Urteil: Beweislast und Beweisverwertungsverbot bei Filesharing

Beweislastverteilung, Beweisanforderungen und Beweisverwertungsverbot bei Filesharing – das Landgericht Frankenthal / Pfalz entschied mit Urteil vom 11.08.2015, Az. 6 O 55/15, unter anderem: Hat der Anschlussinhaber seinen Internet-Vertrag mit einem Reseller wie etwa 1&1 geschlossen, macht die abmahnende Partei ihren Anspruch nach § 101 Abs. 1 UrhG auf Zuordnung der IP-Adresse aber nur gegen den Netzbetreiber wie etwa die Deutsche Telekom geltend, so unterliegen die gewonnenen Daten – Zuordnung der ermittelten IP-Adresse zum Anschluss der abgemahnten Partei – einem Beweisverwertungsverbot.

Was war geschehen?

Die Klägerin machte ausschließliche Nutzungs- und Vertriebsrechte an dem Computerspiel „Dead Island – Riptide“ geltend. Sie behauptete, dieses Spiel sei über den Internet-Anschluss des Beklagten in einer Filesharing-Tauschbörse zur Verfügung gestellt worden.

Auf Antrag der Klägerin wurde ein Auskunftserteilungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG vor dem Landgericht Köln betrieben. Dieses richtete sich gegen die Deutsche Telekom AG, aus deren Bestand die ermittelte IP-Adresse stammte.

Der Beklagte allerdings hatte seinen Internet-Vertrag nicht mir der Deutschen Telekom geschlossen, sondern war Kunde der 1&1 Internet AG. Diese greift im Rahmen ihrer eigenen Angebote lediglich als „Reseller“ auf das Leitungsnetz der Deutschen Telekom zurück, ohne ein eigenen Netz zu betreiben. Die 1&1 Internet AG jedoch war an dem Auskunftserteilungsverfahren nicht beteiligt. Sie – die 1&1 Internet AG – freilich erteilte der Klägerin dann im August 2013 die Auskunft, die IP-Adresse sei im entscheidenden Zeitraum dem Anschluss des Beklagten zugeordnet gewesen.

Der Beklagte widersetzte sich der Abmahnung und verweigerte die Unterlassungserklärung. Die Klägerin machte ihren Unterlassungsanspruch daraufhin gerichtlich geltend.

Wie entschied das Landgericht Frankenthal?

Das Landgericht Frankenthal entschied zugunsten des beklagten Anschlussinhabers und wies die Klage ab. In seiner Urteilsbegründung stützte sich das Gericht dabei auf mehrere voneinander unabhängige Erwägungen sowohl zur Beweislast bei Rechtsverletzungen per Filesharing über eine P2P-Tauschbörse wie auch zum Datenschutzrecht im Zusammenhang mit dem Auskunftserteilungsverfahren.

_ Beweislastverteilung bei Datenfragmenten

Das Gericht widmete sich zunächst der Frage, ob über den Anschluss des Beklagten eine vollständige und lauffähige Version des PC-Spiels „Dead Island – Riptide“ zum Herunterladen angeboten wurde oder ob es sich nur um eine unvollständige Datei, ein Dateifragment, handelte:

„Da das Urheberrecht den Urheber vor der unberechtigten Nutzung seines Werkes schützt (§ 11 UrhG), hat der Anspruchsteller in sog. „Filesharing“-Fällen grundsätzlich substantiiert darzulegen, dass über den Anschluss des in Anspruch Genommenen tatsächlich eine vollständige und lauffähige, das fragliche Werk beinhaltende Datei zum Download bereitgestellt worden ist. Eine nur teilweise zur Verfügung gestellte Datei ist im Hinblick auf die darin enthaltenen Daten nämlich regelmäßig nicht lauffähig und konsumierbar, weshalb das Zurverfügungstellen einer derartigen Teildatei keine – auch nur teilweise – Nutzung des geschützten Werkes darstellt; es handelt sich in diesem Fall demnach nicht um isoliert nutz- oder wahrnehmbare Werkteile, sondern lediglich um sog. „Datenmüll“ (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. zuletzt Urteil vom 30.09.2014 – 6 O 518/13 (…). Dies unterscheidet „Filesharing“-Fälle wie den vorliegenden grundlegend u.a. von Fällen, in denen kleine oder auch nur kleinste Teile eines Werkes durch einen Dritten unberechtigter Weise genutzt werden (…).“

Zur Beweislast bei bloßen Dateifragmenten führe das Gericht aus:

