HAS-Verlag auch 2017 mit Anzeigenvertrag „Kinder Notruf“ aktiv

Weiterhin aktiv ist die HAS Verlag GmbH Co. KG aus Hamburg mit ihrem Anzeigenvertrag für einen „Kinder Notruf“. Geschädigte Unternehmer, die sich wegen der Rechnungen des HAS-Verlages mit der Kanzlei Stefan Loebisch Kontakt aufnehmen, berichten auch im Jahr 2017 von der altbekannten Masche bei der Vertragsanbahnung.

Kontaktaufnahme angeblich wegen bestehender Werbung

Viele betroffene Unternehmen berichten, dass die Kontaktaufnahme telefonisch erfolgt mit dem Hinweis, eine bereits – freilich bei einem ganz anderen Werbeverlag – veröffentlichte Werbeanzeige stehe zur Verlängerung an. Das kann eine Werbung in einem Gemeindeblatt sein, das kann ebenso gut eine Werbung auf einer Werbetafel irgendwo im Ort sein. Dann wird ein Treffen mit einem Außendienst-Mitarbeiter des HAS-Verlages vereinbart. Andere betroffene Unternehmen berichteten, der Außendienst-Mitarbeiter sei unangekündigt im Laden oder in der Werkstatt aufgetaucht.

Wie auch immer: Auch der Außendienst-Mitarbeiter des HAS-Verlages, so die übereinstimmenden Berichte, habe nicht wirklich deutlich gemacht, dass es überhaupt nicht um die Verlängerung des bestehenden Anzeigenvertrages gehen sollte. Nicht nur einmal berichteten rechtssuchende Unternehmer, das Auftragsformular sei ihnen gefaltet oder teilweise von anderen Papieren verdeckt zur Unterschrift vorgelegt worden. Andere berichteten sogar, die ihnen nach einiger Zeit zugeschickte Kopie des Auftragsformulares habe handschriftliche Ergänzungen enthalten, die nach ihrer Erinnerung bei dem Treffen noch nicht zu sehen gewesen seien.

Kleingedrucktes des HAS Verlag: Vorsicht!

Im Kleingedruckten im Anzeigenvertrag ist unter der Überschrift „Druckobjekt“ ohne jede optische Hervorhebung folgende Leistungsbeschreibung enthalten:

„Das Druckobjekt kommt sechsmal im Jahr zur Auslieferung. Die erste Veröffentlichung erfolgt innerhalb von zwei Monaten nach Auftragserteilung, die weiteren jeweils im Abstand von etwa zwei Monaten zur vorangegangenen Veröffentlichung. Ist der vom Auftraggeber erhoffte Werbeerfolg nach der dritten Auflage nicht eingetroffen, besteht die Möglichkeit, den Vertrag zu diesem Zeitpunkt zu kündigen. Der nebenstehende Anzeigenpreis ist pro Veröffentlichung fällig.“

Die erste Rechnung des HAS-Verlages ist also erst der Beginn: jede der folgenden fünf Auflagen soll in der gleichen Weise berechnet werden.

HAS Verlag: Forderungsabwehr ist möglich

Wege aus der Anzeigenfalle: Ein Werbevertrag, bei dem die entscheidenden Regelungen zum Preis unauffällig im Kleingedruckten versteckt sind, möglicherweise sogar noch an ganz untypischer Stelle, ist juristisch angreifbar – Stichwort „Anfechtung wegen arglistiger Täuschung“, Stichwort „überraschende AGB-Klauseln“.

Auch § 138 BGB darf nicht übersehen werden: danach sind sittenwidrige Rechtsgeschäfte und Wucherverträge nichtig.

Auch im Jahr 2017 gilt: Wer eine Rechnung der HAS Verlag GmbH & Co. KG aus Hamburg oder von irgend einem anderen Anzeigenverlag erhält und sich überrumpelt fühlt, sollte beherzt reagieren: Frühestmögliche Überprüfung des gesamten Schriftwechsels, ob der Anzeigenvertrag angegriffen werden kann, ist der sicherste Weg. Im Umfang mit dubiosen Anzeigenverlagen ist Kaltblütigkeit entscheidend – und Erfahrung nützlich. Wer nicht wagt, hat schon verloren.

 

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