Gewerbeauskunft-Zentrale und kein Ende – das Landgericht (LG) Düsseldorf entschied mit Urteil vom 31.07.2013, Az. 23 S 316/12: Zwischen den Parteien ist mit der Rücksendung des ausgefüllten und am 11.07.2011 unterschriebenen Formulars der GWE-Wirtschaftsinformations GmbH ein wirksamer Vertrag über die Eintragung in das von der Klägerin geführte Internetportal Gewerbeauskunft-Zentrale.de zustande gekommen. Ein Sieg für die GWE? Zurück auf Null für jede weitere Rechtsverteidigung?
Inhalt
Was war geschehen?
Mit Urteil vom 22.08.2012, Az. 25 C 15128/11, wies das Amtsgericht Düsseldorf die Klage der GWE-Wirtschaftsinformations GmbH gegen das beklagte Unternehmen ab. Gegen dieses Urteil legte die GWE Berufung zum Landgericht Düsseldorf ein.
Wie entschied das Landgericht Düsseldorf?
Mit seiner Berufungsentscheidung hob das Landgericht Düsseldorf die Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf auf und entschied zugunsten der GWE. Die Revision ließ das Landgericht Düsseldorf nicht zu.
Das Landgericht Düsseldorf führte in seiner Urteilsbegründung unter anderem aus:
Es fehle bereits an der Darlegung einer Anfechtungserklärung. Die Beklagte habe nicht vorgetragen, wann und auf welche Weise sie gegenüber der Klägerin die Anfechtung ihrer Annahmeerklärung erklärt haben wolle.
Es liege auch kein Anfechtungsgrund vor. Eine Täuschung der Klägerin im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB sei nicht gegeben. Insbesondere werde in dem Formular der GWE – jedenfalls bei sorgfältiger Lektüre – hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass es sich um ein Angebot auf Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages handele.
Der Vertrag sei auch nicht sittenwidrig. Damit sei der Vertrag auch nicht nichtig gemäß § 138 BGB. Die Beklagte habe nicht dargetan, dass ein außergewöhnliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe. Insbesondere habe die Beklagte nichts dazu vorgetragen, welche Entgelte für eine Veröffentlichung auf vergleichbaren Internetportalen anfielen.
Welche Auswirkung hat das Urteil des Landgerichts Düsseldorf auf die Praxis?
Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf ist ein herber Rückschlag für die Rechtsverteidigung gegen Abofallen, obskure Branchenverzeichnisse und andere Geschäftsmodelle, bei denen versteckten und hohen Kosten keine oder allenfalls ganz geringe wirtschaftliche Vorteile gegenüberstehen. Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf widerspricht diametral dem Gedanken der Branchenverzeichnis-Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.07.2012. Mehr noch: Das Landgericht Düsseldorf setzte sich mit diesem Urteil nicht einmal auseinander. Wurde das BGH-Urteil von dem beklagten Unternehmen nicht zur eigenen Rechtsverteidigung herangezogen?
Und nun – kann das unterlegene Unternehmen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einlegen, wie an anderer Stelle in den Raum gestellt wurde? Wohl nein – nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist hierfür noch immer Voraussetzung, dass der Beschwerdewert 20.000 € übersteigt. Hier geht es aber nur um die Gebühren für die zwei Vertragslauf Jahre, zusammen also nicht einmal 1300 €. Eine Korrektur der Entscheidung durch eine Revision zum Bundesgerichtshof ist also nicht in Sicht.
Wie geht es weiter?
Allerdings ist mit dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 31.07.2013 noch lange nicht alles verloren. Zu allererst handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, die andere Gerichte – allen voran das Amtsgericht Düsseldorf – nicht bindet. Weiter bleibt noch immer die Hoffnung, dass in einem anderen Verfahren eine andere Berufungskammer des Landgerichts Düsseldorf möglicherweise anders, gegen die Gewerbeauskunft-Zentrale, entscheidet.
Schließlich verschließt das Landgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 31.07.2013 selbst nicht jede Tür für eine Rechtsverteidigung gegen die Forderungen der GWE-Wirtschaftsinformations GmbH/Gewerbeauskunft-Zentrale: die Urteilsbegründung deutet an, dass weiterer Sachvortrag zur Sittenwidrigkeit des Vertrages möglich gewesen wäre und auf diesem Wege der Anspruch der GWE-Wirtschaftsinformations GmbH/Gewerbeauskunft-Zentrale gegen das beklagte Unternehmen noch hätte zu Fall gebracht werden können.
Der Zivilprozess folgt der Parteimaxime: das Gericht berücksichtigt nur diejenigen Tatsachen, die die Parteien selbst im Verfahren vortragen. Was zur Rechtsverteidigung nicht vorgetragen wird, spielt für das URteil keine Rolle. So heißt es bei einer weiteren Rechtsverteidigung, jedes kleine Detail zu beachten, das der Forderung der GWE-Wirtschaftsinformations GmbH/Gewerbeauskunft-Zentrale möglicherweise entgegen gesetzt werden kann. Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 31.07.2013 ist also noch kein Grund, die Flinte ins Korn zu werfen.
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