Maus, Modellbahn und Markenrecht – das Landgericht Köln entschied mit Urteil vom 19.03.2026, Az. 33 O 400/25: Die Darstellung der Maus aus der Fernsehsendung „Die Sendung mit der Maus“ auf einer Modellbahnlokomotive setzt voraus, dass der Modellbahnhersteller dazu vom Markeninhaber, dem Westdeutschen Rundfunk (WDR), eine Lizenz erworben hat.
Inhalt
Was war geschehen?
Markenrecht im Modellbau: Wann dürfen bekannte Logos auf Modellbahn-Loks? Der Fall dreht sich um zwei der bekanntesten Figuren des deutschen Fernsehens: die Maus und den blauen Elefanten aus der „Sendung mit der Maus“.
Der Westdeutsche Rundfunk (WDR) strahlt seit den 1970er-Jahren bundesweit „Die Sendung mit der Maus“ aus. Die Antragstellerin ist eine 100-prozentige Tochtergesellschaft des WDR. Sie übernimmt sämtliche kommerziellen Verwertungen dieser Figuren und ist Inhaberin zahlreicher geschützter Marken, insbesondere der deutschen Bildmarke „Elefant“ und der deutschen Wortmarke „Die Maus“. Der Schutz der jeweiligen Marke erstreckt sich dabei unter anderem auch auf Spiele einschließlich elektrische und elektronische, Spielwaren und Spielzeug.
Die Antragstellerin ist auch Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an einer bestimmten stilisierten Darstellung dieser Figuren für eine Elektrolokomotive der Baureihe 110 (bis 1968: E 10), und dabei auf einem Exemplar dieser Loktype mit dem „Bügelfalten“-Lokkasten aus den 1960er-Jahren. Dieses Lok-Design war Vorlage für die Gestaltung einer einmaligen Sonderausführung, genannt der „Elefantenexpress“, anlässlich des 50-jährigen Jubiläums des „Elefanten“ im Jahr 2025. Die Gestaltung der Lok enthält neben der mehrfachen Darstellung des „Elefanten“ auch den Schriftzug „Die Maus“.
Die Antragsgegnerin ist Modellbahnherstellerin. Ihr Sortiment umfasst unter anderem detailgetreue Modellnachbauten von Lokomotiven. Ihre Website umfasst auch einen Online-Shop, über den die Modellbahnfahrzeuge aus ihrem Sortiment bestellt werden können.
Im Oktober 2025 wurde die Antragstellerin darauf aufmerksam, dass die Antragsgegnerin dort ein Modell der der „Elefantenexpress“-Lokomotive bewarb und zum Verkauf anbot. Im Inhaltsverzeichnis ihres öffentlich zugänglichen Produktkatalogs bezeichnete die Antragsgegnerin das Lok-Modell als „Maus-Lok“
Die Antragstellerin hat der Antragsgegnerin die Nutzung der genannten Marken bisher nicht gestattet.
Die Antragsgegnerin vertrat die Ansicht, dass keine unlautere Rufausnutzung vorliege: Die Markenverwendung diene lediglich der maßstabgetreuen Abbildung der Realität. Die Markenbenutzung folge zwingend aus dem Gebot der Originaltreue.
Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin außergerichtlich zunächst fruchtlos ab. Der anschließend beim Landgericht Köln beantragten einstweiligen Verfügung gab die 33. Zivilkammer mit Beschluss vom 24.11.2025 statt und untersagte der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel die Bewerbung und das Angebot des Modellnachbaus.
Der Pressemeldung des Landgerichts Köln ist nicht zu entnehmen, welches Unternehmen Antragsgegnerin war. Märklin scheint es wohl nicht gewesen zu sein – dieser Hersteller bewirbt seine Edition damit, bei seinem Elefanten-Express handele es sich um offiziell vom WDR lizenzierten Modelle.
Wie entschied das Gericht?
Das Landgericht Köln schloss sich der Argumentation der Antragsgegnerin mit dem am 19.03.2026 verkündeten Urteil nicht an und bestätigte stattdessen den Erlass seiner einstweiligen Verfügung.
