Die Reaktivierung der Wehrpflicht als Folge der „Zeitenwende“ sorgt gegenwärtig gleichermaßen für Diskussion wie auch für Unsicherheit: Wer ist von der neuen Wehrpflicht betroffen? Wer wird gemustert und wie geht es dann weiter? Sind Ausbildungsstationen im Ausland weiterhin möglich? Welche Einschränkungen hat das Jahr 2026 für junge Menschen in Deutschland mit sich gebracht? Der nachfolgende Beitrag soll dazu einen ersten Überblick vermitteln.
Hinweis vorab: Die dargestellte Rechtslage basiert auf dem Wehrpflichtgesetz in der Fassung der letzten Änderung vom 22. Dezember 2025. Da die Bedarfswehrpflicht nach § 2a WPflG eines gesonderten Bundestagsbeschlusses bedarf und die nähere Ausgestaltung des Zufallsverfahrens einer weiteren gesetzlichen Regelung vorbehalten ist, befindet sich die praktische Umsetzung teilweise noch in der Entwicklung. Der Beitrag hat aktuell den redaktionellen Stand 24.04.2026.
Inhalt
Geschichte der Wehrpflicht in der Bundesrepublik Deutschland
Ursprüngliche Einführung der Wehrpflicht
Die allgemeine Wehrpflicht in der Bundesrepublik Deutschland wurde mit dem Wehrpflichtgesetz (WPflG) im Jahr 1956 eingeführt. Sie war von Beginn an in Art. 12a des Grundgesetzes (GG) verfassungsrechtlich verankert.
Aussetzung der Wehrpflicht
Zum 1. Juli 2011 wurde die allgemeine Wehrpflicht in Deutschland ausgesetzt. Die Einberufung zum Grundwehrdienst und die Musterung wurden eingestellt. Die Wehrpflicht als solche wurde jedoch nicht abgeschafft, sondern lediglich in ihrer praktischen Anwendung suspendiert. Das Wehrpflichtgesetz blieb formal bestehen.
Gesetzesänderungen zur Reaktivierung
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Wehrrechts (in Kraft getreten am 22. Dezember 2025, letzte Änderung des WPflG) hat der Gesetzgeber wesentliche Änderungen am Wehrpflichtgesetz vorgenommen. Insbesondere wurde mit dem neu eingefügten § 2a WPflG die Möglichkeit einer sogenannten Bedarfswehrpflicht geschaffen. Zudem wurden die § 15a und § 16 WPflG (Bereitschaftserklärung und Musterung) für nach dem 31. Dezember 2007 Geborene wieder anwendbar gemacht (§ 2 Abs. 4 WPflG).
Geltung der neuen Regelungen
Die aktuellen Regelungen gelten in ihrer letzten Fassung seit dem 22. Dezember 2025. Dabei ist Folgendes zu unterscheiden:
- Außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls gelten gemäß § 2 Abs. 3 WPflG nur bestimmte Vorschriften, darunter die §§ 3, 8a bis 20b, 25, 32 bis 35, 44 und 45 WPflG. Das bedeutet: Musterung, Tauglichkeitsfeststellung und Erfassung sind auch in Friedenszeiten möglich.
- § 15a und § 16 WPflG (Bereitschaftserklärung und Musterung) sind gemäß § 2 Abs. 4 WPflG nur auf Personen anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2007 geboren sind – also auf Personen, die ab 2026 das 18. Lebensjahr vollenden.
- Im Spannungs- oder Verteidigungsfall gelten sämtliche Vorschriften des WPflG (§§ 3 bis 52) ohne Einschränkung, und zwar für alle Wehrpflichtigen unabhängig vom Geburtsdatum.
- Die Bedarfswehrpflicht nach § 2a WPflG bedarf eines gesonderten Bundestagsbeschlusses durch Gesetz. Sie ist also nicht automatisch aktiviert, sondern erfordert einen eigenständigen parlamentarischen Akt.
Zusammengefasst: Eine flächendeckende Einberufung zum Grundwehrdienst findet derzeit (Stand: April 2026) noch nicht statt. Die gesetzlichen Grundlagen für Erfassung, Musterung und eine spätere Einberufung im Bedarfsfall sind jedoch geschaffen.
Die neue Wehrpflicht – Persönlicher Anwendungsbereich
Wer ist von der Wehrpflicht betroffen?
