Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 13.01.2015, Az. 24 C 207/14:
Bei einem Umzug läuft der Telefonvertrag am neuen Wohnort weiter. Solange der Kunde mit der Telefongesellschaft nicht ausdrücklich einen neuen Vertrag mit neuer Mindestlaufzeit für den neuen Wohnort vereinbart, richtet sich die Laufzeit des Telefonvertrags nach der ursprünglichen Vereinbarung.
Praxishinweis:
Das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg betrifft einen Fall, der sich vor dem 10.05.2012 zutrug. Seither schreibt § 46 TKG ausdrücklich gesetzlich vor, dass der alte Vertrag fortbesteht. Wer vor allem der Umstellung seines Telefonanschlusses auf die IP-Telefonie skeptisch gegenübersteht, sollte bei einem Umzugsauftrag darauf achten, sich zu keinem Neuabschluss überreden zu lassen.