Rechtslage?
Urheberrechtlicher Schutz von Musik
Nahezu jedes Musikstück ist urheberrechtlich geschützt. Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) gibt dem Urheber das alleinige Recht zu bestimmen, wer seine Musik nutzen darf und zu welchen Bedingungen. Dieses Recht ist nicht übertragbar und erlischt erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG).
Neben dem Urheber selbst haben auch ausübende Künstler und Tonträgerhersteller eigene Leistungsschutzrechte (§§ 73 ff., 85 UrhG). Zusätzlich vertreten Verwertungsgesellschaften wie die GEMA die Rechte vieler Musikschaffender. Wer geschützte Musik ohne Erlaubnis nutzt, kann auf Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen werden (§ 97 UrhG).
Die 15-Sekunden-Regel – ein weit verbreiteter Irrtum
Viele User glauben, dass kurze Musikausschnitte von bis zu 15 Sekunden frei verwendet werden dürfen. Tatsächlich kennt das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) in § 10 eine Regelung zu geringfügigen Nutzungen. Danach gelten Nutzungen von bis zu 15 Sekunden einer Tonspur als geringfügig – allerdings nur, sofern sie nicht zu kommerziellen Zwecken dienen. Für gewerbliche Reels und Stories greift diese Ausnahme also gerade nicht.
Gewerbliche Nutzung – wann liegt sie vor?
Sobald ein Instagram-Beitrag die eigene geschäftliche Tätigkeit fördert, handelt es sich um eine kommerzielle Nutzung. Für die Einstufung als Unternehmer auf Instagram kommt es weder auf eine Gewerbeanmeldung noch auf eine tatsächliche Gewinnerzielung an. Entscheidend ist allein, ob die Instagram-Aktivität objektiv der Förderung einer geschäftlichen Tätigkeit dient.
Geschäftliche Handlung zu kommerziellen Zwecken
Die zentrale Norm findet sich dazu nicht im Urheberrecht, sondern im Wettbewerbsrecht: § 2 Abs. 1 Nr. 9 UWG definiert den Begriff der „geschäftlichen Handlung“. Danach ist eine geschäftliche Handlung jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, das mit der Förderung des Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Entscheidend ist dabei ein objektiver Zusammenhang mit einer geschäftlichen Tätigkeit – auf die subjektive Einschätzung des Handelnden kommt es nicht an.
Ergänzend ist § 10 UrhDaG relevant: Die dort geregelte Geringfügigkeitsschwelle von 15 Sekunden Tonspur gilt ausdrücklich nur, sofern die Nutzung „nicht zu kommerziellen Zwecken“ dient. Auch § 6 Abs. 1 UrhDaG erstreckt die Erlaubnis des Diensteanbieters nur auf Nutzer, die nicht kommerziell handeln oder keine erheblichen Einnahmen erzielen.
Keine Gewerbeanmeldung erforderlich
Eine formale Gewerbeanmeldung ist für die Einstufung als Unternehmer im wettbewerbs- und urheberrechtlichen Sinne nicht erforderlich. Der BGH stellt in seiner Influencer-Rechtsprechung ausschließlich auf die tatsächliche Tätigkeit ab, nicht auf formale Kriterien wie eine Gewerbeanmeldung oder einen Handelsregistereintrag.
Kein Gewinn erforderlich
Ebenso wenig kommt es darauf an, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird.
Aktuelle Urteile zum Thema
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren „Influencer“-Grundsatzentscheidungen klargestellt, dass die Grenze zwischen privat und gewerblich bei Influencern und Unternehmern sehr schnell überschritten ist:
_ BGH, Urteil vom 9.9.2021, Az. I ZR 90/20 – „Influencer I“
- Streitgegenstand: Schleichwerbung und geschäftliche Handlungen auf Instagram.
- Kernaussage: Eine Influencerin, die Waren und Dienstleistungen anbietet und über Instagram bewirbt, handelt mit ihren Beiträgen regelmäßig geschäftlich. Eine finanzielle Gegenleistung für den konkreten Beitrag ist nicht erforderlich:
„Für die Annahme einer geschäftlichen Handlung ist der unentgeltliche Charakter des fraglichen Verhaltens unerheblich, sofern dieses der Förderung der gewerblichen Tätigkeit des Unternehmers dient (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2018 – I ZR 154/16, BGHZ 218, 236 Rn. 21 – Werbeblocker II; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 2 Rn. 35).“
_ BGH, Urteil vom 9.9.2021, Az. I ZR 125/20 – „Influencer II“
- Streitgegenstand: Kennzeichnungspflicht kommerzieller Instagram-Beiträge.