Männer
Gemäß § 1 Abs. 1 WPflG sind alle Männer wehrpflichtig, die
- das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind und
- ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben oder ihren ständigen Aufenthalt außerhalb Deutschlands haben, aber zuvor in Deutschland gelebt haben bzw. einen deutschen Pass oder eine Staatsangehörigkeitsurkunde besitzen.
Die Wehrpflicht betrifft damit nach dem klaren Gesetzeswortlaut ausschließlich männliche deutsche Staatsangehörige.
Frauen
Frauen unterliegen nach geltendem Recht nicht der allgemeinen Wehrpflicht. Art. 12a Abs. 1 GG bestimmt, dass Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften verpflichtet werden können. Frauen können gemäß Art. 12a Abs. 4 GG lediglich im Verteidigungsfall zu zivilen Dienstleistungen herangezogen werden, dürfen aber keinesfalls zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden. Freiwilliger Wehrdienst steht Frauen selbstverständlich offen.
Intersexuelle Personen
Das Wehrpflichtgesetz knüpft an das Merkmal „Männer“ an. Für Personen mit dem Geschlechtseintrag „divers“ oder ohne Geschlechtseintrag im Personenstandsregister enthält das Gesetz keine ausdrückliche Regelung. Nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 WPflG dürften Personen, die nicht als „männlich“ im Personenstandsregister geführt werden, nicht unter die Wehrpflicht fallen. Eine abschließende höchstrichterliche Klärung dieser Frage liegt – soweit ersichtlich – noch nicht vor.
Transsexuelle Personen
Für Personen, die ihr personenstandsrechtliches Geschlecht geändert haben, gilt: Maßgeblich dürfte der aktuelle Geschlechtseintrag im Personenstandsregister sein. Wer als „weiblich“ eingetragen ist, unterliegt nach dem Gesetzeswortlaut nicht der Wehrpflicht. Wer als „männlich“ eingetragen ist, fällt unter § 1 Abs. 1 WPflG. Auch hierzu fehlt es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung und an einschlägiger Rechtsprechung.
Altersbeschränkungen
Mindestalter
Die Wehrpflicht beginnt mit Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 1 Abs. 1 WPflG). Allerdings können sich Wehrpflichtige bereits nach Vollendung des 17. Lebensjahres freiwillig vorzeitig zum Grundwehrdienst melden (§ 5 Abs. 2 Satz 2 WPflG); hierfür ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich (§ 5 Abs. 2 Satz 3 WPflG).
Bestimmte Pflichten greifen bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres: Gemäß § 3 Abs. 2 WPflG haben männliche Personen nach Vollendung des 17. Lebensjahres eine Genehmigung des zuständigen Karrierecenters der Bundeswehr einzuholen, wenn sie Deutschland länger als drei Monate verlassen wollen.
Altershöchstgrenze
Die Wehrpflicht endet grundsätzlich:
- Mit Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 45. Lebensjahr vollendet (§ 3 Abs. 3 WPflG).
- Bei Offizieren und Unteroffizieren mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden (§ 3 Abs. 4 WPflG).
- Im Spannungs- oder Verteidigungsfall endet die Wehrpflicht für alle Wehrpflichtigen erst mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden (§ 3 Abs. 5 WPflG).
Der Grundwehrdienst ist grundsätzlich vor Vollendung des 23. Lebensjahres zu leisten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 WPflG). In bestimmten Ausnahmefällen (z. B. bei vorheriger Zurückstellung, ungenehmigtem Auslandsaufenthalt oder militärfachlicher Verwendung) kann die Altersgrenze auf das 25., 28. oder sogar 32. Lebensjahr angehoben werden (§ 5 Abs. 1 Satz 2 WPflG).
Musterung und Einziehung zum Wehrdienst
Ablauf des Musterungsverfahrens
Die Musterung dient gemäß § 16 WPflG der Feststellung, ob ein Wehrpflichtiger für den Wehrdienst zur Verfügung steht. Im Rahmen der Musterung wird insbesondere die Tauglichkeit festgestellt. Die Tauglichkeitsgrade sind in § 8a WPflG geregelt:
- wehrdienstfähig,
- vorübergehend nicht wehrdienstfähig,
- nicht wehrdienstfähig.
