Schadenersatz bei Internet-Ausfall: Grundsatz-Urteil des BGH

Schadenersatzpflicht des Internet-Providers nach Ausfall des Internet-Anschlusses – der Bundesgerichtshof (BGH) entschied mit Urteil vom 24.01.2013, Az. III ZR 98/12: Wer wegen eines Fehlers beim Anbieter zeitweise auf seinen Internetanschluss verzichten muss, kann von seinem Internet-Provider eine pauschale Entschädigung verlangen.

Was war geschehen?

Bei einem Tarifwechsel unterlief 1&1 Internet ein Fehler. Der Kläger konnte deswegen seinen DSL-Anschluss zwei Monate lang nicht nutzen. Nicht nur der Zugang zum Internet war unterbrochen. Auch Telefon und Telefax waren stillgelegt. 1&1 erstattete dem Kläger zwar die Kosten für den Wechsel zu einem anderen Anbieter sowie für ein Prepaid-Handy. Für den Ausfall des Internet-Zugangs verlangte der Kläger jedoch zusätzlich 50 € Schadenersatz pro Tag.

Wie entschied der BGH?

Der BGH erkannte dem Kläger für den Ausfall seines Internet-Zugangs Schadenersatz zu, ohne dessen Höhe festzusetzen. Der überwiegende Teil der Einwohner Deutschlands bediene sich täglich des Internets. Damit habe es sich zu einem die Lebensgestaltung eines Großteils der Bevölkerung entscheidend mitprägenden Medium entwickelt, dessen Ausfall sich signifikant im Alltag bemerkbar mache. Die Nutzbarkeit des Internets sei ein Wirtschaftsgut, dessen ständige Verfügbarkeit seit längerer Zeit auch im privaten Bereich von zentraler Bedeutung sei.

Als Schadensersatz könne der Kläger einen Betrag verlangen kann, der sich nach den marktüblichen, durchschnittlichen Kosten richtet, die in dem betreffenden Zeitraum für die Bereitstellung eines DSL-Anschlusses mit der vereinbarten Kapazität ohne Telefon- und Faxnutzung angefallen wären, bereinigt um die auf Gewinnerzielung gerichteten und sonstigen, eine erwerbwirtschaftliche Nutzung betreffenden Wertfaktoren.

Der BGH verwies den Rechtsstreit sodann an das Landgericht Koblenz zurück. Das Landgericht Koblenz muss nun die genaue Höhe des Schadenersatzes bestimmen.

Welche Auswirkungen hat das Urteil auf die Praxis?

Der Sachverhalt, der dem Rechtsstreit zugrundelag, ist kein Einzelfall. Der anschließende Kampf mit dem Provider, den Internet-Anschluss zu reaktivieren, erinnert dann regelmäßig an die Geschichte vom Buchbinder Wanninger. Viele Kunden verschiedener Internet-Provider haben bei einem Providerwechsel oder bei einer Tarifumstellung plötzlich für längere Zeit keinen Zugang mehr zum Internet. Kunden, deren Internet-Zugang in der Vergangenheit abgeschaltet war, sollten nun überprüfen, ob sie deswegen nachträglich Schadenersatz von ihrem Internet-Provider verlangen können. Diese Schadensersatzansprüche verjähren im Regelfall innerhalb von drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Internet-Zugang ausgefallen war. Bis zum 31.12.2013 können damit Sachverhalte bis zurück zum Jahr 2010 neu aufgerollt werden.