Störerhaftung bei Filesharing: Anschlussinhaber haftet nicht für Ehepartner

Störerhaftung des Anschlussinhabers bei Filesharing – das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschied mit Beschluss vom 22.03.2013, Az. 11 W 8/13: Ein Ehepartner kann dem anderen Ehepartner seinen Internetanschluss überlassen, ohne ihn ständig überwachen zu müssen, solange er keine konkreten Anhaltspunkte für Rechtsverletzungen hat.

Was war geschehen?

Der Inhaber eines Internetanschlusses wurde vor dem Landgericht (LG) Frankfurt am Main auf Unterlassung, Ersatz der Abmahnkosten und Schadenersatz verklagt. Im Verfahren stellte sich dann heraus, dass die Ehefrau des Beklagten an der Filesharing-Tauschbörse teilgenommen hatte. Die Klage richtete sich aber alleine gegen den Ehemann als Anschlussinhaber, nicht aber gegen die Ehefrau.

Die Ehefrau gab eine Unterlassungserklärung ab und verpflichtete sich zur Zahlung. Das klagende Musikunternehmen erklärte den Rechtsstreit daraufhin für erledigt. Die Parteien stritten nun noch darüber, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hatte.

Das LG Frankfurt am Main legte die Kosten nach § 91a ZPO dem klagenden Musikunternehmen auf. Das Musikunternehmen legte hiergegen Beschwerde ein, über die das OLG Frankfurt am Main zu entscheiden hatte.

Wie entschied das OLG Frankfurt am Main?

Das OLG Frankfurt am Main bestätigte die Entscheidung des LG Frankfurt am Main und wies die Beschwerde des Musikunternehmens zurück.

Die Entscheidung nach § 91a ZPO sei eine Ermessensentscheidung. Ausschlaggebend für die Kostenentscheidung sei im allgemeinen der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang.

Ein Unterlassungsanspruch und Schadenersatzanspruch des klagenden Musikunternehmens scheide aus. Der beklagte Anschlussinhaber hafte nicht als Teilnehmer der durch seine Ehefrau begangenen Urheberrechtsverletzung. Wer seinen Internetanschluss einem anderen Nutzer überlasse, sei nur verpflichtet, diesen Nutzer zu instruieren und zu überwachen, soweit für ihn ein konkreter Anlass für die Befürchtung bestehe, der Nutzer werde den Internetanschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen. Solche Anhaltspunkte bestünden grundsätzlich nicht, solange dem Anschlussinhaber keine früheren Verletzungen dieser Art durch den Nutzer oder andere Hinweise auf eine Verletzungsabsicht des Nutzers bekannt seien oder hätten bekannt sein können.

Ein Ehemann könne daher seine Ehefrau, solange er keine konkreten Anhaltspunkte für Rechtsverletzungen habe, den auf seinen Namen laufenden Internetanschluss überlassen, ohne seine Ehefrau ständig überwachen zu müssen.

Welche Auswirkung hat die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main auf die Praxis bei Filesharing-Abmahnungen?

Die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main ist ein weiterer Schritt hin zu einer veränderten, praxisgerechten, juristischen Bewertung, wann der Inhaber eines Internetanschlusses für Rechtsverletzungen haften soll, die er selbst überhaupt nicht begangen hat. Die Ausführungen in dem Beschluss stehen ein weiteres mal den pauschalen Behauptungen der Musikindustrie und ihrer Abmahnkanzleien entgegen, nach einem Filesharing-Rechtsverstoß hafte der Anschlussinhaber ohne weiteres und trage die volle Darlegungs- und Beweislast, wenn er sich vor allem von seinen Zahlungsverpflichtungen befreien wolle.

Es wird zunehmend schwieriger für die Musikindustrie und ihre Abmahnkanzleien, Zahlungsansprüche geradezu fließbandmäßig vor Gericht durchzusetzen. Umso mehr dürfte diese Rechtsentwicklung allerdings zur Folge haben, abgemahnte Anschlussinhaber durch gezielte Drohungen mit einem solchen Gerichtsverfahren unter Druck zu setzen, um diese außergerichtlich, durch die Gerichte nicht überprüfbar, zu einer Zahlung zu bewegen. Hier gilt es dann, die Nerven zu bewahren und genau hinzusehen.