Wehrdienstfähige Wehrpflichtige werden nach Maßgabe des ärztlichen Urteils als voll verwendungsfähig oder verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten eingestuft (§ 8a Abs. 2 WPflG).
Die Durchführung der Musterung richtet sich nach § 17 WPflG. Die Wehrpflichtigen sind verpflichtet, sich zu melden, vorzustellen, Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und sich auf ihre geistige und körperliche Tauglichkeit untersuchen zu lassen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 WPflG).
Wird jeder Wehrpflichtige gemustert?
Außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls sind die § 15a und § 16 WPflG gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WPflG nur auf Personen anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2007 geboren sind. Ältere Jahrgänge werden in Friedenszeiten also nicht (erneut) gemustert.
Ob tatsächlich jeder Wehrpflichtige des betroffenen Jahrgangs gemustert wird, hängt von der konkreten Umsetzung durch die Wehrersatzbehörden ab. Das Gesetz sieht zunächst eine Erfassung (§ 15 WPflG) und eine Bereitschaftserklärung (§ 15a WPflG) vor. Die Musterung erfolgt sodann nach § 16 WPflG.
Im Falle einer Bedarfswehrpflicht nach § 2a WPflG orientiert sich die Einberufung am Bedarf der Streitkräfte. Übersteigt die Zahl der geeigneten Wehrpflichtigen den Bedarf, kann ein Zufallsverfahren (Losverfahren) vorgesehen werden, wenn alle anderen Maßnahmen ausgeschöpft sind (§ 2a Satz 3 WPflG). Die nähere Ausgestaltung dieses Verfahrens bleibt einer weiteren gesetzlichen Regelung vorbehalten (§ 2a Satz 4 WPflG).
Wie geht es nach der Musterung weiter?
Nach der Musterung kann eine Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung gemäß § 20a WPflG erfolgen. Sodann kann eine Einberufung zum Grundwehrdienst nach § 21 WPflG ergehen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate und wird zusammenhängend geleistet (§ 5 Abs. 2 Satz 1 WPflG).
Kann man gegen seinen Willen zum Wehrdienst eingezogen werden?
Ja. Die Wehrpflicht ist eine gesetzliche Pflicht. Sofern keine Wehrdienstausnahme (§ 9 bis § 13b WPflG) vorliegt, kein Zurückstellungsgrund gegeben ist und kein Antrag auf Kriegsdienstverweigerung gestellt wurde, kann ein Wehrpflichtiger durch Einberufungsbescheid (§ 21 WPflG) zum Wehrdienst herangezogen werden. Gegen den Einberufungsbescheid stehen Rechtsbehelfe zur Verfügung (Widerspruch und Klage, §§ 32 ff. WPflG).
Kriegsdienstverweigerung
Kann man weiterhin den Kriegsdienst verweigern?
Ja. Das Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen ist in Art. 4 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich garantiert. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 WPflG kann die Wehrpflicht im Falle einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nach dem Kriegsdienstverweigerungsgesetz (KDVG) durch den Zivildienst erfüllt werden.
Wer als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist, ist von der Wehrüberwachung ausgenommen (§ 24 Abs. 3 Nr. 4 WPflG).
Wann kann man einen KDV-Antrag stellen?
Ein Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer kann grundsätzlich jederzeit gestellt werden – vor der Musterung, nach der Musterung, vor der Einberufung oder auch noch während des Wehrdienstes. Das Verfahren richtet sich nach dem Kriegsdienstverweigerungsgesetz.
Wie geht es nach dem KDV-Antrag weiter?
Nach Antragstellung wird das Anerkennungsverfahren durchgeführt. Außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls darf ein Wehrpflichtiger, der die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beantragt hat, grundsätzlich nicht zum Grundwehrdienst einberufen werden, solange über den Antrag nicht unanfechtbar entschieden ist.
Im Spannungs- oder Verteidigungsfall gelten allerdings erhebliche Einschränkungen: Gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 KDVG ist die Einberufung eines Antragstellers zum Grundwehrdienst dann nicht erst nach unanfechtbarer Ablehnung oder Rücknahme des Antrags zulässig. Fristen werden verkürzt (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 KDVG). Anerkannte Kriegsdienstverweigerer können im Verteidigungsfall gemäß Art. 12a Abs. 3 GG zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung verpflichtet werden, auch bei den Streitkräften im Bereich der Versorgung – jedoch nicht zum Dienst mit der Waffe.
