Vorzeitiger Abbruch einer eBay-Auktion und Schadensersatz

Vorzeitiger Abbruch einer eBay-Auktion und Schadensersatzanspruch des Höchstbietenden: Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden entschied mit Urteil vom 19.06.2014, Az. 10 U 572/13: Ansprüche aus dem Kaufvertrag kann nur geltend machen, wer schlüssig darlegen kann, dass er zum Zeitpunkt des Auktionsabbruchs Höchstbietender war.

Was war geschehen?

Beide Parteien sind eBay-Mitglieder. Der Beklagte bot über eBay einen gebrauchten Lkw mit Ladekran zu einem Startpreis von 1 Euro zum Kauf an, brach die Auktion aber vorzeitig ab. Die Klägerin behauptete, der Bieter mit dem zuletzt höchsten Gebot habe seine Ansprüche an sie abgetreten. Die Klägerin machte im Klagewege gegen den Beklagten Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages geltend. Hierbei verlangte die Klägerin den Differenzbetrag zwischen dem gebotenen Kaufpreis und dem Wert des Fahrzeugs.

Der Beklagte verteidigte sich in dem Prozess sich unter anderem damit, bei dem Bieter handele es sich um einen sogenannten „Abbruchjäger“. Der Bieter habe mehrere eBay-Accounts, über die er bei „1-Euro-Auktionen“ gezielt Gebote abgebe. Es gehe dem Bieter von vornherein nicht darum, die angebotenen Gegenstände  tatsächlich zu erhalten. Vielmehr spekuliere er darauf, dass die Anbieter die Auktion „ohne rechtfertigenden Grund“ vorzeitig abbrechen. Dann lasse er einige Zeit verstreichen, in der Hoffnung, dass die Anbieter die Kaufgegenstände zwischenzeitlich anderweitig veräußern. Erst danach fordere er sie zur Übergabe und Übereignung auf und verlange, wenn sie hierzu nicht mehr in der Lage sind, Schadensersatz.

Bereits das Landgericht wies die Klage ab. Gegen das Urteil legte die Klägerin Berufung zum OLG Dresden ein.

Wie entschied das OLG Dresden zum Schadensersatzanspruch nach eBay-Auktionsabbruch?

Auch das OLG Dresden entschied gegen die Klägerin.

Die Klägerin habe nicht schlüssig vorgetragen, dass der ursprüngliche Bieter zum Zeitpunkt des Auktionsabbruchs durch den Beklagten Höchstbietender gewesen sei.

Damit sei es bei der Entscheidung nicht darauf angekommen, ob es sich bei dem Bieter um einen „Abbruchjäger“ handele und ob Schadensersatzansprüche in einem solchen Fall rechtsmissbräuchlich wären.

Welche Auswirkung hat das Urteil des OLG Dresden auf die Praxis?

Das OLG Dresden entschied nicht darüber, wann ein eBay-Verkäufer seine Auktion vorzeitig abbrechen darf. Das OLG Dresden entschied auch nicht darüber, wann sich ein Bieter rechtsmissbräuchlich verhält, wenn er nach einem vorzeitigen Auktionsabbruch Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend macht, weil ihm der Verkäufer den Gegenstand nicht mehr übereignen konnte oder wollte. Das OLG Dresden entschied damit auch nicht darüber, welche Indizien dafür sprechen, dass ein Bieter ein „Abbruchjäger“ ist, der von vorneherein nur bietet mit dem Ziel, nach einem Auktionsabbruch Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Vielmehr beschränkte sich das OLG Dresden auf eine Beurteilung alleine nach allgemeinen Grundsätzen der Beweislast-Verteilung: Wer im Zivilprozess als Kläger einen Anspruch geltend macht, muss diejenigen Tatsachen vortragen und beweisen, die den Anspruch begründen. Wer Ansprüche aus einem Kaufvertrag geltend macht, wer wie hier Schadensersatzansprüche wegen der angeblichen Nichterfüllung des Kaufvertrages geltend macht, muss diejenigen Tatsachen beweisen, die den Kaufvertrag in juristischer Sicht tragen. Bei einer eBay-Auktion ist dies unter anderem die Tatsache, dass der Kläger (oder hier dessen Rechtsvorgänger) der Höchstbietende war.

Weitere allgemeine Erkenntnisse, ob und wann Schadensersatzansprüche nach einem vorzeitigen Auktionsabbruch ausscheiden, wann gar rechtsmissbräuchliche Abbruchjägerei vorliegt, lassen sich aus dem Urteil nicht gewinnen.