BGH-Urteil: Bei Filesharing kein Beweisverwertungsverbot für Reseller-Auskunft

Auskunft des Resellers und (kein) Beweisverwertungsverbot im Fileharing-Prozess – der Bundesgerichtshof (BGH) entschied mit Urteil „Benutzerkennung“ vom 13.07.2017, Az. I ZR 193/16: Ist im Gestattungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG nur der Netzbetreiber beteiligt, ist die als Anschlussinhaber beklagte Partei aber Vertragspartner eines Resellers, so bleibt die Reseller-Auskunft, wem die IP-Adresse zugeordnet war, trotzdem verwertbar.

Auskunft und Beweisverwertungsverbot – was war geschehen?

Es geht – wieder einmal – um den Ersatz von Abmahnkosten und Lizenz-Schadensersatz nach einer Filesharing-Abmahnung. Die Klägerin macht geltend, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Computerspiel „Dead Island“ zu sein. Sie macht weiter geltend, das Spiel sei über den Internetanschluss der Beklagten in einer P2P-Tauschbörse öffentlich zugänglich gemacht worden.

Die spätere Klägerin betrieb gegen die Deutsche Telekom AG als Netzbetreiberin ein Gestattungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG. Die Deutsche Telekom AG erteilte der Klägerin die Auskunft, dass die ermittelte IP-Adresse im Zeitraum einem Reseller als Endkundenanbieter zugeteilt war. Dieser Reseller war an dem Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht beteiligt. Vom Reseller erhielt die Klägerin dann Auskunft über Namen und Anschrift der Beklagten – und versandte ihre vorgerichtliche Abmahnung.

Das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) wies die Klage mit Urteil vom 23.11.2015, Az. 3b C 323/15, ab. Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) wies die Berufung der Klägerin mit Urteil vom 23.08.2016, Az. 6 S 149/15, zurück. Beide Instanzgerichte nahmen zugusten der Beklagten ein Beweisverwertungsverbot an, was die Auskunft des Resellers betraf.

Gegen diese Rechtsauffassung der Instanzgerichte richtete sich die Revision der Klägerin zum BGH.

Wie entschied der BGH über die Auskunft des Resellers?

Auf die Revision der Klägerin hob der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.

Für die Auskünfte des Resellers bestehe kein Beweisverwertungsverbot. Hierfür gelte der Richtervorbehalt des § 109 Abs. 9 Satz 1 UrhG nicht. Diesem Richtervorbehalt unterliege in der Konstellation des Streitfalls allein die unter Verwendung von Verkehrsdaten erfolgende Auskunft des Netzbetreibers darüber, welcher Benutzerkennung die ermittelten dynamischen IP-Adressen im maßgeblichen Zeitpunkt zugeordnet waren und auf welchen Endkundenanbieter die Benutzerkennung entfiel. Für die Auskunft des Netzbetreibers habe eine richterliche Gestattung vorgelegen.

Die Auskunft des Endkundenanbieters über Namen und Anschrift des Anschlussinhabers erfolge hingegen nicht unter Verwendung von Verkehrsdaten. Vielmehr erfolge diese Auskunft unter Verwendung von Bestandsdaten. Ein weiteres Gestattungsverfahrens nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG unter Beteiligung des Endkundenanbieters sei daher nicht erforderlich gewesen.

Welche Auswirkungen hatr das Urteil des BGH auf die Filesharing-Praxis?

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht nun die bisher fehlenden Feststellungen zur behaupteten Verletzungshandlung nachzuholen haben.

Es entsprach bereits in der Vergangenheit ständiger Praxis bei Filesharing, dass die Rechteinhaber und ihre Abmahnkanzleien das Gestattungsverfahren nur gegen den Netzbetreiber wie etwa die Deutsche Telekom AG, nicht aber gegen Reseller wie etwa 1 & 1, betrieben. Die Frage, ob für die Auskunft des nicht beteiligten Resellers ein Beweisverwertungsverbot gilt, war in der Rechtsprechung sehr umstritten.

Bejahten die Gerichte ein Beweisverwertungsverbot, war dies für die beklagten Anschlussinhaber nur praktisch: Der gesamte prozessuale Vortrag der klagenden Rechteinhaberin baute regelmäßig darauf auf, die IP-Adresse sei im maßgeblichen Zeitraum dem Anschluss der beklagten Partei zugeordnet gewesen. Konnte die Klägerin diesen Nachweis nicht erbringen, war das Verfahren tot.

Diese Verteidigungsmöglichkeit gegen eine Filesharing-Abmahnung und eine Filesharing-Klage, diese Verknüpfung von Datenschutzrecht und Urheberrecht, ist mit dem BGH-Urteil vom 13.07.2017 nicht mehr möglich. Statt dessen sind die beklagten Anschlussinhaber nun darauf angewiesen, sich vor Gericht auf das Glatteis der „sekundären Darlegungslast“ zu begeben.

Die Filesharing-Rechtsprechung des BGH dreht sich seit einiger Zeit wieder zugunsten der Abmahnindustrie und zum Nachteil der Abmahnungsempfänger. Den auf Seiten der Abmahnungsempfänger tätigen Rechtsanwalt freut das nicht.

 

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