Beschränkungen während der Wehrpflicht
Umzug innerhalb Deutschlands
Wehrpflichtige, die der Wehrüberwachung unterliegen, müssen gemäß § 24 Abs. 6 Nr. 1 WPflG jede Änderung ihrer Wohnung binnen einer Woche dem zuständigen Karrierecenter der Bundeswehr melden. Diese Meldepflicht entfällt, wenn der Wehrpflichtige innerhalb dieser Frist seiner allgemeinen Meldepflicht nach § 17 Abs. 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes (BMG) nachgekommen ist.
Darüber hinaus müssen Wehrpflichtige Vorsorge treffen, dass Mitteilungen der Wehrersatzbehörde sie unverzüglich erreichen (§ 24 Abs. 6 Nr. 2 WPflG).
Wohnsitzverlegung ins Ausland
Gemäß § 3 Abs. 2 WPflG haben männliche Personen nach Vollendung des 17. Lebensjahres eine Genehmigung des zuständigen Karrierecenters der Bundeswehr einzuholen, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland länger als drei Monate verlassen wollen, ohne dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 WPflG (Ruhen der Wehrpflicht bei dauerhaftem Auslandsaufenthalt) bereits vorliegen.
Die Genehmigung ist für den Zeitraum zu erteilen, in dem die Person für eine Einberufung zum Wehrdienst nicht heransteht. Darüber hinaus ist sie zu erteilen, soweit die Versagung eine besondere Härte – im Bereitschafts-, Spannungs- oder Verteidigungsfall eine unzumutbare Härte – bedeuten würde (§ 3 Abs. 2 Satz 4 WPflG).
Die Wehrpflicht ruht gemäß § 1 Abs. 2 WPflG, solange Wehrpflichtige ihren ständigen Aufenthalt und ihre Lebensgrundlage außerhalb Deutschlands haben und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie beabsichtigen, ihren ständigen Aufenthalt im Ausland beizubehalten. Die Wehrpflicht ruht jedoch nicht, wenn der Aufenthalt während des Wehrdienstes, ohne die erforderliche Genehmigung oder nur formal (ohne tatsächliches Verlassen Deutschlands) ins Ausland verlegt wird (§ 1 Abs. 3 WPflG).
Urlaubsreisen
Kurzfristige Urlaubsreisen ins Ausland von bis zu drei Monaten sind nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 WPflG nicht genehmigungspflichtig. Erst wenn der Auslandsaufenthalt länger als drei Monate dauern soll, ist eine Genehmigung erforderlich. Gleiches gilt, wenn ein zunächst nicht genehmigungspflichtiger Aufenthalt über drei Monate hinaus ausgedehnt werden soll (§ 3 Abs. 2 Satz 2 WPflG).
Hinweis: Das Bundesverteidigungsministerium hat am Abend des 9. April 2026 „klarstellende Regelungen“ zur Genehmigungspflicht bei längeren Auslandsaufenthalten angekündigt. Im Bundesanzeiger wurde dazu am 16.04.2026 die Bekanntmachung über eine allgemeine Ausnahme von der Genehmigungspflicht nach § 3 Absatz 2 des Wehrpflichtgesetzes vom 09.04.2026 veröffentlicht. Demnach muss kein Antrag auf Auslandsaufenthalt gestellt werden, solange es beim freiwilligen Wehrdienst bleibt, solange sich also die Sicherheitslage nicht verschärft hat und der Wehrdienst verpflichtend geworden ist. Männer zwischen 17 und 45 Jahren müssen sich damit gegenwärtig nicht gesondert vor einem Auslandsaufenthalt abmelden.
Innerhalb Deutschlands bestehen keine besonderen Mitteilungspflichten für Urlaubsreisen, solange die Erreichbarkeit für Mitteilungen der Wehrersatzbehörde gewährleistet ist (§ 24 Abs. 6 Nr. 2 WPflG).
Wehrpflicht und Ausbildung
Berufsausbildung und Studium
Das Wehrpflichtgesetz sieht in § 12 WPflG die Möglichkeit der Zurückstellung vom Wehrdienst vor. Eine Zurückstellung kommt insbesondere in Betracht, wenn die Einberufung für den Wehrpflichtigen eine besondere Härte bedeuten würde. Die Unterbrechung einer begonnenen Berufsausbildung oder eines Studiums kann einen solchen Zurückstellungsgrund darstellen.
