Reseller-Auskunft und Beweisverwertungsverbot im Filesharing-Prozess

Der Anschlussinhaber ist Kunde bei einem Reseller, z.B. bei 1&1. Das richterliche Gestattungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG noch vor der Abmahnung richtete sich jedoch nur gegen den Netzbetreiber, z.B. die Deutsche Telekom AG. Steht der Auskunft, dass die ermittelte IP-Adresse zum Tatzeitpunkt dem Internet-Anschluss des späteren Beklagten zugeordnet war, nun ein Beweisverwertungsverbot entgegen? Diese Frage an der Schnittstelle von Urheberrecht, Datenschutzrecht und Zivilprozessrecht wird wurde von den Gerichten bis zum 13.07.2017 nicht einheitlich beantwortet – eine kurze Darstellung mit Rechtsprechungsübersicht.

Aktualisierung 13.07.2017: BGH-Urteil „Benutzerkennung“

Der Bundesgerichtshof (BGH) zog mit seinem Urteil „Benutzerkennung“ vom 13.07.2017, Az. I ZR 193/16, einen Schlussstrich unter die Diskusion und entschied, dass auch die Auskunft eines Resellers, der an dem gegen den Netzbetreiber geführten Gestattungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht beteiligt war, ausgewertet werden kann – Beweisverwertungsverbot adé.

Reseller-Auskunft und Beweisverwertungsverbot – worum geht es?

Beweisverwertungsverbot im Gerichtsverfahren bedeutet: Die zu beweisenden Tatsachen mögen nachgewiesen sein, die zum Zweck der Beweisführung vorgetragene Auskunft mag richtig sein – aber die Auskunft ist zu behandeln, als existiere sie überhaupt nicht, weil sie auf unrechtmäßige Weise erlangt wurde. Wie kann es dazu in einem urheberrechtlichen Auskunftsverfahren kommen? Wie läuft dieses Auskunftsverfahren zur Vorbereitung einer Filesharing-Abmahnung ab?

_ Dynamische IP-Adresse

Loggt sich ein von einer Abmahnkanzlei oder von einem Rechteinhaber beauftragtes Ermittlungsunternehmen in eine P2P-Filesharing-Tauschbörse ein, so erfasst es mit seiner Ermittlungssoftware die IP-Adressen derjenigen Rechner, von denen aus das urheberrechtlich geschützte Werk – ein Film, ein Spiel, ein Computerprogramm, Musik – über die Tauschbörse zum Download angeboten wird. Diese IP-Adresse ist aber regelmäßig nicht fest einem bestimmten Internet-Anschluss zugeordnet. Vielmehr wird der Internet-Anschluss in der Praxis bei jedem Neuaufbau der Verbindung unter einer neuen IP-Adresse mit dem Internet verbunden. Selbst bei Routern, die ständig eingeschaltet bleiben, wird im Regelfall mindestens einmal täglich, meist in der Nacht, die Internet-Verbindung kurz unterbrochen, und dem Anschluss wird eine neue IP-Adresse zugeordnet. Man spricht von einer dynamischen IP-Adresse.

_ Auskunftsverfahren

Für die Rechteinhaber und die Abmahnkanzleien geht es nun darum, zu erfahren, welchem Internet-Kunden die IP-Adresse zum Tatzeitpunkt zugewiesen war – schließlich benötigen sie einen Namen und eine Postanschrift, wohin sie ihre Abmahnung schicken können.

Hierfür sieht der 2008 neu gefasste § 101 UrhG ein spezielles Verfahren vor: Nach § 101 Abs. 9 UrhG muss der spätere Abmahner zunächst eine richterliche Anordnung herbeiführen, dass der betroffene Internet-Provider Auskunft erteilen darf, welchem Kunden die IP-Adresse zugewiesen war. Erst mit dieser richterlichen Anordnung in der Hand kann der Abmahner anschließend nach § 101 Abs. 2 UrhG vom Internet-Provider Auskunft verlangen.

_ Reseller-Beteiligung

Die Besonderheit, wenn ein Reseller mit beteiligt ist: Aus der Zahlenfolge einer IP-Adresse lässt sich lediglich herauslesen, welchem Netzbetreiber die einzelne IP-Adresse zugewiesen war – z.B. der Deutschen Telekom AG. Ob der Netzbetreiber seine technische Infrastruktur und seine Leitungskapazitäten auch anderen Unternehmen zu Verfügung stellt, die dann als Reseller mit ihren Kunden selbständige Internet-Zugangsverträge schließen, die also gegenüber ihren Kunden in selbständigen Vertragsbeziehungen als Access-Provider auftreten, lässt sich der „nackten“ IP-Adresse nicht entnehmen.

Praxisfolge: Der vom Abmahner aufgrund des Beschlusses nach § 101 Abs. 9 UrhG auf Auskunft in Anspruch genommene Netzbetreiber fordert die Information, von welchem Anschluss aus der Rechtsverstoß erfolgt sein soll, von demjenigen Reseller an, dem der Netzbetreiber die IP-Adresse zur Verfügung gestellt hatte.

Im Ergebnis wird der Anschlussinhaber also nicht vom Netzbetreiber als Partei des Gestattungsverfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG identifiziert, sondern von dem Reseller als Vertragspartner des Anschlussinhabers – der aber an dem Gestattungsverfahren überhaupt nicht beteiligt war.

Beweisverwertungsverbot bei unbeteiligtem Reseller?

Die Frage, ob die IP-Ermittlung im Filesharing-Prozess verwertbar ist, wenn am Gestattungsverfahren nur der Netzbetreiber beteiligt war, die als Anschlussinhaber beklagte Partei aber nicht mit diesem Netzbetreiber, sondern nur mit einem am Gestattungsverfahren nicht mit beteiligten Reseller einen Internet-Vertrag geschlossen hatte, wurde seit dem Beginn des Jahres 2015 von mehreren Gerichten ganz uneinheitlich beantwortet – einige Gerichte sprachen sich für eine Verwertbarkeit aus, die jedenfalls bislang größere Anzahl sahen indes ein Beweisverwertungsverbot:

_ Rechtsprechung: Beweisverwertungsverbot bei Auskunft durch Reseller

  • AG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 14.11.2014, Az. 411 C 250/14
  • AG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 02.01.2015, Az. 153 C 3184/14
  • AG Koblenz, Urteil vom 09.01.2015, Az. 411 C 250/14
  • AG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 15.04.2015, Az. 3 C 74/14
  • AG Augsburg, Urteil vom 22.06.2015, Az. 16 C 3030/14
  • AG Staufen (Breisgau), Urteil vom 30.06.2015, Az. 2 C 296/14
  • LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 11.08.2015, Az. 6 O 55/15
  • AG Koblenz, Urteil vom 14.08.2015, Az. 411 C 2168/14
  • AG Rostock, Urteil vom 25.08.2015, Az. 48 C 11/15
  • AG Koblenz, Urteil vom 10.09.2015, Az. 132 C 1809/14 (Beweisverwertungsverbot selbst bei Konzernunternehmen)
  • AG Augsburg, Urteil von 25.09.2015, Az. 71 C 949/15 (Beweisverwertungsverbot selbst bei Konzernunternehmen)
  • AG Leipzig, Urteil vom 20.10.2015, Az. 115 C 1375/15
  • AG Lahr, Hinweisbeschluss, Az. 5 C 13/14
  • LG Flensburg, Beschluss vom 26.01.2016, Az. 8 S 37/15
  • AG Koblenz, Urteil vom 22.02.2017, Az. 132 C 1772/16

_ Rechtsprechung: Kein Beweisverwertungsverbot

 

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