BGH-Urteil zu Tippfehler-Domain „wetteronlin.de“

Tippfehler-Domain und Wettbewerbsrecht: Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied mit Urteil vom 22.01.2014, Az. I ZR 164/12: Eine Internet-Domain, die gezielt eine fehlerhafte Schreibweise einer bereits registrierten Domain darstellt, kann unter dem wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkt des Abfangens von Kunden gegen das Verbot unlauterer Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG verstoßen, wenn der Nutzer auf der sich öffnenden Internetseite nicht sogleich und unübersehbar auf den Umstand hingewiesen wird, dass er sich nicht auf der Seite „wetteronline.de“ befindet.

Was war geschehen?

Die Klägerin betreibt unter der Domain „www.wetteronline.de“ einen Online-Wetterdienst. Der Beklagte ist Inhaber der Domain „wetteronlin.de“. Wer durch einen Tippfehler auf die Internetseite des Beklagten gelangte, wurde von dort auf eine Internetseite mit Werbung für private Krankenversicherungen weitergeleitet. Für jeden Aufruf dieser Internetseite erhielt der Beklagte ein Entgelt. Die Klägerin verlangte von dem Beklagten unter anderem, die Domain www.wetteronlin.de nicht weiter zu nutzen und in die Löschung des Domainnamens einzuwilligen. Die Klägerin vertrat die Rechtsauffassung, sie werde in unlauterer Weise behindert und zugleich in ihrem Namensrecht verletzt.

Wie entschied der BGH?

Der BGH wies die Klage ab, soweit die Klageanträge auf die Verletzung des Namensrechts gestützt waren.

Die für den Namensschutz erforderliche namensmäßige Unterscheidungskraft der Bezeichnung „wetteronline“ sei zu verneinen, weil es sich um einen rein beschreibenden Begriff handele. Mit „wetteronline“ werde der Geschäftsgegenstand der Klägerin bezeichnet, „online“ Informationen und Dienstleistungen zum Thema „Wetter“ anzubieten.

Die konkrete Benutzung der „Tippfehler-Domain“ verstoße jedoch unter dem Gesichtspunkt des Abfangens von Kunden gegen das Verbot unlauterer Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG.

Den auf eine unlautere Behinderung gestützten Antrag auf Einwilligung in die Löschung der Domain „wetteronlin.de“ wies der Bundesgerichtshof indes ab. Eine rechtlich zulässige Nutzung der Domain sei denkbar. Durch die bloße Registrierung der Domain werde die Klägerin nicht unlauter behindert.

Welche Auswirkung hat das Urteil auf die Praxis?

Eine vollständige Analyse des Urteils und seiner Auswirkungen auf die Praxis wird erst möglich sein, wenn die vollständige, schriftliche, Urteilsbegründung vorliegt. Soviel steht schon jetzt fest: Alleine die Registrierung zweier von der Schreibweise her ganz ähnlicher Domains begründet noch nicht von vorne herein den Löschungsanspruch. Die Umstände des Einzelfalles bestimmen, ob überhaupt ein Rechtsverstoß vorliegt und welche Rechtsfolgen dieser Rechtsverstoß hat. Den Standard-Rechtsverstoß kennt das Domainrecht nicht.