Neues Gesetz: Verbot von Zahlungsgebühren ab Januar 2018

Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung vom 01.06.2017 das „Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie“ beschlossen. Ziel des Gesetzes ist es unter anderem, Gebühren für Kartenzahlungen abschaffen und die Haftung der Verbraucher für nicht autorisierte Zahlungen zu erleichtern. Das Gesetz tritt mit Samstag, den 13. Januar 2018, in Kraft.

Verbot von Zahlungsgebühren und reduzierte Haftung

Händler dürffen in Zukunft keine gesonderten Gebühren mehr für Kartenzahlungen, Überweisungen und Lastschriften verlangen. Die Regelung soll europaweit gelten.

Außerdem wird die Haftung der Verbraucher für nicht autorisierte Zahlungen von derzeit 150 € auf 50 € gesenkt. Kunden sollen Fehlüberweisungen einfacher zurückholen können. Hierzu wird Beweislast zu Gunsten der Kunden verändert: Künftig muss der Zahlungsdienstleister unterstützende Beweismittel vorlegen, um Betrug oder grobe Fahrlässigkeit des Nutzers nachzuweisen.

Neue Preiskalkulation durch Verbot von Zahlungsgebühren

Händler, die derzeit Gebühren auf einzelne Zahlungsarten erheben, z.B. bei Zahlung mit Kreditkarte, müssen ihre Preiskalkulation und ihr Zahlungsmanagement überprüfen: Diese zusätzlichen Einnahmen, mit denen die Kosten der Zahlungsdienstleister gedeckt werden, fallen ab dem 13.01.2018 weg. Entweder schlagen die Händler die bisherigen Gebühren auf den Kaufpreis oder auf die Versandkosten mit auf – oder die Händler verzichten dann auf Zahlungsarten wie PayPal, Sofortüberweisung, Kreditkarte oder Giropay, wenn sie bislang für Zahlungen über diese Dienstleister besondere Gebühren verlangen.

Neue Abmahnungen und Rückforderungen

Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben: Händler, die für die betroffenen Zahlungsarten auch ab dem 13.01.2018 zusätzliche Gebühren verlangen, muss mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen rechnen. Darüber hinaus kann die Kunden zu Unrecht bezahlte zusätzlichen Gebühren zurückverlangen.

Freilich: Bis zum 13.02.2018 sollt genug Zeit bleiben, die eigene Preiskalkulation zu überprüfen – und die AGB an die zukünftige Rechtslage anzupassen.

 

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