Seitensprungagentur: 13-fach vorbestrafter Betreiber ist gewerberechtlich unzuverlässig

Gewerberechtliche Zuverlässigkeit beim Betrieb einer Seitensprungagentur – das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt entschied mit Beschluss vom 21.12.2012: Ein zwischen 1997 und 2011 in 13 Fällen zu Geld- und Freiheitsstrafen verurteilter Betreiber einer Seitensprungagentur ist gewerberechtlich unzuverlässig. Ihm ist der Betrieb einer Seitensprungagentur daher untersagt.

Sachverhalt – was war geschehen?

Der Antragsteller betrieb seit dem Sommer 2012 in Ludwigshafen ohne die erforderliche Gewerbeanmeldung eine Seitensprungagentur mit Partnervermittlung. Die Stadt Ludwigshafen untersagte ihm nach einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister wegen gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit den Betrieb der Seitensprungagentur. Gegen dieses Verbot legte der Antragsteller Widerspruch ein und beantragte bei dem VG Neustadt einstweiligen Rechtsschutz.

Wie entschied das Gericht?

Das Gericht lehnte den Antrag ab. Zwar hätten die meisten der 13 im Bundeszentralregister dokumentierten Straftaten keinen Gewerbebezug. In ihrer Häufigkeit zeigten sie aber, dass der Antragsteller dazu neige, das Strafrecht und die Rechtsordnung zu verletzen. Dies schließe die gewerberechtliche Zuverlässigkeit für eine selbständige Tätigkeit in einem besonders überwachungsbedürftigen Gewerbe aus.