Gemäß § 12 Abs. 4 WPflG (in der durch die Rechtsprechung des BVerwG konkretisierten Fassung) bestehen differenzierte Regelungen für verschiedene Ausbildungsformen:
- Bei einer Berufsausbildung kann eine Zurückstellung bereits ab der rechtsverbindlichen Ausbildungszusage in Betracht kommen.
- Bei dualen Bildungsgängen (Kombination aus betrieblicher Ausbildung und Studium) gelten besondere, abschließende Regelungen (§ 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c WPflG). Nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 20. Oktober 2010, Az. 6 C 20/09) ist die allgemeine Zurückstellungsregelung für Berufsausbildungen auf duale Bildungsgänge nicht ergänzend anwendbar.
Wer sich in einer laufenden Ausbildung oder einem laufenden Studium befindet, hat gute Aussichten auf eine Zurückstellung, sofern die Einberufung die Ausbildung in unzumutbarer Weise unterbrechen würde.
Auslandssemester und Auslandspraktika
Für Auslandsaufenthalte im Rahmen des Studiums (Auslandssemester, Auslandspraktika) gilt die Genehmigungspflicht nach § 3 Abs. 2 WPflG, sofern der Aufenthalt länger als drei Monate dauert. Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit der Wehrpflichtige für eine Einberufung nicht heransteht oder die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde. Ein Auslandssemester oder ein Auslandspraktikum, das integraler Bestandteil des Studiums ist, dürfte regelmäßig als besondere Härte bei Versagung anzusehen sein.
Referendariat (Lehramts- oder Rechtsreferendariat)
Das Referendariat als Teil der beruflichen Ausbildung (Vorbereitung auf das Zweite Staatsexamen) dürfte einen Zurückstellungsgrund nach § 12 WPflG darstellen. Die Unterbrechung eines Referendariats würde in der Regel eine besondere Härte bedeuten, da es sich um einen zusammenhängenden Ausbildungsabschnitt handelt, dessen Unterbrechung erhebliche berufliche Nachteile mit sich bringen kann. Eine abschließende Beurteilung hängt vom Einzelfall ab.
Praktisches Jahr im Medizinstudium
Das Praktische Jahr (PJ) ist ein zwingender Bestandteil des Medizinstudiums und Voraussetzung für die Zulassung zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung. Eine Unterbrechung des PJ durch Einberufung zum Wehrdienst würde regelmäßig eine besondere Härte im Sinne des § 12 WPflG darstellen und einen Zurückstellungsanspruch begründen. Zudem können Wehrpflichtige, die wegen ihrer beruflichen Ausbildung während des Grundwehrdienstes vorwiegend militärfachlich verwendet werden sollen, bis zur Vollendung des 32. Lebensjahres zum Grundwehrdienst herangezogen werden (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WPflG) – was für Mediziner relevant sein kann.
Wehrdienstausnahmen im Überblick
Nicht zum Wehrdienst herangezogen wird, wer:
- nicht wehrdienstfähig ist (§ 9 WPflG),
- vom Wehrdienst ausgeschlossen ist, insbesondere bei Verurteilung wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder bei bestimmten politischen Straftaten (§ 10 WPflG),
- vom Wehrdienst befreit ist (§ 11 WPflG),
- zurückgestellt ist (§ 12 WPflG),
- als unabkömmlich gestellt ist (§ 13 WPflG),
- als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz mindestens vier Jahre mitgewirkt hat (§ 13a WPflG),
- einen mindestens zweijährigen Entwicklungsdienst geleistet hat (§ 13b WPflG).
Rechtsbehelfe
Gegen Entscheidungen der Wehrersatzbehörden (Musterungsbescheid, Einberufungsbescheid etc.) stehen den Wehrpflichtigen Widerspruch und Klage vor den Verwaltungsgerichten zur Verfügung (§ 32 bis § 35 WPflG). Für das Vorverfahren gelten besondere Vorschriften (§ 33 WPflG). Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts ist die Berufung nur zulässig, wenn sie zugelassen wird (§ 34 WPflG).
© RA Stefan Loebisch | Kontakt