Das Oberlandesgericht München entschied mit Urteil vom 01.03.2012, Az. 23 U 3746/11: Das Abwerben von Kunden ist grundsätzlich wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden.
Was war geschehen?
Die Klägerin vermittelt Verträge im Finanzdienstleistungsbereich. Die Beklagte ist Vermögensberaterin und war als Handelsvertreterin für die Klägerin tätig. Die Klägerin verlangte von der Beklagte, es zu unterlassen, Kunden, die auf Vermittlung der Klägerin Verträge im Finanzdienstleistungsbereich abgeschlossen hatten, zur Aufgabe oder zur Einschränkung solcher Verträge zu veranlassen und/oder dies zu versuchen.
Wie entschied das Gericht?
Das Gericht entschied gegen die Klägerin. Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht bestehe grundsätzlich kein Anspruch auf Fortbestand des Kundenstamms. Das Abwerben von Kunden sei nur beim Hinzutreten besonderer Umstände unlauter.
Was ergibt sich daraus für die Praxis?
Das Abwerben von Kunden gehört zum freien Wettbewerbs, und zwar auch dann, wenn die Kunden noch vertraglich an den Mitbewerber gebunden sind. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn ein Mitbewerber auf eine Vertragsauflösung unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen (Kündigungsfristen, Anfechtungsfristen oder Widerrufsfristen) hinwirkt und zu eigenen Wettbewerbszwecken ausnutzt