Umsatzsteuer: Zurechnung bei eBay und Unternehmereigenschaft

Umsatzsteuer-Festsetzung für Verkäufe über eBay-Konto, das mehreren Verkäufern dient – das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg in Stuttgart entschied mit Urteil vom 26.10.2017, Az. 1 K 2431/17: Umsätze aus Verkäufen über eBay sind demjenigen eBay-Mitglied zuzurechnen, unter dessen Nutzernamen die Verkäufe ausgeführt wurden. Ein innerer Wille, über das Nutzerkonto auch Verkäufe anderer abzuwickeln, ist ohne Belang.

Umsatzsteuer für eBay-Verkäufe – was war geschehen?

Der Kläger ist verheiratet. Er hatte 2001 ein eBay-Nutzerkonto eröffnet und einen Nutzernamen ausgewählt. Sein Nutzerkonto schützte er durch ein Passwort vor dem unbefugten Gebrauch durch Dritte. Unter dem Nutzernamen des Klägers wurden über eBay Verkäufe getätigt. Die Erlöse flossen auf das Bankkonto der Eheleute. Nach einer anonymen Anzeige richtete die Steuerfahndungsstelle ein Auskunftsersuchen an eBay über die unter dem Nutzernamen erzielten Umsätze. Für die Zeit bis in das Jahr 2005 hinein listete eBay über 1.000 Verkäufe auf. Das beklagte Finanzamt gab zunächst den Eheleuten Umsatzsteuerbescheide bekannt.

Die Eheleute fochten diese Steuerbescheide an und erhoben dazu Klage zum Finanzgericht. Nun entwickelte sich ein mehrjähriger Rechtsstreit.

Das FG Baden-Württemberg wies die Klage mit Urteil vom 22.09.2010, Az. 1 K 3016/08, ab. Dieses Urteil hob der Bundesfinanzhof (BFH) auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Es sei unklar, wem die Umsätze zuzurechnen seien. Die Eheleute führten aus, die Umsätze seien nach den Eigentumsverhältnissen an den verkauften Gegenständen aufzuteilen. Es gebe drei Steuersubjekte. Der Kläger, seine Ehefrau und eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Ehegatten seien jeweils als Kleinunternehmer nicht umsatzsteuerpflichtig.

Das FG Baden-Württemberg hob dann die an die Eheleute gerichteten Umsatzsteuerbescheide mit Urteil vom 19.12.2013, Az. 1 K 1939/12, auf.

Das beklagte Finanzamt erließ darauf hin an den Kläger gerichtete Umsatzsteuerbescheide. Auch diese Steuerbescheide focht der Kläger an und erhob dazu erneut Klage zum Finanzgericht.

Wie entschied das Finanzgericht am Ende?

Das FG Baden-Württemberg entschied mit seinem Urteil vom 26.10.2017, Az. 1 K 2431/17, unter anderem, dass der Kläger die Umsatzsteuer aus den nachweislich bis zum 20.06.2005 getätigten eBay-Verkäufen schuldet.

Umsätze aus Verkäufen über eBay seien derjenigen Person zuzurechnen, unter deren Nutzernamen die Verkäufe ausgeführt wurden. Diese Person sei Unternehmer. Bei eBay stelle bereits das Einstellen in die Auktion ein bindendes Angebot dar, das der Meistbietende durch sein Angebot annehme. für die Frage, wer Vertragspartner des Meistbietenden und damit auch Leistungserbringer im umsatzsteuerlichen Sinne sei, sei bei solch einem Vertragsschluss entscheidend, wie sich das Versteigerungsangebot auf der Internetseite im Einzelfall darstelle. Werde für die Internetauktion ausschließlich der Nutzernamen verwendet, sei derjenige, der das Verkaufsangebot unterbreite, aus der verständigen Sicht des Meistbietenden diejenige Person im Rechtssinne, die sich diesen anonymen Nutzernamen von eBay bei Eröffnung des Nutzerkontos habe zuweisen lassen. Der Käufer habe auch einen Anspruch darauf, diese Person genannt zu bekommen. Nur diese Person könne bei Leistungsstörungen zivilrechtlich auf Vertragserfüllung in Anspruch genommen werden. Diese Person sei der Unternehmer.

Ein innerer Wille, über das Nutzerkonto auch Verkäufe anderer abzuwickeln, sei ohne Belang.

Welche Auswirkungen hat das Urteil auf die Praxis?

Das Urteil ist über das Steuerrecht hinaus eine Warnung an all diejenigen eBay-Mitglieder, die ihr – möglicherweise sogar nur als Privat-Account registriertes – Nutzerkonto anderen Personen aus Freundschaft oder familiärer Verbundenheit zur Verfügung stellen, und diese anderen Personen dann über das eBay-Konto Verkäufe abwickeln, die als unternehmerische Geschäfte zu bewerten sind: Unternehmer im (steuer-) rechtlichen Sinne ist nun der Inhaber oder die Inhaberin des eBay-Accounts, und nicht diejenige Person im Hintergrund, der lediglich der Zugriff auf diesen eBay-Account gestattet wurde.

Was als liebenswerter Freundschaftsdienst gedacht war, kann sich am Ende zum juristischen Bumerang entwickeln.

 

© RA Stefan Loebisch | Kontakt