Filesharing: Keine Störerhaftung bei Abwesenheit im Urlaub

Zur Störerhaftung bei Filesharing entschied das Landgericht (LG) Köln mit Urteil vom 24.10.2012, Az. 28 O 391/11: Der Inhaber eines Internet-Anschlusses haftet nicht, wenn er mit seiner Familie in dem Zeitraum, in dem die Datei über die Filesharing-Tauschbörse zugänglich gemacht wurde, in den Urlaub verreist war und vor der Abreise der Computer und der Router vom Stromnetz getrennt wurden.

Was war geschehen?

Kläger im Verfahren waren Warner, Universal, EMI und Sony Music, vertreten durch Rasch Rechtsanwälte, Hamburg.

Das übliche: Abmahnung und Aufforderung, die Kosten der Abmahnung und Schadenersatz zu zahlen. Dies verweigerte der Beklagte. Im Prozess vor dem Landgericht Köln konnte er darlegen, dass er und seine Familie sich zu dem in der Abmahnung angegebenen Zeitraum, in dem die Rechtsverletzung über die Filesharing-Tauschbörse stattgefunden haben soll, mit seiner Familie Urlaub auf Mallorca machten. Ebenso konnte der Beklagte darlegen, dass seine Ehefrau vor der Abreise durch die Wohnung gegangen war und alle elektrischen Geräte, so auch Router und Computer, vom Stromnetz getrennt hatte.

Wie entschied das Landgericht Köln?

Das Gericht wies die auf den Ersatz der Abmahnkosten und Schadenersatz gerichtete Klage ab. Gegen den Beklagten spreche zwar im Ausgangspunkt die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Inhabers des Internetanschlusses, über den die Urheberrechtsverletzung begangen worden sei. Allerdings sei diese tatsächliche Vermutung der Täterschaft vorliegend schon durch den tatsächlichen Umstand entkräftet, dass außer diesem auch dessen Frau und Kinder Zugriff auf den Internetzugang gehabt hätten. Hinzu komme, dass sich der Beklagte mitsamt seiner Familie zum streitgegenständlichen Zeitpunkt im Urlaub befunden habe und PC und Router vom Stromnetz getrennt gewesen seien.

Welche Auswirkung hat das Urteil des LG Köln auf die Praxis?

Das Urteil des LG Köln ist ein erfreulicher weiterer Schritt in der Instanzrechtsprechung zu Gunsten des abgemahnten Anschlussinhabers und weg von der in den Abmahnungen immer wieder gerne aufgestellten Behauptung, mit der Ermittlung der IP-Adresse sei zugunsten des abmahnenden Rechteinhabers die Angelegenheit im Grunde bereits erledigt.

Das Urteil schränkt in erfreulicher sprachlicher Klarheit und Kürze die Störerhaftung des Anschlussinhabers bei Filesharing ein.

Von besonderer Bedeutung für die Praxis ist das Urteil insoweit, als der Nachweis, dass die Ehefrau des Beklagten vor der Abreise bei Router und Computer den Stecker aus der Steckdose gezogen hatte, offenbar durch die Vernehmung der Familienmitglieder als Zeugen gewonnen werden konnte.

Wie immer in zivilrechtlichen Auseinandersetzungen gilt es auch bei Filesharing, klar zwischen den Parteien und den Zeugen zu trennen: richtet sich die Abmahnung an den Anschlussinhaber, ist alleine dieser in einer gerichtlichen Auseinandersetzung die beklagte Partei. Familienmitglieder sind nicht Partei. Eine prozessuale „Sippenhaft“ gibt es nicht. Das wiederum bedeutet, dass die anderen Familienmitglieder – Ehegatte und Kinder – im Prozess als Zeugen angehört werden können. Auch Familienmitglieder sind vollwertige Zeugen. Mit ihrer Zeugenaussage kann also ebenso gut der Beweis geführt werden.

So kann eine erfolgreiche Verteidigung nach einer Filesharing-Abmahnung damit beginnen, dass sich die Familie einmal zusammensetzt und gemeinsam überlegt, wo sich die einzelnen Familienmitglieder zu dem in der Abmahnung angegebenen Zeitpunkt, zu dem der Rechtsverstoß begangen worden sein soll, aufgehalten haben.