Der Bundesfinanzhof entschied mit Urteil vom 26.04.2012, Az. V R 2/11 zur Unternehmereigenschaft beim Verkauf von Gegenständen über eBay: Der Verkauf einer Vielzahl von Gegenständen über eBay kann eine der Umsatzsteuer unterliegende (nachhaltige) unternehmerische Tätigkeit sein.
Was war geschehen?
Eine aus einem Ehepaar bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) hatte über ihren eBay-Shop Gegenstände unterschiedlichster Produktgruppen verkauft. Hieraus erzielte die Gesellschaft im Jahr 2001 aus 16 Verkäufen 2.617 DM, im Jahr 2002 aus 356 Verkäufen 24.963 €, im Jahr 2003 aus 328 Verkäufen 27.637 €, im Jahr 2004 aus 226 Verkäufen 20.946 € und bis zur Einstellung der Tätigkeit im Sommer 2005 aus 287 Verkäufen 34.917 €. Das Finanzamt hatte die Verkäufe der Jahre 2003 bis 2005 als nachhaltige und somit unternehmerische Tätigkeit gewertet und Umsatzsteuerbescheide erlassen. Hiergegen richtete sich die Klage der Gesellschaft.
Wie entschied das Gericht?
Der Bundesfinanzhof führte aus, dass es sich bei derartigen Verkäufen grundsätzlich um eine unternehmerische und damit auch umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit handeln könne. Die Nachhaltigkeit einer Tätigkeit sei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen. Die Beurteilung als nachhaltig hänge nicht von einer bereits beim Einkauf vorhandenen Wiederverkaufsabsicht ab. Keine private Vermögensverwaltung, sondern unternehmerische Tätigkeit liege vor, wenn der Händler aktive Schritte zum Vertrieb von Gegenständen unternehme, indem er sich ähnlicher Mittel bediene wie ein Erzeuger, Händler oder Dienstleistender i.S. von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG.
Welche Auswirkung hat die Entscheidung auf die Praxis?
Wie vor ihm schon Gerichte der Ordentlichen Gerichtsbarkeit etwa zur Frage, ob das Widerrufsrecht ausgeschlossen werden kann, stellt hier auch der Bundesfinanzhof zur Frage, ob Umsatzsteuer anfällt, auf objektive Kriterien ab. Der Händler entscheidet nicht frei und nach persönlichem Gutdünken, ob er als Unternehmer oder als Verbraucher verkauft, sondern das Gesamtbild seiner Tätigkeit entscheidet. So kann die Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch bei fernabsatzrechtlichen Fragen aus dem BGB als Argumentationsgrundlage herangezogen werden.