Verjährung bei Filesharing: Rechtsprechungsübersicht wieder aktualisiert

Verjährt der Schadensersatzanspruch nach einer Filesharing-Abmahnung bereits nach 3 Jahren oder erst nach 10 Jahren? Nach wie vor berufen sich vor allem Inkassounternehmen, die Altfälle noch zu Geld machen wollen, darauf, dass für den Lizenzschaden statt der 3-jährigen Regelverjährung nach § 195 BGB die verlängerte 10-jährige Frist nach § 852 BGB gilt. Gerne wird dabei auch der Bundesgerichtshof (BGH) mit seinem Urteil „Motorradteile“ vom 15.01.2015, Az. I ZR 148/13, und seinem Urteil „Bochumer Weihnachtsmarkt“ vom 27.10.2011, Az. I ZR 175/10, bemüht.

Vorherrschende Rechtsmeinung: Verjährung schon nach 3 Jahren

Bei beiden BGH-Urteile geht es nicht um Filesharing-Abmahnungen. Die ganz überwiegende Entscheidungen der Gerichte, die sich bislang mit der Verjährung bei Filesharing befassen mussten, bejahen die Verjährung schon nach 3 Jahren. Bereits mehrfach ergänzt und nun wieder aktualisiert: Die Rechtsprechungsübersicht – neu mit dem Urteil des AG Rostock vom 05.10.2016, Az. 47 C 12/15, ebenfalls mit dem Ergebnis, dass die 3-jährige Regelverjährung auch für den Schadensersatzanspruch gilt. Welche weiteren Urteile gibt es und welches Gericht entscheidet sich für welche Verjährungsfrist?

 

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