Photovoltaikanlage: Gewährleistungsfrist nur zwei Jahre

Kurze Gewährleistungsfrist beim Kauf einer Photovoltaikanlage – der Bundesgerichtshof (BGH) entschied mit Urteil vom 09.10.2013, Az. VIII ZR 318/12: Kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche aus der Lieferung mangelhafter Teile einer Photovoltaikanlage verjähren bereits nach zwei Jahren und nicht erst nach fünf Jahren.

Was war geschehen?

Die Klägerin vertreibt Photovoltaikanlagen. Im April 2004 kaufte die Klägerin von der Beklagten die Komponenten einer Photovoltaikanlage. Die Beklagte lieferte diese Photovoltaikanlage auf Anweisung der Klägerin im April 2004 direkt an einen Landwirt aus. Dieser hatte die Anlage seinerseits von der Klägerin gekauft. Der Landwirt montierte die Komponenten auf dem Dach seiner Scheune und nahm die Anlage zunächst störungsfrei in Betrieb.

Störungen an der Photovoltaikanlage

Im Winter 2005/2006 traten infolge von Blitzschlag und hoher Schneelast Störungen an der Anlage auf, die der Landwirt seiner Gebäudeversicherung meldete. Der Sachverständige der Versicherung stellte an einigen Photovoltaik-Modulen Sachmängel, sogenannte „Delaminationen“, fest. Hierüber informierte die Klägerin die Beklagte im August 2006. Die Beklagte wies die Mängel zurück.

Selbständiges Beweisverfahren

Dem Landwirt leitete nun gegen der Klägerin ein selbständiges Beweisverfahren ein. In diesem Verfahren verkündete die Klägerin der Beklagten im August 2007 den Streit. Im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens wurde ein weiterer Mangel, nämlich lückenhafte Frontkontaktierungen, festgestellt.

Klage auf Schadenersatz

In einem anschließenden Prozess wurde die Klägerin verurteilt, dem Landwirt Schadensersatz zu zahlen.

Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin von der Beklagten die Freistellung von dieser Schadensersatzverpflichtung. Die Beklagte erhob die Einrede der Verjährung.

Das Landgericht Limburg a. d. Lahn gab der Klage mit Urteil vom 26.10.2011, Az. 2 O 68/10, überwiegend statt. Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. wies die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 22.08.2012, Az 16 U 14/12, zurück.

Gegen das Urteil des Oberlandesgericht Frankfurt a. M. legte die Beklagte Revision zum Bundesgerichtshof ein.

Wie entschied der Bundesgerichtshof?

Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshofs entschied, dass die geltend gemachten Mängelgewährleistungsansprüche nicht gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB in fünf Jahren, sondern gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB bereits in zwei Jahren verjähren.

Die gelieferten Einzelteile der Photovoltaikanlage seien nicht entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden. Die auf dem Dach der Scheune errichtete Photovoltaikanlage sei selbst kein Bauwerk im Sinne des Gesetzes. Bauwerk sei alleine die Scheune, auf deren Dach die Solarmodule montiert wurden. Die Solarmodule seien jedoch nicht für die Scheune verwendet worden. Sie seien weder Gegenstand von Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an der Scheune, gewesen noch seien sie für deren Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit von Bedeutung. Vielmehr diene die Photovoltaikanlage eigenen Zwecken. Die Photovoltaikanlage solle nämlich Strom erzeugen und dem Käufer dadurch eine zusätzliche Einnahmequelle in Form einer Einspeisevergütung verschaffen. Damit greife die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede durch.

Welche Auswirkung hat das Urteil des Bundesgerichtshofs?

Das entscheidende Detail: Der Landwirt montierte die Photovoltaikanlage offenbar selbst. Der Landwirt ließ die Photovoltaikanlage nicht von der Klägerin, von der er sie gekauft hatte, betriebsfähig installieren. Es handelte sich also um kein Komplettpaket „Kauf plus betriebsfähige Montage“.

Wie sieht es aus, wenn der Landwirt nicht nur die einzelnen Bauteile der Photovoltaikanlage gekauft hätte, sondern zusätzlich die Klägerin beauftragt hätte, die Anlage auf dem Dach der Scheune betriebsbereit aufzubauen, also die Solarmodule und die sonstigen Komponenten zu montieren und die komplette Verkabelung zu verlegen?

Nach einem älteren Urteil des Bundesgerichtshofs nicht anders – die Gewährleistungsfrist beträgt ebenfalls nur zwei und keine fünf Jahre:

Bereits mit Urteil vom 03.03.2004, Az. VIII ZR 76/03, ordnete der Bundesgerichtshof ein solches Komplettpaket als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung ein. Dies soll jedenfalls dann gelten, wenn eine Solaranlage aus serienmäßig hergestellten Teilen besteht und der eigentliche Kaufpreis der Hardware die Kosten der Montage überwiegt.

Rechtsfolge: Auch bei einem solchen „Komplettpaket“ gelten die Gewährleistungsvorschriften aus dem Kaufrecht – und gilt damit § 438 BGB für die Gewährleistungsfrist.

 

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