Fehlende Datenschutzerklärung auf Webseite wettbewerbswidrig

Online-Auftritt und Datenschutzerklärung – das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg entschied mit Urteil vom 27.06.2013, Az. 3 U 26/12: Fehlt auf einer Webseite die nach § 13 TMG erforderliche Datenschutzerklärung, liegt darin ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß.

Was war geschehen?

Die Antragsgegnerin warb auf ihrer Webseite für ein Blutzucker-Messgerät. In ihrer Werbung für das Gerät forderte sie unter anderem Diabetiker dazu auf, sich zu registrieren und das Gerät „unter Alltagsbedingungen zum Kennenlernen“ zu erhalten. Hierbei stellte die Antragsgegnerin keine Informationen zur Erhebung und Verwendung der für die Registrierung der angesprochenen Kunden erforderlichen personenbezogenen Daten zur Verfügung. Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin unter anderem deswegen ab. Da die Antragsgegnerin die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgab, erwirkte die Antragstellerin gegen sie eine einstweilige Verfügung. Hiergegen verteidigte sich die Antragsgegnerin im weiteren Gerichtsverfahren.

Wie entschied das OLG Hamburg?

Das OLG Hamburg bestätigte das gegen die Antragsgegnerin erlassene Verbot, Nutzern gegenüber innerhalb eines Angebotes von Telemedien personenbezogene Daten zu erheben und/oder erheben zu lassen, ohne hierbei eine Datenschutzerklärung zur Verfügung zu stellen bzw. zur Verfügung stellen zu lassen.

Bei § 13 Abs. 1 TMG handele es sich um eine im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG das Marktverhalten regelnde Norm. § 13 TMG solle ausweislich der Erwägungsgründe der Datenschutzrichtlinie jedenfalls auch die wettbewerbliche Entfaltung des Mitbewerbers schützen, indem gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden. Die Vorschrift diene mithin auch dem Schutz der Interessen der Mitbewerber. Sie sei damit eine Regelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG, die dazu bestimmt sei, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln. Darüber hinaus sei anzunehmen, dass die Aufklärungspflichten auch dem Schutz der Verbraucherinteressen bei der Marktteilnahme, also beim Abschluss von Austauschverträgen über Waren und Dienstleistungen, dienten, indem sie den Verbraucher über die Datenverwendung aufklärten und dadurch seine Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit beeinflussten.

Welche Auswirkung hat die Entscheidung des OLG Hamburg auf die Praxis?

Nach § 13 Abs. 1 S. 1 TMG hat der Diensteanbieter den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist.

Der Diensteanbieter, hier mit anderen Worten der Betreiber der Webseite, hat also den Besucher der Seite zu informieren, welche einzelnen personenbezogenen Daten offen oder unsichtbar im Hintergrund erhoben werden, zu welchem Zweck dies geschieht und ob Daten in Drittstaaten außerhalb der EU weiterverarbeitet werden. Google Analytics ist ein typisches Beispiel für eine solche Datenverarbeitung in Drittländern. Hierzu dient die Datenschutzerklärung.

Widersprüchliche Urteile – wie lange noch?

Noch entscheiden die Instanzgerichte unterschiedlich, ob ein Verstoß gegen Datenschutzrecht zugleich ein Verstoß gegen Wettbewerbsrecht ist. Einen Überblick über die bisherige zersplitterte Rechtsprechung der Instanzgerichte gibt es →hier.

Das Urteil des OLG Hamburg ist ein weiterer Schritt in Richtung einer – jedenfalls vom Verfasser erwarteten – Vereinheitlichung der Rechtsprechung, wonach auch ein Verstoß gegen Datenschutzrecht abgemahnt werden kann.

Wer eine Webseite betreibt, sollte bereits jetzt seinen Besuchern vollständige Informationen anbieten, welche Daten wie und zu welchem Zweck erhoben und weiter verarbeitet werden. Nicht zuletzt schafft eine solche Information Vertrauen – Datenschutz als Marketinginstrument.