Klinik-Fahrdienst für Patienten und Wettbewerbsrecht – der Bundesgerichtshof (BGH) entschied mit Urteil vom 12.02.2015, Az. I ZR 213/13: Ein kostenloser Fahrdienst einer Augenklinik für Patienten kann gegen das heilmittelrechtliche Verbot von Werbegaben nach § 7 Heilmittelwerbegesetz (HWG) verstoßen.
Was war geschehen?
Der Kläger ist Augenarzt. Er führt als Belegarzt auch stationäre Augenoperationen durch. Die Beklagte betreibt eine Augenklinik. Zwischen den Parteien besteht damit ein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis.
Die beklagte Augenklinik bietet einen kostenlosen Fahrdienst an, mit dem sich Patienten zur Behandlung in die Klinik bringen lassen und nach der Behandlung wieder nach Hause bringen lassen können. Der Kläger will der Beklagten diesen Fahrdienst durch Gerichtsurteil verbieten lassen.
Wie entschied der BGH über den kostenlosen Klinik-Fahrdienst?
Der Klinik-Fahrdienst stelle eine auf konkrete Leistungen bezogene Werbung dar, die dem in § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG geregelten generellen Verbot von Werbegaben unterfalle. Es bestehe die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des Verbrauchers. Es könne nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass sich Patienten nicht im Hinblick auf die Qualität der ärztlichen Leistung für eine Behandlung durch die beklagte Augenklinik entscheiden würden, sondern wegen des angebotenen Fahrdiensts. Der Fahrdienst stelle auch keine nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 HWG zulässige geringwertige Kleinigkeit dar. Werde der Patient über eine längere Wegstrecke abgeholt und zurückgefahren, stelle dies für den Patienten eine nicht unerhebliche vermögenswerte Leistung dar.
Der Bundesgerichtshof verwies die Sache zur weiteren Entscheidung an das zuvor zuständige Oberlandesgericht (OLG) Köln zurück. Das OLG Köln muss nun feststellen, ob der beanstandete Klinik-Fahrdienst eine nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 HWG zulässige handelsübliche Nebenleistung darstellt.