Wettbewerbsrecht: OLG Karlsruhe – Abmahnung bei Verstoß gegen Datenschutzrecht!

Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied mit Urteil vom 09.05.2012, Az. 6 U 38/11: Ein Energieversorgungsunternehmen, das ohne die erforderliche Einwilligung Werbung an ehemalige Kunden versendet und dadurch gegen Datenschutzrecht verstößt, verstößt hierbei auch gegen Wettbewerbsrecht und kann abgemahnt werden.

Was war geschehen?

Beide Prozessparteien sind Stromlieferanten und stehen zueinander im Wettbewerb.

Die Beklagte schrieb zwei früheren Kunden an, die zur Klägerin gewechselt waren. Hierbei nutzte die Beklagte die jeweils anlässlich der Vertragsbeendigung erhaltene Information, dass die beiden Kunden zu der Klägerin gewechselt waren: Die beiden Kunden hatten die Klägerin als neue Stromversorgerin beauftragt, den Vertrag mit der Beklagten zu kündigen. Die Beklagte stellte in den Werbeschreiben einen ihrer aktuellen Stromtarife dem Stromtarif der Klägerin vergleichend gegenüber.

Die Klägerin sah in der fehlenden Einwilligung der Kunden, derartige Werbeschreiben zu erhalten, einen Verstoß gegen das Datenschutzrecht und hierin zugleich einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Sie mahnte deshalb die Beklagte – erfolglos – ab.

Wie entschied das Gericht?

Das OLG Karlsruhe bestätigte die Rechtsauffassung der Klägerin. Da die gesetzlichen Erlaubnistatbestände des BDSG nicht erfüllt seien, greife das datenschutzrechtliche Verbot des § 4 Abs. 1 BDSG. Hierbei handle es sich zugleich um eine Marktverhaltensregel im Sinn von § 4 Nr. 11 UWG. Der Verstoß der Beklagten gegen Datenschutzrecht begründe damit einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch der Klägerin.

Welche Auswirkung hat das Urteil auf die Praxis?

Das OLG Karlsruhe ließ die Revision zum Bundesgerichtshof zu. Die Frage, ob ein Verstoß gegen Datenschutzrecht zugleich einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht beinhaltet und abgemahnt werden kann, wird von den Gerichten nicht einheitlich entschieden.

Einen Überblick über die bisherige Rechtsprechung gibt es →hier.

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