„Kann dagegen nicht nachgewiesen werden, dass die beklagte Partei eine vollständige und lauffähige, das fragliche Werk (oder Teile davon) enthaltende Datei zum Herunterladen zur Verfügung gestellt hat oder war dies unstreitig nicht der Fall, hat der Anspruchsteller darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass die vom in Anspruch Genommenen konkret zum Download bereit gestellten Dateifragmente tatsächlich zumindest auch Werkfragmente enthalten, die sich mit Hilfe gängiger oder zumindest allgemein zugänglicher Hard- und Software wiedergeben bzw. in sonstiger Weise sinnvoll im Sinne des § 11 UrhG nutzen lassen und damit mehr darstellen als bloßen „Datenmüll“. Erst wenn dieser Beweis erfolgreich geführt werden kann, wäre im Hinblick auf die Höhe etwaiger Schadensersatzansprüche weiter zu prüfen, in welchem konkreten Umfang Werkfragmente genutzt worden sind.“

Nach Ansicht des Gerichts konnte hier allerdings offen bleiben, ob über den Anschluss des Beklagten tatsächlich eine vollständige und lauffähige Version des PC-Spiels „Dead Island – Riptide“ zum Herunterladen angeboten wurde, da die von der 1&1 gelieferten Daten nicht als Beweis verwertbar gewesen seien.

_ Beweisverwertungsverbot bei Reseller-Vertrag

Die Auskunft der 1&1 Internet AG sei im Rahmen der Beweisaufnahme nicht verwertbar gewesen, da dieses Unternehmen nicht an dem vor dem Landgericht Köln durchgeführten Auskunftserteilungsverfahren beteiligt gewesen sei:

„Soweit Netzbetreiber und Endkundenanbieter nicht identisch sind – wie sich bereits aus dem entsprechenden Vortrag der Klägerin ergibt, war hier nicht die Deutsche Telekom AG, sondern die 1&1 Internet AG Vertragspartner des Beklagten -, ist am Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG der allein als Vertragspartner des Anschlussinhabers in Erscheinung tretende Accessprovider (‚Reseller‘) zu beteiligen; ohne ein solches Verfahren erlangte Daten unterliegen nach ständiger Rechtsprechung der Kammer in einem späteren Verfahren gegen den Anschlussinhaber regelmäßig einem Beweisverwertungsverbot (…). Im Übrigen entscheidet bei Auseinanderfallen des Sitzes von Netzbetreiber und Endkundenanbieter in verschiedene Gerichtsbezirke – wie hier – aufgrund der in § 101 Abs. 9 Satz 2 UrhG geregelten ausschließlichen örtlichen Zuständigkeit nur so der gesetzliche Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.“

Die Mitteilung, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt der Nutzer einer dynamischen IP-Adresse war, tangiere das Grundrecht des Anschlussinhabers auf Wahrung des Post- und Fernmeldegeheimnisses nach Art. 10 GG. Es reiche nicht aus, das Auskunftsverfahren lediglich gegen den Netzbetreiber, nicht aber gegen den Endkundenanbieter (Reseller) zu führen.

Breits die Mitteilung der in § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 TKG als Verkehrsdatum im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG definierten Anschlusskennung durch 1&1 sei weder vom Tenor des gegen die Deutsche Telekom erwirkten Auskunftsbeschlusses, noch vom Wortlaut des § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG gedeckt ist, wonach (nur) dem am Verfahren beteiligten Telekommunikationsunternehmen – hier also der Telekom – lediglich gestattet wird, unter Verwendung von Verkehrsdaten Auskunft über Name und Anschrift des Nutzers der Dienstleistung zu erteilen. Bei genauer Betrachtung sei somit bereits die Auskunft der Deutschen Telekom AG über die Benutzerkennung ohne rechtliche Grundlage erfolgt.

Aus der rechtswidrig erlangten Auskunft folge ein Beweisverwertungsverbot.

Welche Auswirkung hat das Urteil des Landgerichts Frankenthal auf die Filesharing-Praxis?

Beim Landgericht Frankenthal wirken, so scheint es, Richterinnen und Richter, für die technische und datenschutzrechtliche Erwägungen keine unnötige Verkomplizierung sind, dem Beschleunigungsgrundsatz des Zivilprozessrechts zuwiderlaufend, sondern Basis jeder Rechtsprechung mit Online-Bezug – gut so. Zu lange profitierte die Abmahnindustrie nicht zuletzt von einem technischen Wissensgefälle zwischen ihr und den Gerichten. Mit Erwägungen aus dem Datenschutzrecht lässt sich manche vorschnelle und all zu routiniert herausgejagte Filesharing-Abmahnung zu Fall bringen.

 

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