Das Gericht stellte fest: Ein Verstoß der Antragsgegnerin gegen das Markengesetz liegt vor. Danach ist es einem Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Das Gericht führte aus, dass die Antragsgegnerin durch die Verwendung der streitgegenständlichen Zeichen die den Marken entgegengebrachte Wertschätzung ausgenutzt habe. Das Versehen der angebotenen Lok mit den Zeichen „Die Maus“ und dem „Elefanten“ steigere aufgrund deren Bekanntheit die Attraktivität der beworbenen Lok und sei geeignet, für eine stärkere Nachfrage zu sorgen.
Entscheidend war für das Gericht: Es handelt sich bei der Lok gerade nicht um eine übliche Lokomotive, deren Gestaltung dem allgemeinen Publikum aus langjähriger Erfahrung bekannt ist. Es handelt sich vielmehr um ein besonderes Unikat, welches aus besonderem Anlass gefertigt worden ist. Dem allgemeinen Publikum wird es nicht regelmäßig an einer Eisenbahnstrecke oder an einem Bahnhof begegnen. Vor diesem Hintergrund würden die beteiligten Verkehrskreise das Modell gerade nicht als bloße Abbildung der Wirklichkeit auffassen. Vielmehr errege diese ungewöhnliche Gestaltung der Modellbahn eine besondere Aufmerksamkeit.
Zudem sei die Markennutzung nicht „zwangsläufig“: Die Elektrolokomotive der Baureihe 110 existiert in diversen Außengestaltungen. „Zwangsläufig“ mag insoweit allenfalls die Wiedergabe der Marke „TRI“ auf der Modelleisenbahn sein; die Benutzung der Marken der Antragstellerin indes nicht.
Die streitgegenständlichen Marken „Die Maus“ und „Elefant“ sind keine Hersteller- oder Unternehmenskennzeichen der Lokomotive. Es sind vielmehr unabhängig vom Fahrzeug existierende Marken, die ausschließlich zu Werbezwecken anlässlich eines besonderen Jubiläums auf der Lokomotive angebracht wurden. Die Verwendung der geschützten Marken im Zusammenhang mit Modelleisenbahnen, die auch zu den geschützten Spielzeugen zählen, führt im Ergebnis zu einer Rufausnutzung, die über die mit der wirklichkeitsgetreuen Nachbildung zwangsläufig verbundene Ausnutzung hinausgeht.
Welche Auswirkung hat die Entscheidung auf die Praxis?
Grundsätzlich gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Angesichts der jahrzehntelangen Üblichkeit detailgetreuer Nachbildungen im Modellspielzeugbau besteht ein berechtigtes Interesse, ein in der Realität vorkommendes Fahrzeug nachzubauen und darauf Kennzeichen anzubringen. Wenn ein von einem Dritten detailgetreu nachgebildetes Kfz-Modell an der entsprechenden Stelle die Abbildung einer bekannten Marke trägt, ist eine Ausnutzung des Rufs „in unlauterer Weise“ nur dann gegeben, wenn über die bloße wirklichkeitsgetreue Abbildung hinaus in anderer Weise versucht wird, die Wertschätzung der bekannten Marke werblich zu nutzen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner „DACHSER“-Entscheidung (Urteil vom 12.01.2023, Az. I ZR 86/22) klargestellt: Der Vertrieb von Spielzeug- oder Modellautos, bei denen sich jeglicher Zusammenhang mit der Marke des Herstellers der Kraftfahrzeuge allein aus der spielzeughaft verkleinerten Nachbildung des Originals zwangsläufig wie beiläufig ergibt, ist mit den „Trittbrettfahrer“-Konstellationen, die eine Unlauterkeit begründen, nicht vergleichbar. Für die markenrechtliche Beurteilung ist hiernach entscheidend, ob die Wiedergabe der geschützten Marke auf dem Modell zur Folge hat, dass deren Wertschätzung in unlauterer Weise ausgenutzt wird. Dazu Rn. 25 der Urteilsgründe der „DACHSER“-Entscheidung:
