Verjährung der Schadensersatzforderung bei Filesharing – das Amtsgericht Passau entschied in einem durch die Kanzlei Stefan Loebisch auf Beklagtenseite geführten Verfahren mit Urteil vom 03.07.2015, Az. 18 C 1968/14: Auch der Schadensersatzanspruch nach Lizenzanalogie unterliegt der 3-jährigen und nicht der 10-jährigen Verjährung. Der Mahnbescheid führt zu keiner Hemmung der Verjährung, wenn die Bezeichnung der Forderung dort keinen hinreichend klaren Bezug zum Abmahnschreiben herstellt.
Inhalt
Was war geschehen?
Klägerin im Verfahren war die Savoy Film GmbH. Diese beauftragte zunächst die Guardeley Ltd., die unberechtigte Verbreitung des Films „Dying God“ über P2P-Tauschbörsen zu überwachen. Am 28.11.2009 soll es zu einem Rechtsverstoß gekommen sein, von dem die Klägerin behauptet, er sei über den Internet-Anschluss des späteren Beklagten erfolgt.
_ Abmahnung durch Kanzlei BaumgartenBrandt
Anwaltlich vertreten wurde die Savoy Film GmbH zunächst durch die Kanzlei BaumgartenBrandt. Diese versandte mit Datum vom 25.03.2010 eine Abmahnung. Neben der Aufforderung, eine Unterlassungserklärung abzugeben, wurde dem späteren Beklagten ein pauschales Vergleichsangebot über 850 € unterbreitet. Der aber wies die Abmahnung in vollem Umfang zurück.
Das Aktenzeichen der Kanzlei BaumgartenBrandt setzte sich zusammen aus einem Großbuchstaben und 14 Ziffern mit einem Bindestrich nach der vierten Ziffer.
_ Mahnbescheid
Auf Antrag der Savoy Film GmbH erließ das Amtsgericht Euskirchen an 13.09.2013 einen Mahnbescheid. Im Mahnverfahren wurde die Savoy Film GmbH vertreten durch die Kanzlei Oliver Edelmaier aus Mannheim. Deren Aktenzeichen setzte sich zusammen aus einer Folge von 8 Ziffern mit einem Punkt vor der letzten Ziffer. Diese Ziffernfolge tauchte zuvor in dem Aktenzeichen der Kanzlei BaumgartenBrandt nicht auf.
Die Hauptforderung von 850 € wurde im Mahnbescheid folgendermaßen bezeichnet:
„Schadensersatz aus Unfall/Vorfall gemäß Urheberrechtsverletzung (es folgte ein Aktenzeichen, das sich aus 5 Ziffern, einem Schrägstrich und dann 2 weiteren Ziffern zusammensetzt, wobei die ersten 5 Ziffern die letzten 5 Ziffern aus dem Aktenzeichen der Kanzlei BaumgartenBrandt waren) vom 25.03.10″.
_ Widerspruch und streitiges Verfahren
Der Beklagte, nun vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Loebisch, legte gegen den Mahnbescheid Widerspruch ein. Die Klägerin, jetzt anwaltlich vertreten durch die Kanzlei Schulenberg & Schenk aus Hamburg (nun mit dem im Mahnbescheid angegebenen Aktenzeichen), beantragte das streitige Verfahren über eine Schadensersatzforderung von 200 € und Abmahnkosten von 807,30 €.
Für den Beklagten bestritt Rechtsanwalt Stefan Loebisch nicht nur die ordnungsgemäße Ermittlung der IP-Adresse durch die Guardeley Ltd., sondern machte auch die Einrede der (3-jährigen) Verjährung geltend.
Wie entschied das Amtsgericht Passau zur Verjährung bei Filesharing?
Das Gericht entschied, dass alle Ansprüche gemäß § 102 Satz 1 UrhG in Verbindung mit § 195 BGB innerhalb von 3 Jahren verjähren, und wies deshalb die Klage ab.
