Hier liegen mehrere Zahlungsaufforderungen der Debcon GmbH vor, mit denen jeweils 1.000 € „Lizenzentschädigung aus Urheberrechtsverletzung“ geltend gemacht werden. Die Debcon GmbH ist ein Inkassounternehmen mit Sitz in Witten. In der Zahlungsaufforderung nimmt Debcon jeweils Bezug auf eine Filesharing-Abmahnung der Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller, Augsburg. Abgemahnt wurde dort wiederum jeweils der Download eines Erotikfilms oder Pornofilms über ein Filesharing-Netzwerk.
Worum geht es?
Bemerkenswert ist, dass jedenfalls in den hier betrachteten Fällen die Abgabe der Unterlassungserklärung verweigert wurde. Hintergrund des Schreibens der Debcon GmbH ist offenbar die heranstehende Verjährung: Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Nach § 199 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Rechtsverstöße aus dem Jahr 2010 verjähren damit am 31.12.2013, wenn das Silvesterfeuerwerk steigt.
Was tun?
Empfehlenswert ist in jedem Fall, noch einmal die Abmahnung und die zurückliegende Korrespondenz durchzusehen. Wie der Lizenz-Schadenersatz von 1.000,00 € berechnet wird, geht aus dem Schreiben von Debcon nicht hervor. Nachdem Debcon diesen Betrag von 1.000,00 € für mehrere abmahnende Filmvertriebe bzw. Produzenten in identischer Höhe ansetzt, handelt es sich offenbar um eine reine Schätzung. Auf welcher Grundlage diese Schätzung fußt, wird nicht angegeben. So enthält möglicherweise die zurückliegende Korrespondenz Anhaltspunkte für die eigene weitere, erfolgreiche, Rechtsverteidigung.