Neues Widerrufsrecht: Viele alte Widerrufsbelehrungen online

Ein Monat neues Widerrufsrecht, ein Monat neue Widerrufsbelehrung, ein Monat Widerrufsformular: Seit dem 13.06.2014 gelten für Webshop-Betreiber, gewerbliche eBay-Verkäufer und Amazon-Händler im B2C-Fernabsatzrecht die Vorgaben der Verbraucherrechterichtlinie. Ohne jede Übergangsfrist mussten diese Online-Händler die Änderungen umsetzen – wer dies bislang nicht tat und seinen Shop mit der alten Widerrufsbelehrung online lässt, riskiert eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung.

Falsche Widerrufsbelehrung – verlängerte Widerrufsfrist

Aber nicht nur um die Gefahr, abgemahnt zu werden, steht im Raum: Die Widerrufsfrist beträgt im Regelfall 14 Tage – verwendet der Händler aber eine alte oder eine inhaltlich falsche Widerrufsbelehrung, verlängert sich die Widerrufsfrist auf 1 Jahr und 14 Tage. So lange kann der Kunde dann also die Ware zurücksenden und sein Geld verlangen.

Neue Formvorschriften im Widerrufsrecht

Kern des reformierten Widerrufsrechts ist die neue Widerrufsbelehrung. Sie muss für jeden Online-Shop individuell angepasst werden – eine Widerrufsbelehrung, die für den einen Webshop genau richtig ist, kann für den anderen Webshop ganz verkehrt sein. Zusätzlich zur Widerrufsbelehrungen müssen Webshop-Betreiber ihren Kunden nun auch ein Widerrufsformular zur Verfügung stellen. Bei der Formulierung der Widerrufsbelehrung kommt es hier zum Beispiel darauf an, ob dieses Widerrufsformular auch interaktiv über die Website des Händlers ausgefüllt und versandt werden kann oder nicht.

Der Kunde kann seinen Widerruf nun auch telefonisch erklären – aber es reicht nicht mehr aus, wenn der Kunde die Ware ohne jede Erklärung zurückschickt.

Neu auch die Regelung der Rücksendekosten: Die 40-Euro-Klausel gibt es nicht mehr.

Für viele Produkte ist das Widerrufsrecht weiterhin ausgeschlossen oder das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig. Auch hierüber muss der Händler seinen Kunden präzise belehren.

Anpassung der Webshop-Texte erforderlich

Webshop-Händler, die Abmahnungen ihrer Mitbewerber und Ärger mit ihren Kunden vermeiden wollen, und ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ihre Widerrufsbelehrung und ihre Pflichtangaben noch nicht an die Vorgaben der Verbraucherrechterichtlinie angepasst haben, sollten dies umgehend nachholen.

Eine Folge von Beiträgen zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zum neuen Widerrufsrecht, die weiterhin ergänzt wird, gibt es →hier.

 

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