Gewährleistungsfrist bei Photovoltaikanlage: BGH-Urteil im Volltext

Die Gewährleistungsfrist beim Kauf einer Photovoltaikanlage beträgt nur zwei Jahre – bereits →hier wurde über das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 09.10.2013, Az. VIII ZR 318/12 berichtet. Am 07.12.2013 veröffentlichte der BGH auch die schriftliche Urteilsbegründung. Der Volltext der Entscheidung ist nun →hier abrufbar.

Noch einmal: Worum geht es?

Die Klägerin vertreibt Photovoltaikanlagen. Im April 2004 kaufte die Klägerin von der Beklagten die Bauteile einer Photovoltaikanlage. Die Beklagte lieferte diese Photovoltaikanlage auf Anweisung der Klägerin im April 2004 unmittelbar an einen Landwirt aus. Dieser hatte die Anlage seinerseits von der Klägerin gekauft. Der Landwirt montierte die Komponenten auf dem Dach seiner Scheune.

Im Winter 2005/2006 kam es zu Störungen an der Anlage. Der Landwirt meldete die Störungen seiner Versicherung. Der Sachverständige der Versicherung stellte an einigen Photovoltaik-Modulen sogenannte “Delaminationen”, fest. Hierüber informierte die Klägerin die Beklagte im August 2006. Die Beklagte wies mit Schreiben vom 19.09.2006 die Mängel zurück, stellte ihre Gewährleistungspflicht aber nicht in Abrede, „sollte sich die Vermutung des Gutachters wider Erwarten bestätigen“.

Im Juli 2007 leitete der Landwirt gegen die Klägerin ein selbständiges Beweisverfahren vor dem Landgericht Passau ein. In diesem Verfahren verkündete die Klägerin der Beklagten im August 2007 den Streit. Im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens wurde ein weiterer Mangel, nämlich lückenhafte Frontkontaktierungen, festgestellt. Später verurteilte das Landgericht Passau die Klägerin mit Urteil vom 01.09.2009, Az. 3 O 88/09, an den Landwirt unter anderem Schadenersatz zu zahlen.

Gestützt auf die im Urteil des Landgerichts Passau getroffenen Feststellungen nahm die Klägerin die Beklagte auf Freistellung von der für den Landwirt titulierten Zahlungspflicht in Anspruch. Weiter begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr weitere im Einzelnen bezeichnete Schäden zu ersetzen, die ihr im Zusammenhang mit der Lieferung der mangelhaften Solarmodule an den Landwirt entstanden sind. Die Beklagte erhob ggen die Forderung der Klägerin unter anderem die Einrede der Verjährung.

Wie entschied der BGH?

Wie bereits dargestellt: Die geltend gemachten Mängelgewährleistungsansprüche verjähren nicht gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB in fünf Jahren, sondern gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB bereits in zwei Jahren.

Zusätzliche Erwägungen in der Urteilsbegründung

Zwei zusätzliche Erwägungen zur Gewährleistungsfrist und zur Rechtsmissbräuchlichkeit der Verjährungseinrede führt der BGH in seiner Urteilsbegründung aus, die in der Pressemitteilung vom 09.10.2013 noch nicht erwähnt wurden:

Keine Energieversorgung „für ein Bauwerk“

Selbst wenn ein Teil des von der Solaranlage erzeugten Stroms der Energieversorgung der Scheune hätte dienen sollen, hätte dies im Streitfall nicht zur Anwendbarkeit der fünfjährigen Verjährung nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB geführt. Auch dann hätte der Hauptzweck der Errichtung der Anlage darin gelegen, dem Landwirt eine zusätzliche Einnahmequelle zu verschaffen. Auch in dieser Fallgestaltung hätte es an einer Verwendung „für ein Bauwerk“gefehlt.

Keine widersprüchliche oder treuwidrige Verjährungseinrede

Die Einrede der Verjährung sei trotz des Schreibens der Beklagten vom 19.09.2006 nicht widersprüchlich und treuwidrig.

Zum einen habe im Zeitpunkt des Schreibens der Beklagten lediglich der Mangel „Delamination“ im Raum gestanden. Von lückenhaften Frontkontaktierungen sei zu dieser Zeit noch nicht die Rede gewesen.

Die Erklärung der Beklagten, sie werde berechtigten Gewährleistungsansprüchen nachkommen, habe sich nur auch nur auf die Delamination beziehen können.

Zum anderen habe die Beklagte ungeachtet ihrer Erklärung, sie werde berechtigten Gewährleistungsansprüchen nachkommen, auch in ihrem Schreiben vom 19.09.2006 jedweden Mangel an den gelieferten Teilen durchweg in Abrede gestellt. Die Klägerin habe somit keinen Anlass gehabt, die Erklärung der Beklagten, sie werde berechtigten Gewährleistungsansprüchen nachkommen, als Verzicht auf die zukünftige Erhebung der Einrede der Verjährung zu deuten.

Edit 09.12.2013: Urteil LG Passau eingefügt