_ Regelverjährung auch für Schadensersatz und nicht nur für Abmahnkosten
Die 10-jährige Verjährungsfrist gemäß § 102 Satz 2 UrhG i.V.m. § 852 BGB sei auch auf den Lizenz-Schadensersatzanspruch nicht anwendbar. Insoweit schließe sich das Gericht der Begründung des Amtsgerichts Bielefeld im Urteil vom 06.03.2014, 42 C 368/13, an:
„Zwar hat sich der Bundesgerichtshof zur Frage der Verjährung von Lizenzansprüchen im Rahmen der Entscheidung ‚Bochumer Weihnachtsmarkt‘ (BGH, GRUR 2012, 715) auseinandergesetzt und insoweit ausgeführt, dass Ansprüche einer Verwertungsgesellschaft auf Ersatz einer angemessenen Lizenzgebühr in zehn Jahren verjähren. Der zu entscheidende Sachverhalt behandelt jedoch eine grundlegend andere Fallkonstellation, so dass die in diesem Urteil aufgestellten Grundsätze auf filesharing-Fälle nicht zu übertragen sind. Denn die Verwertungsgesellschaft (im konkreten Fall: GEMA) ermöglicht es einem Nutzer, einen urheberrechtlichen Lizenzvertrag über die von ihm gewünschte Musiknutzung abzuschließen. Eine solche Möglichkeit besteht in filesharing-Angelegenheiten gerade nicht. Nachdem auch kein Wille der Klägerin ersichtlich ist, gegen Zahlung einer Lizenzgebühr eine Zugänglichmachung des Film-werks innerhalb eines filesharing-Systems zum unentgeltlichen Download zu ermöglichen, hat der Beklagte gerade keine Lizenzgebühr für einen möglichen Lizenzvertrag erspart. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es Benutzern von filesharing-Systemen in erster Linie darauf ankommt, die fragliche Datei zum eigenen Gebrauch für sich herunterzuladen und zu nutzen. Dass damit notwendigerweise auch verbunden ist, während eines eigenen Upload-Vorgangs gleichzeitig Dritten ein Download der übertragenen Datenfragmente vom eigenen Computer zu ermöglichen, ist eine notwendige Folge, die der Nutzer der filesharing-Börse in Kauf nimmt. Insoweit liegt jedoch kein bewusster Eingriff in den Zuweisungsgehalt der von der Klägerin übernommenen Rechte vor. Darüber hinaus fehlt es an jeglicher Bereicherung des Beklagten in Höhe der geltend gemachten Lizenzgebühr in Höhe von 200,00 EUR, da es gerade das Wesen von filesharing-Systemen ist, diese Leistungen kostenfrei an Dritte weiterzuerteilen. Dem Wesensmerkmal nach handelt es sich bei Urheberrechtsverstößen im Rahmen einer person-to-person-Tauschbörse um unerlaubte Handlungen, für die gerade nicht die Grundsätze eines bereicherungsrechtlichen Schadensersatzanspruchs anwendbar sind.
Damit ist der Anwendungsbereich des § 102 Satz 2 UrhG nicht eröffnet, weil der Verpflichtete im konkreten Fall nichts erlangt hat.
Nachdem die Klägerin zudem auf den Gebrauch des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung durch den Beklagten abstellt (Seite 3 des Schriftsatzes vom 06.02.2015, BI. 55), kann offen bleiben, ob eine geringere Lizenzgebühr für den Download entsprechend Geier, Deliktische Verjährung im filesharing-Prozess, NJW 2015, 1149, V. Zusammenfassung, zu erstatten ist.“
_ Keine Verjährungshemmung bei ungenauer Bezeichnung der Forderung im Mahnbescheid
Die Zustellung des Mahnbescheids am 17.09.2013 habe zu keiner Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB geführt. Daher sei der Anspruch zum Zeitpunkt der Zustellung der Anspruchsbegründung am 09.10.2014 verjährt gewesen:
„Diese Bezeichnung der Forderung stellt keinen hinreichend klaren Bezug zum Anwaltsschreiben der ursprünglichen Bevollmächtigten vom 25.03.2010 her. Denn dieses Anwaltsschreiben hatte keinen ‚Unfall‘ zum Gegenstand. Auch ist in der Anspruchsbezeichnung weder das komplette Aktenzeichen der Rechtsanwälte BaumgartenBrandt (…) noch ein Hinweis auf dieses Anwaltsschreiben enthalten.
Zudem ereignete sich der ‚Unfall/Vorfall gemäß Urheberrechtsverletzung‘, auf den die Klägerin ihren Anspruch stützt, am 28.11.2009 um 10:37:59 Uhr und nicht, wie im Mahnbescheid angegeben, am ‚25.03.10‘.
Überdies ist nicht annähernd ersichtlich, wie sich der geforderte Betrag von 850,– EUR zusammensetzt.“
Mehr noch:
„Zu berücksichtigen ist überdies, dass nach knapp dreieinhalb Jahren bis zur Zustellung des Mahnbescheids nicht erwartet werden kann, dass der Anspruchsgegner sofort in der Lage ist, ohne Weiteres einem Anwaltsschreiben zuzuordnen. Die Sache dürfte nach einem derartigen Zeitraum in der Regel längst in Vergessenheit geraten sein.“
Welche Auswirkung hat das Urteil aus Passau auf die Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen?
Das Urteil vom 03.07.2015 ist noch nicht rechtskräftig. Es reiht sich indes ein in die mittlerweile wohl herrschende Rechtsprechung der Instanzgerichte, die sowohl den Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten wie auch den Schadensersatzanspruch nach Lizenzanalogie die 3-jährige Regelverjährung unterwerfen. Mit entscheidend ist, dass die abmahnenden Rechteinhaber für Filesharing keine Lizenzen vergeben – hierin unterscheidet sich dieser Teilbereich des Urheberrechts vom Fotorecht, aber eben auch von der Möglichkeit, Musik oder Filme in der Gastronomie oder bei öffentlichen Veranstaltungen aufzuführen: Hierfür werden Lizenzen vergeben, hierfür werden Lizenzgebühren berechnet, hier erlangt der Täter einen finanziellen Vorteil, wenn er urheberrechtlich geschützte Werke öffentlich zugänglich macht, ohne die Lizenzgebühr zu zahlen.
Es bleibt zu hoffen, dass sich diese Ansicht weiter durchsetzt.
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