Haftungserleichterung für Betreiber von WLAN-Hotspots: Die Bundesregierung will einen Gesetzentwurf vorlegen, nach dem das Haftungsprivileg aus dem Telemediengesetz (TMG) auf Betreiber eines WLAN-Hotspot ausgeweitet werden soll. Dies berichtet die Rheinische Post aus Düsseldorf in einem Online-Artikel vom 11.08.2014.
Haftung für WLAN-Hotspot: Worum geht es?
Nach § 8 TMG sind Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie die Übermittlung nicht veranlasst, den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben – das sogenannte Providerprivileg.
Immer wieder sehen sich Gastronomen und Hotelbetreiber, die ihren Gästen die WLAN-Mitbenutzung als besonderen Service anbieten, urheberrechtlichen Abmahnungen ausgesetzt, weil beispielsweise einzelne Gäste ohne ihr Wissen Raubkopien von Musikstücken, Filmen oder Spielen über Filesharing-Netzwerke herunterladen. Vor dem gleichen Problem stehen Internet-Anschlussinhaber, die ihr WLAN beispielsweise innerhalb einer Wohngemeinschaft oder für andere Mietparteien des gleichen Wohnhauses zur Mitbenutzung freigeben möchten.
Providerprivileg nur für Wirte oder auch für private WLAN-Betreiber?
Nach dem Bericht der rheinischen Post sollen WLAN-Betreiber in Gaststätten, Hotels oder an Flughäfen privilegiert werden. Hierzu soll das Haftungsprivileg aus dem TMG ausgeweitet und, so der Bericht, mit Fallbeispielen konkretisiert werden.
Unklar bleibt hiernach, ob das Haftungsprivileg des TMG über diese kommerziell betriebenen WLAN auch auf nicht-kommerzielle WLAN privater Betreiber, allen voran im Nachbarschaftsbereich, ausgeweitet werden soll. Mit dieser Frage setzte sich bereits ein Blog-Beitrag vom 24.07.2014 auf netzpolitik.org auseinander.
Providerprivileg: Wie geht es weiter?
Noch liegt der Gesetzentwurf der Bundesregierung nicht im Wortlaut vor. Warum aber kommerzielle Betreiber von WLAN aus dem Bereich der Gastronomie im Vergleich zu privaten WLAN-Betreibern günstiger gestellt werden sollen, ist nicht recht nachvollziehbar. Schließlich ist es bereits jetzt keinesfalls illegal, das private WLAN Nachbarn und Mitbewohnern zu öffnen.
Das Problem ist vielmehr, dass nicht eindeutig feststeht, schwarz auf weiß niedergelegt, in welchem Umfang ein WLAN-Betreiber seine Mitbewohner und weitere Nutzer überwachen muss, um seiner Störerhaftung zu entgehen. Zwar ist die Rechtsprechung zu diesem Thema mittlerweile weit praxistauglicher, als sie dies noch vor fünf Jahren war – am Ende sind die Urteile aber immer nur Einzelfall-Entscheidungen. So besteht der Handlungsbedarf darin, nicht nur Gastronomen, sondern Betreiber von WLAN insgesamt rechtlich abzusichern.