Wettbewerbsrecht: Abmahnung bei Verstoß gegen Datenschutzrecht?

Kann ein Unternehmen von einem anderen Unternehmen mit dem Vorwurf, gegen das Datenschutzrecht verstoßen zu haben, abgemahnt werden? Hat der Verstoß gegen das Datenschutzrecht einen Unterlassungsanspruch nach Wettbewerbsrecht zur Folge? Die Frage wird von Rechtsprechung und Literatur derzeit nicht einheitlich beantwortet.

Worum geht es?

Nach § 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) kann ein Unternehmen, das eine unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Das Unternehmen kann also abgemahnt werden und gegen das Unternehmen kann eine einstweilige Verfügung beantragt werden oder Klage unter anderem auf Unterlassung erhoben werden. Die von den Gerichten in Wettbewerbssachen regelmäßig angesetzten Streitwerte und das hieraus resultierende Kostenrisiko beinhalten, wie nicht zuletzt die Abmahnwellen um das Widerrufsrecht im B2C-Online-Handel gezeigt haben, gerade für kleine Unternehmen häufig eine existenzgefährdende Bedrohung. Gerade für Online-Händler ist daher die Frage interessant, welche wettbewerbsrechtliche Relevanz das Datenschutzrecht hat.

Was sind die Grundvoraussetzungen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung?

Neben Einrichtungen wie etwa der Wettbewerbszentrale, Abmahnvereinen oder den Industrie- und Handelskammern und den Handwerkslammern (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 UWG) sind – ausschließlich – Mitbewerber zur Abmahnung berechtigt. Dies sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen. Nicht jedes Unternehmen kann also jede unzulässige geschäftliche Handlung abmahnen: Voraussetzung ist, dass die beiden Unternehmen etwas vereinfacht ausgedrückt um die selbe Zielgruppe von Kunden werben.

Soll nun ein Verstoß gegen eine Norm des Datenschutzrechts abgemahnt werden, setzt dies nach § 4 Nr. 11 UWG zusätzlich voraus, dass es sich bei dieser gesetzlichen Vorschrift um eine sogenannte „Marktverhaltensnorm“ handelt.

Und hier driften die Rechtsmeinungen nun auseinander.

Wie entschieden die Instanzgerichte bislang?

  • Das OLG Köln entschied mit Urteilen vom 19.11.2010, Az. 6 U 73/10,  und 14.08.2009, Az. 6 U 70/09, das BDSG sei Marktverhaltensregel: Der datenschutzrechtliche Erlaubnisvorbehalt habe die Eigenschaft einer Marktverhaltensregel, wenn ein Markteilnehmer Daten zum Zwecke der Werbung nutze.
  • Die gegenteilige Auffassung vertrat das OLG München mit Urteil vom 12.01.2012, Az. 29 U 3926/11 wie bereits und vorinstanzlich das Landgericht Augsburg mit Urteil vom 19.08.2011, Az. HK O 2827/11: Dem Datenschutzrecht sei neben dem Schutz des Persönlichkeitsrechts der Betroffenen kein weiterer auch nur sekundärer Zweck zu entnehmen, das Werbeverhalten von Unternehmen im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln.
  • Auch das Kammergericht Berlin entschied, dass das Datenschutzrecht keine Marktverhaltensregel sei: Es bestätigte mit Beschluss vom 29.04.2011, Az. 5 W 88/11 den erstinstanzlichen Beschluss des LG Berlin vom 14.03.2011, Az. 1 O 25/11, wonach der Einsatz des Facebook-Like-Button („Gefällt mir“) nicht aus Datenschutzgründen wettbewerbswidrig sei.
  • Das OLG Stuttgart ließ mit Urteil vom 22.07.2007, Az. 2 U 132/06 die grundsätzliche Entscheidung wohl offen, entschied aber im Einzelfall für die Marktverhaltensregel: Zwar sei umstritten, ob § 28 BDSG auch eine Markverhaltensregel ist. Jedenfalls aber habe § 28 BDSG dann einen Marktbezug inne, wenn der Empfänger, der um die rechtswidrige Weitergabe der Daten wisse, diese Daten zu Werbezwecken oder in sonstiger Weise wettbewerbserheblich verwenden wolle oder verwende.

Wie wird der Bundesgerichtshof einmal entscheiden?

Eine Entscheidung des BGH steht noch aus. Nicht auszuschließen ist jedoch, dass der BGH zumindest ähnlich dem OLG Stuttgart eine differenzierende Wertung vornehmen wird, also zumindest einzelne Normen des Datenschutzrechts als Marktverhaltensregeln einordnen wird. Eine solche differenzierende Sichtweise kommt in der Kommentierung von Köhler in dem Standardwerk Köhler/Bornkamm (29. Aufl. 2011, § 4 Rn. 11.42) zum Ausdruck:

„Die datenschutzrechtlichen Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes bezwecken den Schutz des Persönlichkeitsrechts, nämlich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des Einzelnen vor Zugriffen Dritter (…). Sie stellen aber nicht schon aus diesem Grund Marktverhaltensregeln zum Schutze der Verbraucher dar (…). Vielmehr ist zu fragen, ob die verletzte Norm das Auftreten auf dem Markt regelt oder nicht. (…)“

Sein Mitautor Bornkamm wiederum ist seit dem November 2006 Vorsitzender des I. Zivilsenats des BGH – und der I. Zivilsenat ist unter anderem für die Entscheidung über Fragen des Wettbewerbsrechts zuständig.

Was ergibt sich hieraus für die Praxis?

Das Datenschutzrecht rückt immer mehr in den Focus. Es kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass im Online-Handel auf dem Feld des Datenschutzrechts einmal ähnliche Abmahnlawinen losgetreten werden, wie dies in den vergangenen Jahren auf dem Feld der Widerrufsbelehrungen der Fall war. Nicht nur deshalb sollten Händler von Anbeginn an dem Datenschutzrecht die nötige Aufmerksamkeit widmen.

 

 

 

 

2 Gedanken zu „Wettbewerbsrecht: Abmahnung bei Verstoß gegen Datenschutzrecht?

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