Der Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) entschied mit Urteil vom 03.04.2012, Beschwerdenr. 42857/05:
Lebensgefährten muss im Strafprozess kein Zeugnisverweigerungsrecht eingeräumt werden.
Was war geschehen?
Die Beschwerdeführerin lebt seit 18 Jahren mit ihrem Partner zusammen und hat mit ihm zwei gemeinsame Kinder. Der Partner der Frau war in den Niederlanden angeklagt, einen Mann erschossen zu haben. Im Strafprozess sollte die Beschwerdeführerin als Zeugin vernommen werden. Sie verweigerte die die Aussage und berief sich auf das Recht zur Zeugnisverweigerung, wie es Eheleuten zusteht. Deshalb ordnete das Gericht insgesamt 13 Tage Beugehaft an.
Wie entschied das Gericht?
Die Große Kammer des EGMR wies die Beschwerde zurück. Die Mitgliedsstaaten der Menschenrechtskonvention hätten einen weiten Spielraum in der Frage, wer zeugnisverweigerungsberechtigt ist.
Welche Auswirkungen hat die Entscheidung in der Praxis?
In Deutschland besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht unter anderem für Eheleute, Lebenspartner einer eingetragenen Lebensparterschaft und Verlobte. Nichtehelichen Lebensgefährten hingegen steht – wie in den Niederlanden – dieses Recht weiterhin nicht zu.
Die Pressemitteilung des EGMR ist hier abrufbar.