Filesharing: Verjährung in drei Jahren – Urteil aus Frankfurt

Verjährung von Lizenz-Schadensersatz und Ersatz der Abmahnkosten bei Filesharing – das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied mit Urteil vom 30.10.2014, Az. 32 C 205/14 (84): Für den Anspruch auf Lizenzschadensersatz nach § 97 UrhG und den Ersatz der Abmahnkosten nach § 97a UrhG gilt jeweils die reguläre Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB.

Was war geschehen?

Über das Urteil berichten die Mainzer Kollegen GGR Rechtsanwälte in deren _Blog.

Das AG Frankfurt stellte demnach ausdrücklich klar, dass die zehnjährige Verjährungsfrist nach § 852 S. 2 BGB für ersparte Lizenzgebühren nicht greift. Der Beklagte, so das AG Frankfurt, habe sich keine Lizenzgebühr erspart. Es gebe keine Lizensierung in dem Sinne, dass Werke per Filesharing angeboten werden können.

Welche Auswirkungen hat das Urteil des AG Frankfurt auf die Praxis bei der Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen?

Mit dem gleichen Ergebnis wie das Amtsgericht Frankfurt am Main entschieden auch das Amtsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 24.07.2014, Az. 57 C 15659/13, und das Amtsgericht Kassel mit Urteil vom 24.07.2014, Az. 410 C 625/14, dass die dreijährige Verjährung und nicht die zehnjährige Verjährung gilt.

Anders soll dies nach einem aktuellen Massenanschreiben der Debcon GmbH, einem Inkassounternehmen aus Bottrop, das Amtsgericht Itzehoe mit Urteil vom 22.10.2014, Az. 92 C 64/14, gesehen haben. Freilich: Dieses Urteil liegt bislang wohl noch nicht im Volltext vor – und die Details ergeben sich immer erst aus der Urteilsbegründung.

Es ist zu hoffen, dass sich weitere Gerichte der Düsseldorfer, Kasseler und Frankfurter Amtsgerichte anschließen.

 

Ein Gedanke zu „Filesharing: Verjährung in drei Jahren – Urteil aus Frankfurt

  1. Pingback: Debcon-Zahlungsaufforderung: Filesharing-Verjährung 10 Jahre? | Kanzlei Stefan Loebisch Passau

Kommentare sind geschlossen.