Schadenersatz bei Filesharing – das Oberlandesgericht Köln entschied mit Beschluss vom 15.01.2013, Aktenzeichen 6 W 12/13: Lizenz-Schadenersatz scheidet aus, solange die Rechteinhaber die Schadenshöhe nicht schlüssig darlegen.
Was war geschehen?
Die Klägerinnen in dem Verfahren, Unternehmen der Musikindustrie, machen gegen die beklagte Inhaberin eines Internet-Anschlusses im Klagewege die Kosten einer Filesharing-Abmahnung und zusätzlich Schadenersatz von 3000,00 € geltend. Hierbei behaupten die Klägerinnen, dass die Beklagte für 15 Musiktitel Lizenz-Schadenersatz in Höhe von jeweils 200,00 €, in der Summe also 3000,00 €, schuldet.
Wie entschied das Oberlandesgericht Köln?
Das Oberlandesgericht Köln wies darauf hin, dass nach dem bisherigen Vortrag der Klägerinnen der Anspruch auf Schadenersatz an einer schlüssigen Darlegung zur Schadenshöhe scheitert.
Die Klägerinnen hätten keine tatsächlichen Anhaltspunkte vorgetragen, mit deren Hilfe sich die Größenordnung der Zugriffshäufigkeit ansatzweise ermitteln ließe. Die Klägerinnen hätten sich nicht dazu geäußert, über welchen Zeitraum die Musiktitel, die den Gegenstand der Abmahnung bildeten, in Filesharing-Netzwerken über den Internetanschluss der Beklagten zum Download bereitgestellt worden seien. Vor allem fehlten Ausführungen zur Aktualität und Attraktivität der jeweils in Rede stehenden Musiktitel sowie zur Popularität der Künstler bzw. Musikgruppen zum Zeitpunkt des Rechtsverstoßes im März 2007.
Welche Auswirkung hat der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln auf die Praxis?
Zunächst handelt es sich bei dem Beschluss alleine um eine Einzelfallentscheidung und noch dazu um eine Entscheidung in einem vorgeschalteten Prozesskostenhilfe-Bewilligungsverfahren.
Dennoch ist der Beschluss sehr erfreulich: den abmahnenden Rechteinhabern, Musikverlagen, Filmgesellschaften und Verwertungsgesellschaften, werden detaillierte Einzelfall-Angaben zum behaupteten Schaden und zur behaupteten Schadenersatzforderungen abverlangt. Es reicht nicht mehr aus, einfach eine Rechtsverletzung in größerem Umfang zu behaupten und dann auf den Flatrate-Schadenersatz zu warten, ganz gleich, wie umfangreich die Urheberrechte durch die Vervielfältigung über das Filesharing-Netzwerk tatsächlich verletzt wurden.
Es bleibt zu hoffen, dass sich auch die Richter anderer Gerichte dieser gewandelten Auffassung anschließen und bei Filesharing-Schadenersatzprozessen allmählich wieder ein Stück Normalität in die Gerichtssäle Einzug hält – dass nämlich die auf Schadenersatz klagende Partei für den Schadenersatz dem Grunde und der Höhe nach den Beweis zu erbringen hat und es nicht ausreicht, einige pauschale Behauptungen in den Raum zu stellen. Schadenersatz per Schätzung ja, wenn es nicht anders geht, so sieht es das deutsche Recht vor. Aber Flatrate-Schadenersatz ohne Nachweis und Schadenersatz-Haustarife für Stammkunden sind den deutschen Recht fremd.