Urteil: Vermieter muss Festnetzanschluss in der Wohnung reparieren

Festnetzanschluss in der Mietwohnung – das Landgericht Berlin entschied mit Urteil vom 01.07.2020, Az. 65 S 19/20: Die Vermieterpartei muss auch dann den defekten Festnetzanschluss in der Mietwohnung reparieren lassen, wenn das Übergabeprotokoll keine Feststellungen zur Funktionsfähigkeit des Anschlusses beinhaltet.

Sachverhalt: Worum geht es?

Der Telefon- und Kabelanschluss im Wohnzimmer der Mietwohnung war defekt. Die Wohnungsmieter forderten die Vermieterin auf, den Anschluss zu reparieren.

Die Vermieterin verweigerte eine Instandbesetzung des Anschlusses. Sie verwies zur Begründung darauf, dass den Mietern der Mangel hätte bekannt sein können. Das Übergabeprotokoll enthalte keine Feststellungen zur Funktionsfähigkeit des Anschlusses.

Die Mieter erhoben Klage.

Ergebnis: Wie entschied das Gericht?

Das erstinstanzlich zuständige Amtsgericht Berlin-Pankow/Weißensee gab der Klage statt. Die Berufung der Vermieterin blieb erfolglos: Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts.

Den Mietern stehe gemäß § 535 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Herstellung eines funktionsfähigen Telefon- und Kabelanschlusses zu. Der Anschluss sei als Bestandteil der Mietwohnung mitvermietet. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Anschluss in der Wohnung vorhanden ist. Zudem lege die Vermieterin für die Bereitstellung des Anschlusses Betriebskosten um.

Dass das Übergabeprotokoll keine Feststellungen zur Funktionsfähigkeit des Anschlusses enthält, sei unerheblich.

Den Mietern könne keine Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Mangels im Sinne von § 536 b BGB vorgeworfen werden. Üblicherweise werde der augenscheinlich sichtbare Zustand der Mietsache in einem Übergabeprotokoll festgehalten. Es würde eine Wohnungsübergabe überfrachten, die Funktionsfähigkeit vorhandener Telefon- bzw. Kabelanschlüsse zu überprüfen. Dies dürfte auch nur mit fachkundiger Unterstützung und geeigneten Messgeräten möglich sein. Im Übrigen müssten dann auch alle Steckdosen, Lampenaustritte und sonst vorhandene Installationen einschließlich der Wasserversorgung überprüft werden. Dies sei im Rahmen von Wohnungsübergaben nicht üblich.

Auswirkung auf die Praxis

Ein defekter Telefonanschluss, Internetanschluss oder Kabelanschluss führt immer wieder zu Streit zwischen Mietern und Vermietern. Häufig weigert sich die Vermieterpartei, den Anschluss reparieren zu lassen – die Mieterpartei wird darauf verwiesen, sich selbst um die Reparatur zu kümmern, oder auf das Smartphone und eine mobile Verbindung auszuweichen.

Das Urteil aus Berlin zeigt die Rechtslage auf:

Die Reparatur des Anschlusses für Telefon, Internet oder Kabel in der Wohnung ist grundsätzlich Sache der Vermieterpartei – sie ist Teil der mietvertraglichen Instandhaltungspflicht. Das Übergabeprotokoll, das üblicherweise bei Abschluss des Mietvertrages oder bei Schlüsselübergabe angefertigt wird, ist kein technisches Prüfprotokoll, sondern hält diejenigen Schäden fest, die gesehen, gehört oder gerochen werden können. Dass Smartphones und mobile Datenverbindungen mittlerweile Allgemeingut sind, ändert nichts an der Pflicht der Vermieterpartei, den Festnetzanschluss in Schuss zu halten.

 

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