Urteil: Annahmeverweigerung noch kein Widerruf

Fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht und Annahmeverweigerung – das Amtsgericht Dieburg entscheid mit Urteil vom 04.11.2015, Az. 20 C 218/15 (21): Die bloße Annahmeverweigerung gilt noch nicht als Widerruf.

Was war geschehen?

Ein Verbraucher kaufte bei einem gewerblichen eBay-Händler 480 Dosen eines Erfrischungsgetränks. Der Käufer überwies den Kaufpreis an den Händler. Der Händler lieferte die Getränkedosen in fünf Paketen an den Käufer. Der aber nahm aber nur drei der fünf Pakete an. Die übrigen zwei Pakete wollte er nicht mehr und verweigerte die Annahme.

Im Anschluss forderte der Käufer von dem den Händler den Kaufpreis für die nicht angenommenen Dosen zurück. Er war der Meinung, er habe insoweit den Kauf widerrufen, als er die Annahme der beiden Pakete verweigerte. Der Händler verweigerte die Rückzahlung. Der Käufer klagte.

Widerrufserklärung durch Annahmeverweigerung – wie entschied das Gericht?

Das Gericht entschied zugunsten des Händlers.

Der Händler müsse den Kaufpreis nicht erstatten, weil der Kunde den Kaufvertrag nicht wirksam widerrufen habe. Die Annahmeverweigerung reiche seit der Neuregelung des Verbraucherrechts am 13.06.2014 für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht mehr aus. Mit der Gesetzänderung habe der Gesetzgeber eingeführt, dass der Kunden den Widerruf jetzt ausdrücklich erklären müsse. Die unkommentierte Rücksendung der bestellten Ware genüge für eine Widerrufserklärung ebensoso wenig wie die Verweigerung der Annahme.

Welche Auswirkung hat das Urteil auf die Webshop-Praxis?

Das Urteil erging zu recht. § 355 Abs. 1 Sätze 2 bis 3 BGB in der seit dem 13.06.2014 gültigen Fassung lauten:

„Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten.“

„Erklärung gegenüber dem Unternehmer“ – der Widerruf setzt eine aktive Erklärung gegenüber dem Unternehmer, hier dem Verkäufer, voraus. Eine Widerrufserklärung gegenüber dem Paketboten reicht also nicht aus.

„Eindeutig hervorgehen“ – der Kunde muss Klartext reden. Das Wort „Widerruf“ muss in der Erklärung zwar nicht zwingend enthalten sein. Der Kunde muss aber eindeutig zum Ausdruck bringen, dass er sich vollständig von dem Vertrag lösen möchte – und nicht beispielsweise einen Mangel entdeckt hat und eine mangelfreie Ersatzlieferung möchte.

Händler können in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln, dass sie – über die gesetzliche Regelung hinausgehend – eine kommentarlose Rücksendung als Widerruf akzeptieren. Zu empfehlen ist eine derartige Abweichung von der gesetzlichen Regelung jedoch nicht wirklich: die Vorgabe, dass Verbraucher den Widerruf ausdrücklich erklären müssen, schützt beide Seiten – der Kunde muss eine klare Entscheidung treffen, der Webshop-Betreiber weiß, was der Kunde will. Beide Seiten wissen, woran sie sind.

 

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