„Nach der Rechtsprechung des Senats ist, wenn ein von einem Dritten detailgetreu nachgebildetes Kfz-Modell an der entsprechenden Stelle die Abbildung der Marke des Herstellers trägt, eine Ausnutzung des Rufs der bekannten Herstellermarke „in unlauterer Weise“ im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG nur dann gegeben, wenn über die bloße wirklichkeitsgetreue Abbildung hinaus in anderer Weise versucht wird, den Ruf dieser Marke werblich zu nutzen. Unterbleibt dies und wird beim Vertrieb solcher Spielzeugautos allein die eigene Marke des Spielzeugherstellers verwendet und ergibt sich jeglicher Zusammenhang mit der Marke des Herstellers der Kraftfahrzeuge allein aus der spielzeughaft verkleinerten Nachbildung des Originals zwangsläufig wie beiläufig, fehlt es an dem Merkmal der unlauteren Rufausnutzung (vgl. BGH, GRUR 2010, 726 [BGH 14.01.2010 – I ZR 88/08] [juris Rn. 29] – Opel-Blitz II).“
Die vollständige Urteilsbegründung der Kölner „Elefantenexpress“-Entscheidung ist – Stand 1. Mai 2026 – noch nicht veröffentlicht worden. Bislang liegt dazu nur die Presseerklärung des Landgerichts Köln vor. Demnach ist die Grenze von der – markenrechtlich zulässigen – detailgetreuen Wiedergabe im Modell zur – markenrechtlich unzulässigen – Rufausbeutung deshalb überschritten worden, weil es sich bei der „Elefantenexpress“-Lok um eine einmalige (und wohl auch nur vorübergehende) Sondergestaltung handelt und die dauerhafte Verkörperung im Modell – ebenfalls durch eine nur vorübergehend erhältliche Sonderedition – daher einen besonderen Kaufanreiz für Modellbahner und Sammler zur Folge hat.
Ob die Modellbahnherstellerin den Rechtsstreit fortsetzen wird, um das Modell der „Elefantenexpress“-Lok weiter anbieten zu dürfen, ist – ebenfalls Stand 1. Mai 2026 – offen.
Das „Elefantenexpress“-Urteil des Landgerichts Köln ist bemerkenswert, weil es eine wichtige Grenze im Modellbau-Markenrecht zieht.
Auswirkung auf Hersteller und Anbieter
Für Hersteller und Anbieter bedeutet dies:
Die Kölner Entscheidung zeigt, dass es einen entscheidenden Unterschied macht, ob eine Marke zum Fahrzeug selbst gehört oder nur zu Werbezwecken aufgebracht wurde. Bei Sondergestaltungen mit fremden Marken – etwa Jubiläumslokomotiven mit Lizenzdesigns – ist besondere Vorsicht geboten. Hier kann die Nachbildung eine Markenrechtsverletzung darstellen.
Auswirkung auf Sammler und Verbraucher
Für Sammler und Verbraucher bedeutet dies:
Wer Modelle von Sonderfahrzeugen mit bekannten Markenzeichen kauft, sollte darauf achten, ob es sich um lizenzierte Produkte handelt. Nicht jedes detailgetreue Modell ist automatisch rechtlich unbedenklich.
Fazit
Das Landgericht Köln hat mit seiner „Elefantenexpress“-Entscheidung eine wichtige Abgrenzung vorgenommen: Während die Nachbildung von Fahrzeugen mit ihren originären Herstellermarken grundsätzlich zulässig ist, gilt dies so nicht ohne weiteres für Sondergestaltungen mit fremden Lizenzmarken. Die Maus und der Elefant genießen als bekannte Marken besonderen Schutz – auch im Modellbau.
Haben Sie Fragen zum Markenrecht im Modellbau oder zu ähnlichen Konstellationen? In unserer Kanzlei beraten wir Sie gerne zu Ihren individuellen Rechtsfragen.
RA Stefan Loebisch | Kontakt