- Kernaussage: Der kommerzielle Zweck eines Beitrags muss auf den ersten Blick erkennbar sein. Erkennt der Nutzer den werblichen Charakter erst nach dem Lesen des gesamten Beitrags, reicht das nicht aus.
_ BGH, Urteil vom 13.1.2022, Az. I ZR 35/21 – „Influencer III“
- Streitgegenstand: Bericht einer Influencerin über kostenlos zur Verfügung gestellte Produkte.
- Kernaussage: Erhält eine Influencerin Produkte oder Dienstleistungen kostenlos und berichtet darüber auf Instagram, handelt es sich um kommerzielle Kommunikation und Werbung. Eine Kennzeichnung ist zwingend erforderlich.
Diese drei Entscheidungen zeigen: Die Gerichte legen den Begriff der gewerblichen Nutzung weit aus. Wer auf Instagram geschäftlich aktiv ist, muss sämtliche rechtlichen Vorgaben einhalten – auch beim Einsatz von Musik.
Auswirkungen auf die Praxis
Worauf müssen Verbraucher achten?
Privatpersonen mit einem persönlichen Instagram-Konto dürfen die Musikbibliothek grundsätzlich nutzen. Sobald jedoch ein Beitrag auch nur mittelbar geschäftlichen Zwecken dient – etwa der Bewerbung eines Nebenerwerbs oder einer Kooperation – gelten die strengen Regeln des Urheberrechts. Auch wer als Privatperson gelegentlich Produkte empfiehlt und dafür Gegenleistungen erhält, kann als gewerblich handelnd eingestuft werden.
Worauf müssen Unternehmer und Influencer achten?
Für alle, die einen Creator oder Business Account betreiben, gilt: Die Instagram-Musikbibliothek ist tabu, sofern keine eigene Lizenz vorliegt. Stattdessen stehen folgende Alternativen zur Verfügung:
- Meta Sound Collection: Über die Meta Business Suite zugänglich, enthält sie über 9.000 lizenzfreie Musikstücke für kommerzielle Zwecke. Der Urheber muss korrekt benannt werden.
- Lizenzplattformen: Anbieter wie Artlist, Epidemicsound oder Musikfox bieten Musik gegen eine Lizenzgebühr an, die für Social-Media-Zwecke genutzt werden darf.
- CC-Lizenzen: Plattformen wie Jamendo Music oder das Free Music Archive bieten Musik unter Creative-Commons-Lizenzen an. Hier muss genau geprüft werden, ob eine kommerzielle Nutzung erlaubt ist.
- Direktlizenzierung: Lizenzen können auch direkt beim Künstler, beim Musikverlag oder bei der Plattenfirma erworben werden.
Praktische Empfehlungen
Löschen Sie bestehende Reels und Stories, in denen geschützte Musik ohne Lizenz verwendet wird. Das ist ärgerlich, aber deutlich günstiger als eine Abmahnung.
Prüfen Sie bei jeder Musikquelle, ob die Lizenz eine kommerzielle Nutzung auf Social Media ausdrücklich erlaubt.
Achten Sie bei CC-Lizenzen auf die konkreten Bedingungen: Manche erlauben nur nicht-kommerzielle Nutzung, andere verlangen die Namensnennung oder verbieten Bearbeitungen.
Unterschreiben Sie eine Unterlassungserklärung nach einer Abmahnung niemals ungeprüft. Lassen Sie den Inhalt und die Höhe der Vertragsstrafe anwaltlich prüfen. Oft lässt sich eine modifizierte Unterlassungserklärung mit günstigeren Bedingungen abgeben.
Fazit
Die Musiknutzung auf Instagram ist für gewerbliche Nutzer ein echtes Minenfeld. Die Plattform stellt zwar eine umfangreiche Musikbibliothek bereit, doch deren Nutzung ist für Business- und Creator-Accounts ohne eigene Lizenz nicht erlaubt. Wer dagegen verstößt, riskiert Abmahnungen mit hohen Schadensersatzforderungen, die Löschung von Inhalten und im schlimmsten Fall die Sperrung des gesamten Accounts.
Die gute Nachricht: Mit der Meta Sound Collection, seriösen Lizenzplattformen und einer sorgfältigen Prüfung der Nutzungsbedingungen lässt sich das Risiko zuverlässig vermeiden.
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© RA Stefan Loebisch | Kontakt