BGH-Urteil: 10-jährige Verjährung bei Filesharing?

10-jährige Verjährung bei Filesharing? Die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte aus Hamburg weist auf ihrer Website auf die heranstehende Veröffentlichung der Urteilsbegründung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu dessen Urteil „Everytime we touch“ vom 12.05.2016, Az. I ZR 48/15, hin. Der BGH habe entschieden, dass der Anspruch auf Ersatz des Lizenzschadens erst nach 10 Jahren, und nicht bereits nach 3 Jahren, verjähre.

Herrschende Instanzrechtsprechung adé?

Der BGH habe klargestellt, dass der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung eines Lizenzschadens als „Restschadensersatzanspruch“ zugestanden habe, der nach § 102 Satz 2 UrhG in Verbindung mit § 852 BGB erst nach 10 Jahren verjähre, und der anderslautenden Rechtsprechung der Instanzgerichte eine Absage erteilt – so die Urteilsbesprechung der Kanzlei Rasch vom 21.10.2016. Es sei nunmehr höchstrichterlich geklärt, dass Rechteinhaber im Fall einer Verletzung ihrer Rechte über eine P2P-Tauschbörse den Schadensersatz bis zu zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs geltend machen könnten.

Der Volltext des Urteils ist in der Entscheidungssammlung des BGH – Stand 24.10.2016, vormittags – noch nicht abrufbar (aktualisiert 25.10.2016) seit dem 25.10.2016 in der Entscheidungssammlung des BGH abrufbar. Die Pressemitteilung des BGH vom 12.05.2016 enthält noch keinen Hinweis zur Verjährungsfrage. Eine Entscheidung des BGH, auf Filesharing-Altfälle die verlängerte 10-jährige Verjährungsfrist und nicht die reguläre 3-jährige Verjährungsfrist anzuwenden, bedeutet einen herben Rückschlag für die Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen. Nun heißt es, die Urteilsveröffentlichung abzuwarten und die Begründung auszuwerten.

 

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