Vertragsannahme im Online-Shop: Frist von zwei Tagen

Vertragsannahme im Online-Shop – das Landgericht (LG) Hamburg entschied mit Beschluss vom 29.10.2012, Az. 315 O 422/12: Eine AGB-Klausel, die dem Händler eine Frist von fünf Tagen für die Vertragsannahme einräumt, ist unwirksam und verstößt gegen Wettbewerbsrecht.

Was war geschehen?

Die Parteien handeln mit Erotikartikeln. Der Antragsgegner betreibt einen Online-Shop. Im Rahmen seiner AGB verwendete er zur Vertragsannahme folgende Klausel:

„Sollte der Kunde binnen 5 Tagen keine Auftragsbestätigung oder Mitteilung über die Auslieferung bzw. keine Ware erhalten haben, ist er nicht mehr an seine Bestellung gebunden. Gegebenenfalls erbrachte Leistungen werden in diesem Fall unverzüglich zurückerstattet.“

Hierin sah der Antragsteller einen Verstoß gegen AGB-Recht und Wettbewerbsrecht. Er mahnte den Antragsgegner zunächst erfolglos außergerichtlich ab. Nachdem der Antragsgegner die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgab, erwirkte der Antragsteller vor dem LG Hamburg eine einstweilige Verfügung.

Wie entschied das LG Hamburg?

Das LG Hamburg sah in der Klausel einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht, nämlich gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 308 Nr. 1 BGB. Es sei dem Kunden angesichts der Bestellung über das Internet nicht zuzumuten, fünf Tage abzuwarten, ob sein Angebot angenommen werde. Sachgerecht und zumutbar sei unter Berücksichtigung der Regelung in § 147 Abs. 2 BGB eine Antwort innerhalb von zwei Tagen.

Welche Auswirkung hat die Entscheidung auf die Praxis?

Die Entscheidung des LG Hamburg, wonach in einem Online-Shop die Vertragsannahme innerhalb von nur zwei Tagen erklärt werden muss, der Kunde also nur für zwei Tage an seine Bestellung gebunden ist, ist wohl zunächst eine Einzelfallentscheidung. Ob diese sehr kurze Frist von zwei Tagen wirklich sachgerecht ist, sei einmal dahingestellt. Gerade ganz kleine Webshops, die von Einzelunternehmern, möglicherweise sogar im Nebenerwerb, betrieben werden, dürften mit diesen kurzen Antwortfristen oft Schwierigkeiten haben. Vor dem Hintergrund des fliegenden Gerichtsstandes, der auch im Wettbewerbsrecht gilt, birgt die Entscheidung des LG Hamburg jedoch Sprengstoff. Online-Händler sollten ihre Klauseln zum Vertragsschluss überprüfen und ihre internen Arbeitsabläufe so optimieren, dass sie die kurze Antwortfrist einhalten können.

Nachtrag vom 02.05.2013:

Mit Urteil vom 25.04.2013 hob das LG Hamburg seinen Beschluss vom 29.10.2012 wieder auf, soweit darin eine Vertragsannahme innerhalb von zwei Tagen gefordert wurde. Mehr dazu →hier.

 

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