Vertragsannahmefrist im Webshop: Entwarnung aus Hamburg

Eine Frist von fünf Tagen für die Vertragsannahme im Online-Handel ist wirksam und verstößt nicht gegen Wettbewerbsrecht: Dies entschied das Landgericht (LG) Hamburg mit Urteil vom 25.04.2013, Az. 315 O 422/12 – und hob damit seinen anderslautenden Beschluss vom 29.10.2012 auf.

Was war geschehen?

Die Parteien sind Webshop-Betreiber. Sie streiten um folgende Klausel in den AGB des Antragsgegners:

„Sollte der Kunde binnen 5 Tagen keine Auftragsbestätigung oder Mitteilung über die Auslieferung bzw. keine Ware erhalten haben, ist er nicht mehr an seine Bestellung gebunden.“

Nachdem der Antragsteller den Antragsgegner erfolglos abgemahnt hatte, beantragte er bei dem Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung, die das Gericht dann am 29.10.2012 auch erließ. In seiner Begründung führte das Gericht damals aus, eine Frist von nur zwei Tagen sei ausreichend und sachgerecht. Gegen diese einstweilige Verfügung legte der Antragsgegner Widerspruch ein.

Wie entschied das Landgericht Hamburg?

Infolge des Widerspruchs des Antragsgegners kam es zur mündlichen Verhandlung. Auf Grundlage dieser mündlichen Verhandlung ergehen dann das Urteil vom 25.04.2013. Hier vollzogen die Richter eine Kehrtwende zurück zu einer praxisgerechten Frist von fünf Tagen im Online-Handel. Eine Frist von zwei Tagen, die noch in der Beschlussbegründung angegeben sei, dürfte in einer Reihe von Fällen, insbesondere da nicht Werktage gemeint seien, wohl zu kurz sein.

Welche Auswirkung hat das Urteil des LG Hamburg auf die Praxis?

Noch hat der am Ende doch noch unterlegene Antragsteller die Möglichkeit, gegen das Urteil die Berufung zum Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg einzureichen. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat, gerechnet ab der Zustellung des Urteils. Soweit ersichtlich, ist der vorangegangene und nun wieder aufgehobene Beschluss vom 29.10.2012 die einzige Entscheidung, nach der im Online-Handel eine Frist von fünf Tagen für die Vertragsannahme zu kurz sein soll.

Es bleibt nun abzuwarten, ob der Antragsteller in die Berufung geht oder das Urteil des LG Hamburg vom 25.04.2013 rechtskräftig wird. Vorübergehend kann Entwarnung gegeben werden. Ob endgültig Entwarnung gegeben werden kann, wird sich zeigen.

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