Filesharing-Abmahnkosten – neue Rechtsprechung aus Hamburg

Ersatz der Abmahnkosten bei Filesharing – das Amtsgericht (AG) Hamburg entschied mit Hinweisbeschluss vom 24.07.2013, Az. 31a C 109/13: bei privat betriebenem Filesharing ist ein Streitwert von 1000 € sachgerecht. Die Abmahnkosten betragen in der Folge lediglich rund 150 €.

Was war geschehen?

Die Parteien streiten über den Ersatz von Abmahnkosten. Klägerpartei im laufenden Prozess ist offenbar ein Musikunternehmen. Die Klägerpartei mahnte den Beklagten wegen Filesharing ab und verlangt nun den Ersatz der Abmahnkosten.

Wie entschied das AG Hamburg?

Das AG Hamburg empfahl der Klägerseite mit seinem Hinweis vom 24.07.2013, die Klage insoweit zurückzunehmen, wie die geltend gemachten Abmahnkosten die auf Basis eines Streitwerts von 1000 € zu berechnenden Rechtsanwaltskosten übersteigen.

Der Beklagte habe das Filesharing offenkundig privat betrieben. Die Umstände sowie das Ausmaß der Verletzungshandlung erforderten vorliegend keinen höheren Gegenstandswert. Bei der Bemessung des Streitwerts könne das am 28.06.2013 beschlossene Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken nicht außer Acht gelassen werden. Das Gericht teile die in § 97 a III 2 Urheberrechtsgesetz (neue Fassung) ausdrücklich kodifizierte Absicht des Gesetzgebers, wonach für Verletzungshandlungen durch Personen, die wieder gewerblich noch im Rahmen einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit handeln, der Gegenstandswert mit 1000 € anzusetzen ist. Diese Zielsetzung des Gesetzgebers müsse bereits jetzt Beachtung finden. Soweit das Amtsgericht Hamburg in der Vergangenheit in vergleichbaren Fällen einen höheren Streitwert angenommen habe, halte es hieran nicht mehr fest.

Welche Auswirkung hat die Entscheidung des AG Hamburg auf die Praxis bei Filesharing-Abmahnungen?

So erfreulich das Urteil für Filesharing-Abmahnungsopfer zunächst klingt, so skeptisch stimmen bei näherer Betrachtung die Entscheidungsgründe. Das Gericht stützt sich auf ein reines Gesetzgebungsvorhaben, nämlich das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken. Durch dieses Gesetz soll § 97 a Urheberrechtsgesetz neu gefasst werden. Kern der neuen Regelung ist die Begrenzung des Streitwerts bei Filesharing auf den Betrag von 1000 €, wenn es sich um rein privates Filesharing handelt.

Die Begrenzung des Streitwerts auf 1000 € hat zur Folge, dass die Netto-Abmahnkosten auf rund 130 € begrenzt sind.

Allerdings ist dieses Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken noch nicht in Kraft getreten: Das Gesetz wurde noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Alleine der Bundestag beschloss am 28.06.2013 das Gesetz. Die Entscheidung des Bundesrats steht aber noch aus. Hierbleibt abzuwarten, ob auch der Bundesrat dem Gesetz zustimmt oder aber den Gesetzentwurf an den Vermittlungsausschuss verweist. Und da drängt die Zeit: die nächste Bundestagswahl findet am 22.09.2013 statt. Der Bundesrat aber wird das Gesetz erst in seiner Sitzung vom 20.09.2013 beraten. So ist nicht auszuschließen, dass dem Gesetzgebungsvorhaben das Aus infolge der parlamentarischen Diskontinuität droht. Der Gesetzesentwurf müsste dann in der neuen Legislaturperiode bei möglicherweise veränderten parlamentarischen Mehrheitsverhältnissen neu eingebracht werden.

Die Entscheidung des AG Hamburg ist damit bis auf weiteres alleine eine Einzelfallentscheidung. Die große erhoffte Trendwende liegt darin noch lange nicht.