Urteil: Vermieter darf Kamera-Attrappe im Haus anbringen

Vorgetäuschte Videoüberwachung im Mietshaus – das Amtsgericht Schöneberg entscheid mit Urteil vom 09.07.2014, Az. 102 C 160/14: Ein Wohnungsmieter kann vom Vermieter nicht verlangen, eine im Hauseingang angebrachte Kameraattrappe zu beseitigen.

Was war geschehen?

Die Vermieterin brachte im Hauseingang Kamera-Attrappen an. Hierdurch wollte die Vermieterin eine Videoüberwachung vortäuschen, um so mögliche Vandalen abzuschrecken. Die Vermieterin informierte die Mieter auch darüber, dass es sich lediglich um eine Kamera-Attrappe und nicht um eine funktionstüchtige Kamera handelte. Dennoch fühlte sich einer der Mieter durch diese Kamera-Attrappe in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Der Mieter verlangte von der Vermieterin, die Kamera-Attrappen abzubauen.

Wie entschied das Gericht über den Beseitigungsanspruch des Mieters?

Das Amtsgericht Schöneberg verneinte den Beseitigungsanspruch. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mieters sei nicht verletzt worden. Vor allem sei der Mieter darüber informiert worden, dass es sich tatsächlich nur um eine Kamera-Attrappe handelt. Es komme nicht darauf an, ob Besucher des Hauses oder andere Mieter die Geräte für tatsächlich funktionierende Videokameras hielten. Entscheidend sei, dass der Mieter wisse, dass er von den Geräten keine Überwachung zu befürchten habe. Deswegen müsse der Mieter die Kamera-Attrappe dulden.

Videoüberwachung im Mietshaus – welche Auswirkung hat das Urteil auf die Praxis?

Ob bereits eine Kamera-Attrappe das Persönlichkeitsrecht des Mieters verletzt oder nicht, ob Mieter als Kamera-Attrappen im Mietshaus dulden müssen oder nicht, wird von den Gerichten derzeit nicht einheitlich beurteilt. Das Amtsgericht Frankfurt am Main steht auf der Mieterseite: Mit Urteil vom 29.01.2015 entschied es, dass bereits eine nicht funktionsfähige Kamera-Attrappe ausreicht und der Mieter die Beseitigung dieser Attrappe verlangen darf.

Anders sieht es auch nach Auffassung des Amtsgerichts Schöneberg aus, wenn es sich nicht um eine Kamera-Attrappe, sondern um eine funktionsfähige Überwachungskamera handelt: Hierzu entschied das Amtsgericht Schöneberg mit Urteil vom 08.06.2012, Az. 19 C 166/12, dass eine solche Videoüberwachungsanlage voraussetzt, dass alle Mieter im Haus zugestimmt haben. Es reicht also nicht aus, wenn die Vermieterseite ihre Mietparteien lediglich darüber informiert, dass eine Überwachungskamer im Haus angebracht wird.

In der gleichen Weise entschied das Amtsgericht München mit Urteil vom 16.10.2009, Az. 423 C 34037/08 – auch hier bejahte das Gericht den Beseitigungsanspruch der Mietpartei.

 

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