Weitere Urteile: Beweisverwertungsverbot bei Filesharing-Auskunft durch 1&1

Ermittlung der IP-Adresse bei Filesharing und Beweisverwertungsverbot – zwei weitere Urteile des AG Koblenz und des AG Rostock bestätigen die Rechtsauffassung, dass die Auskunft über die Zuordnung der IP-Adresse nicht verwertbar ist, wenn sich das Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG nur gegen den Betreiber der Infrastruktur richtete, der abgemahnte Anschlussinhaber aber seinen Internet-Vertrag mit einem Reseller wie etwa 1&1 abgeschlossen hat.

Amtsgericht Koblenz: Beweisverwertungsverbot bei Auskunft durch 1&1

Wie zuletzt das Landgericht Frankenthal/Pfalz mit seinem Urteil vom 11.08.2015, Az. 6 O 55/15, wies nun auch das Amtsgericht Koblenz mit Urteil vom 14.08.2015, Az. 411 C 2168/14 eine Filesharing-Klage ab, weil der beklagte Anschlussinhaber Kunde der 1&1 Internet AG war, an dem Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG aber nur die Deutsche Telekom AG als Netzbetreiberin beteiligt war. Nach einer Filesharing-Abmahnung versuchte die Klägerin dort, den Lizenz-Schadensersatz und den Ersatz der Abmahnkosten gegen den Anschlussinhaber gerichtlich durchzusetzen.

Die Auskunft, dass die IP-Adresse zum angeblichen Tatzeitpunkt dem Internetanschluss des späteren Beklagten zugeordnet war, erteilte die 1&1 Internet AG. Das Amtsgericht Koblenz hierzu:

„Durch die Auskunfterteilung der Firma 1&1 Internet AG (…) wurde daher in das verfassungsrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht des Beklagten eingegriffen und ein Verwertungsverbot des widerrechtlich erlangten Beweismittels, nämlich der Zuordnung der streitgegenständlichen IP-Adresse zu dem Internetanschluss der Beklagten, begründet.“

Amtsgericht Rostock: Beweisverwertungsverbot bei Auskunft durch 1&1

Die gleiche Konstellation liegt dem Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 25.08.2015, Az. 48 C 11/15, zugrunde – auch dort richtete sich das Auskunftsverfahren gegen die Deutsche Telekom AG, der beklagte Anschlussinhaber war aber Kunde von 1&1:

„Die Klage bleibt ohne Erfolg, weil die Ermittlung der Verbindungsdaten unter Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beklagten erfolgte und diese Daten mithin einem Beweisverwertungsverbot unterliegen.“

 

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