Das Bundeskabinett beschloss am 04.02.2015 den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts.
Worum geht es?
Verbraucherverbände sollen künftig die Möglichkeit haben, gegen Unternehmen Unterlassungsklage zu erheben, wenn diese in für Verbraucher relevanten Bereichen gegen das Datenschutzrecht verstoßen. Betroffen ist insbesondere die Datenverarbeitung für Werbung, Persönlichkeitsprofile sowie der Adress- und Datenhandel.
Weiter sollen Kündigungen und vergleichbare Erklärungen von Verbrauchern zukünftig jederzeit in „Textform“ nach § 126b BGB möglich sein. vereinbart werden können – im Unterschied zur „Schriftform“ nach § 126 BGB. Unternehmen sollen also in ihren AGB nicht mehr die Schriftform vorschreiben können. Praxisfolge: Ein Handyvertrag beispielsweise soll per E-Mail gekündigt werden können. Ein eigenhändig unterschriebener Brief mit der Kündigungserklärung soll nicht mehr erforderlich sein.
Der Gesetzentwurf enthält im wesentlichen Änderungen des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) und des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dabei werden die Befugnisse der anspruchsberechtigten Stellen, Abmahnungen auszusprechen und Unterlassungsklage zu erheben, auf das Datenschutzrecht ausgedehnt:
- Anspruchsberechtigten Stellen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UKlaG sollen zukünftig berechtigt sein, gegen Unternehmen mittels Abmahnung und erforderlichenfalls Unterlassungsklage gegen eine unzulässige Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Verbraucherdaten durch Unternehmer zu bestimmten Zwecken mit Unterlassungsansprüchen vorzugehen.
- Alle datenschutzrechtlichen Vorschriften, die für Unternehmer gelten, wenn sie Daten von Verbrauchern zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens von Auskunfteien, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erheben, verarbeiten oder nutzen, werden in den Katalog der Verbraucherschutzgesetze nach § 2 Abs. 2 UKlaG aufgenommen, indem dort eine neue Nummer 11 angefügt wird.
- Bei einem Verstoß eines Unternehmers gegen diese datenschutzrechtlichen Vorschriften stehen den anspruchsberechtigten Stellen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UKlaG die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 UKlaG unter den gleichen Voraussetzungen zu wie bei einem Verstoß gegen andere Verbraucherschutzgesetze.
Zu den anspruchsberechtigten Stellen gehören die qualifizierten Einrichtungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG. Dies sind alle Verbraucherverbände, die in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen sind, die beim Bundesamt für Justiz geführt wird. Anspruchsberechtigte Stellen sind aber auch die Wirtschaftsverbände, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG erfüllen, sowie nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UKlaG die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern.
Welche Auswirkung hat der Gesetzentwurf auf die Praxis?
Anspruchsberechtigte Stellen können bislang Unterlassungsansprüche wegen eines Verstoßes gegen Datenschutzrecht nur geltend machen, wenn Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen. datenschutzrechtlichen Verstößen bislang nur unzureichend Einhalt gebieten. Mit der Gesetzesänderung wird die Abmahnberechtigung der anspruchsberechtigten Stellen deutlich ausgeweitet.
Wettbewerbsrecht und Datenschutzrecht rücken immer enger zusammen. Unternehmer sollten ihr Augenmerk in der nächsten Zeit verstärkt darauf richten ob ihr Marktauftritt auch datenschutzkonform ist. Es lohnt sich: Praktizierter Datenschutz ist auch ein Marketinginstrument. Tue Gutes und rede darüber – die Kunden werden es denjenigen Unternehmen danken, bei denen sie ihre persönlichen Daten in sicheren Händen wissen.
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