Unfreie Rücksendungen nach der Verbraucherrechterichtlinie

Rücksendekosten nach dem Widerruf – „Unfreie Rücksendungen werden nicht angenommen“: Jedenfalls bis zum 13.06.2013 war eine so oder so ähnlich formulierte AGB-Klausel im Zusammenhang mit der Widerrufsbelehrung immer wieder Gegenstand von Abmahnungen. Mehrfach urteilten Gerichte, das eine derartige Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unzulässig und deswegen unwirksam ist. Wie sieht es zukünftig aus?

Rücksendekosten bis zum 13.06.2014

Erinnern wir uns zurück an die alte, bis zum 13.06.2014 geltende, Regelung zu den Rücksendekosten im B2C-Onlinehandel:

Der Händler konnte seinem Kunden entweder das Rückgaberecht oder das Widerrufsrecht einräumen.

Beim Rückgaberecht trug der Händler nach der alten Fassung von § 357 Abs. 2 BGB immer die Kosten der Rücksendung.

Auch beim Widerrufsrecht galt bis zum 13.06.2014 dieser Grundsatz. Lediglich konnte der Händler bestimmen, dass der Kunde die regelmäßigen Rücksendekosten zu tragen hatte, wenn der Warenwert 40 € nicht überstieg oder der Kunde noch nicht bezahlt hatte (40-Euro-Klausel).

Schuldner der Rücksendekosten war nach dem Gesetz also im Ergebnis der Händler. Frankierte der Kunde das Paket ausreichend, mit dem er die Ware an den Händler zurückschickte, lag darin letztlich nicht mehr als ein Entgegenkommen gegenüber dem Händler – oder in der Rechtssprache: eine freiwillige Vorleistung. Der Händler musste dem Kunden am Ende das Rücksendeporto mit zurück zahlen.

Einen Anspruch auf diese Vorleistung des Kunden gab das Gesetz dem Händler aber gerade nicht – ganz im Gegenteil.

Rücksendekosten seit dem 13.06.2014

Seit dem 13.06.2013 regelt der neu gefasste § 357 Abs. 6 BGB, wer die Rücksendekosten zu tragen hat: Seither trägt der Verbraucher nach Satz 1 die unmittelbaren Rücksendekosten, wenn er von dem Unternehmer hierüber wirksam unterrichtet wurde. Dies gilt nach Satz 2 dann nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

„Bereit erklärt hat“: Die Übernahme der Kosten durch den Unternehmer ist also eine freiwillige Service-Leistung. Das Regel-Ausnahme-Verhältnis wurde durch die Neufassung also in sein Gegenteil umgekehrt.

Wie geht es weiter?

Ob der Händler seit dem 13.06.2014 weiterhin verpflichtet ist, unfreie Rücksendungen anzunehmen, wird neu zu klären sein. In diesem Fall müsste der Händler in vielen Fällen zunächst nicht nur das reguläre Porto, sondern möglicherweise auch noch zusätzliches Strafporto an den Zusteller zahlen. Nun würde also der Kunde den Händler mit einer Vorleistungspflicht belasten, die das Gesetz nicht kennt.

So gesehen spricht manches dafür, dass die bislang unzulässige Klausel „Unfreie Rücksendungen werden nicht angenommen“ nun zulässig sein könnte.

Freilich taucht sofort ein entgegenstehender Gedanke auf: Seit dem 13.06.2014 muss der Verbraucher seinen Widerruf eindeutig erklären – es reicht nicht mehr aus, wortlos die Ware an den Händler zurück zu senden. Und der Verbraucher kann seinen Widerruf erklären, indem er das Widerrufsformular ausfüllt und zu der Ware in das Paket mit hineinlegt. Liegt dann in der Nichtannahme des Paketes möglicherweise eine unzulässige Zugangsvereitelung, was die Widerrufserklärung anbelangt?

Freilich weiß der Kunde doch von vorneherein, dass seine Widerrufserklärung nicht ankommt, wenn der Händler die Klausel in seinen AGB hat – dem entgegenstehenden Gedanken entgegenstehender nächster Gedanke. Uns so weiter und so weiter. Mehr Ideen?

Praktische Lösung: Kostenersatz ohne Annahmeverweigerung

In vielen Fällen dürfte eine praktische Lösung viel einfacher sein. Sie setzt weder voraus, dass der Händler riskante Klauseln in seine AGB mit aufnimmt, noch setzt sie voraus, dass der Händler die Annahme von Paketev verweigert, in denen sich vielleicht das Widerrufsformular befindet: In vielen Fällen dürfte der Kaufpreis höher sein als Porto und Strafporto zusammen. Der Händler muss nach dem Widerruf den Kaufpreis an den Kunden zurückzahlen – und hier rechnet er einfach auf, zieht also Porto und Strafporto von demjenigen Betrag ab, den er an den Kunden zurück überweisen muss. Fertig.