Verbot von Zahlart-Gebühren in Kraft getreten

Verbot von Gebühren für Zahlarten (nicht nur) im Online-Shop – seit dem 13.01.2018 ist das „Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie“ in Kraft. Das Gesetz verbietet Händlern, für bestimmte Zahlarten besondere Gebühren zu berechnen. Nachfolgend ein Überblick – ist Ihr Webshop fit für die neue Rechtslage?

Zahlarten im Online-Shop: Bisherige Rechtslage

Auch bisher schon durften Webshop-Betreiber keine beliebigen Gebühren für bestimmte Zahlungsarten berechnen. Händler durften Zuschläge für Zahlungsmöglichkeiten nur erheben, wenn außerdem mindestens eine geläufige und auch kostenfreie Zahlungsart angeboten wurde. Außerdem durften diese Zuschläge für Zahlungsmöglichkeiten nicht über die durch den Dienstleister entstehenden Kosten hinausgehen: Der Händler sollte durch die Bezahlung der Waren und Dienstleistungen kein zweites Mal Geld verdienen.

Verbot von Zahlartgebühren 2018: Welche Zahlarten sind betroffen?

Maßgeblich ist der neu eingefügte § 270a BGBVereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel“: Zahlungsdienstleister dürfen den Händlern weiterhin Gebühren berechnen – aber die Händler dürfen diese Gebühren aber nicht mehr 1:1 in Form von Zuschlägen an ihre Kunden weitergeben.

Das Verbot von Zahlartgebühren betrifft SEPA-Lastschriften, SEPA-Überweisungen und Zahlungskarten, also

  • die Überweisung vom Bankkonto auf das Konto des Händlers,
  • das Online-Bezahlsystem „Sofortüberweisung“,
  • die Bezahlung mittels Kreditkarte wie etwa der MasterCard oder der Visa-Karte.

Nicht erfasst ist die Bezahlung mittels Nachnahme.

Verbot von Zahlartgebühren: Auch für PayPal?

Für PayPal ist das Gesetz unklar. Auch hier kommt in der Praxis ein SEPA-Lastschrift-Verfahren, eine Überweisung oder eine Kreditkarte zur Anwendung. Der Finanzausschuss des Bundestages allerdings entschied, dass das Gesetz Dreiparteien-Bezahlsysteme und PayPal nicht erfassen soll. Nicht zum ersten Mal in der jüngeren Gesetzgebung spiegelt also der Wortlaut des Gesetzes den Willen des Gesetzgebers nicht exakt wider – bis auf weiteres herrscht folglich Rechtsunsicherheit, was Gebühren für die Zahlart PayPal angeht. Um sicher zu gehen, sollten Webshop-Betreiber zunächst jedenfalls darauf verzichten, für PayPal-Zahlungen Extra-Gebühren zu erheben.

Folgen für Webshop-Händler

Für Webshop-Händler bedeutet das Verbot von Zahlart-Gebühren zweierlei: Sie müssen ihr Warenkorb-System umstellen – und sie müssen ihre Preiskalkulation überprüfen.

Die Umstellung des Warenkorb-Systems ist (hoffentlich) einfach und schnell erledigt: Beim Klick auf eine der betroffenen Zahlarten dürfen auf den bisherigen Kaufpreis keine weiteren Gebühren mehr hinzugerechnet werden.

Komplexer wird es bei der Preiskalkulation. Noch einmal: Die Zahlungsdienstleister dürfen den Händlern weiterhin Gebühren berechnen, die Händler dürfen diese Gebühren aber nicht mehr 1:1 an ihre Kunden weitergeben. Die Händler können diese Gebühren also als zusätzliche Kosten hinnehmen – oder sie gleichen die Gebühren im Hintergrund im Wege einer Mischkalkulation aus, indem sie sie auf den Kaufpreis umlegen, also ihre Preise erhöhen. Oder sie bieten diejenigen Bezahlarten, für die sie bisher Gebühren verlangten, nicht mehr an…

So stellt sich am Ende die Frage, worin der Vorteil des Verbots von Zahlartgebühren liegen soll, wenn diese Gebühren entweder über Preiserhöhungen weder hereingeholt werden, oder den Kunden nur noch eine eingeschränkte Auswahl an Zahlarten angeboten wird. Ob sich das Gesetz in der Praxis bewähren wird, wird die Zukunft zeigen.

 

© RA Stefan Loebisch | Kontakt

 

Ein Gedanke zu „Verbot von Zahlart-Gebühren in Kraft getreten

  1. Pingback: Bezahlen per Nachnahme: Änderungen ab März 2018 | Kanzlei Stefan Loebisch Passau

Kommentare sind geschlossen.